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Voraussetzung für Erteilung einer Alkoholabstinenzweisung

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine Alkoholabstinenzweisung nur erteilt werden darf, wenn konkrete Tatsachen die Annahme begründen, dass der Alkoholkonsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Bloße Mutmaßungen oder die theoretische Möglichkeit einer Suchtverlagerung reichen nicht aus. Eine Cannabisabstinenzweisung kann jedoch erteilt werden, wenn die Anlasstaten auf eine Cannabissucht zurückzuführen sind und die Gefahr eines Rückfalls und damit einhergehender weiterer Straftaten prognostiziert worden ist.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: Ws 1142/23

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erteilung einer Alkoholabstinenzweisung ist nur bei Vorliegen bestimmter Tatsachen zulässig, die die Annahme begründen, dass der Alkoholkonsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird.
  • Bloße Mutmaßungen oder die theoretische Möglichkeit einer Suchtverlagerung oder herabgesetzten Hemmschwelle sind nicht ausreichend für eine Alkoholabstinenzweisung.
  • Das Gericht muss die maßgeblichen Tatsachen für die Annahme eines kriminogenen Alkoholkonsums konkret feststellen und in der Begründung darlegen.
  • Die Anordnung einer Cannabisabstinenzweisung ist hingegen zulässig, wenn der Verurteilte in der Vergangenheit erheblichen Cannabiskonsum aufwies und daher die Gefahr weiterer Straftaten besteht.
  • Die Abstinenzweisungen müssen zumutbar und verhältnismäßig sein; ärztlich verordnetes Cannabis ist von der Weisung ausgenommen.
  • Das Gericht muss im Rahmen einer Einzelfallabwägung entscheiden und darf sein Ermessen nicht durch pauschale Annahmen ersetzen.
  • Bei fehlender ausreichender Begründung ist eine Abstinenzweisung aufzuheben und die Sache an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Alkohol- und Drogenkonsum: Grenzen von Abstinenzweisungen im Strafrecht

Alkoholabstinenz im Strafrecht: Anforderungen für Weisungen
(Symbolfoto: ARVD73 /Shutterstock.com)

Alkohol und Drogen stellen in unserer Gesellschaft ein komplexes, facettenreiches Thema dar. Obwohl der Konsum dieser Substanzen für viele Menschen ein normaler Teil des Alltags ist, kann er in gewissen Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein wichtiges Instrument im Strafrecht sind hierbei sogenannte Abstinenzweisungen, die Gerichten die Möglichkeit geben, Straftätern den Konsum bestimmter Stoffe zu untersagen.

Die Voraussetzungen und Grenzen für solche Weisungen, insbesondere im Hinblick auf Alkohol, sind dabei nicht immer eindeutig. Wann genau darf ein Gericht einem Verurteilten verbieten, Alkohol zu konsumieren? Und welche Kriterien müssen hierfür erfüllt sein? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt aktueller Diskussionen – und sollen im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsurteils näher beleuchtet werden.

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg im Detail

Drogenhandel als Auslöser für Abstinenzweisung

Im vorliegenden Fall befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) mit dem Thema der Alkoholabstinenz im Strafrecht. Der Beschwerdeführer war ursprünglich wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Mann einen gewinnbringenden Handel mit Drogen (Haschisch und Methamphetamin) betrieb, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Es wurde eine schwere Abhängigkeit von Opiaten, Cannabinoiden und Stimulanzien festgestellt, jedoch keine Alkoholproblematik.

Im Zuge der Strafvollstreckung wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und der Verurteilte unter Führungsaufsicht gestellt. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach erteilte ihm zudem verschiedene Weisungen, darunter auch die strafbewehrte Unterlassung jeglichen Alkohol- und Cannabiskonsums. Gegen diese Entscheidung legte der Verurteilte Beschwerde ein, da er die Notwendigkeit eines Alkoholverbots nicht nachvollziehen konnte und Schwierigkeiten im Falle einer ärztlichen Verordnung von THC vermeiden wollte.

Gerichtliche Überprüfung der Abstinenzweisungen

Das OLG Nürnberg überprüfte die Entscheidung des Landgerichts und hob die Alkoholabstinenzweisung auf. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Weisung nur zulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Alkoholkonsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Bloße Mutmaßungen oder die theoretische Möglichkeit einer Suchtverlagerung seien nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte in der Vergangenheit Probleme mit Alkohol gehabt hätte oder dass der Alkoholkonsum für die Drogentaten ursächlich gewesen wäre.

Cannabisabstinenz vom Gericht bestätigt

Anders beurteilte das OLG Nürnberg die Weisung, auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Die Erteilung dieser Weisung sei rechtmäßig, da die Anlasstaten auf eine Cannabissucht zurückzuführen seien und die Sachverständige die Gefahr eines Rückfalls und damit einhergehender weiterer Straftaten prognostiziert habe. Die Weisung sei dem Verurteilten auch zumutbar, da er den Maßregelvollzug erfolgreich abgeschlossen habe.

Begründungsanforderungen für Abstinenzweisungen

Das Urteil des OLG Nürnberg verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Begründung von Abstinenzweisungen. Die bloße Möglichkeit eines Rückfalls oder einer Suchtverlagerung reicht nicht aus, um einen Eingriff in die persönliche Freiheit eines Verurteilten zu rechtfertigen. Vielmehr muss das Gericht konkrete, auf den Einzelfall bezogene Tatsachen feststellen und in der Entscheidung darlegen, die die Annahme eines kriminogenen Zusammenhangs zwischen dem Konsum der Substanz und der Begehung von Straftaten begründen.

✔ FAQ zum Thema: Alkoholabstinenz im Strafrecht


Was sind die rechtlichen Grundlagen für eine Abstinenzweisung?

Die rechtlichen Grundlagen für eine Abstinenzweisung sind im deutschen Strafrecht verankert. Gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB kann das Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht anordnen, dass der Verurteilte keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen darf.

Zusätzlich kann nach § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit aufgegeben werden, sich einer Entziehungskur zu unterziehen und keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen.

Diese Weisungen können erteilt werden, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol oder Drogen stand. Sie dienen dem Zweck der Rückfallprävention und Resozialisierung. Die Einhaltung der Abstinenzauflagen kann durch Kontrollen wie Urintests oder neuerdings auch durch kontinuierliche transdermale Alkoholüberwachung mittels eines am Fußgelenk getragenen Messgeräts überprüft werden.


Wie wird die Notwendigkeit einer Abstinenzweisung durch ein Gericht festgestellt?

Die Notwendigkeit einer Abstinenzweisung wird durch das Gericht im Rahmen einer sorgfältigen Einzelfallprüfung festgestellt. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Zusammenhang zwischen Straftat und Suchtmittelkonsum: Eine Abstinenzweisung kann angeordnet werden, wenn die begangene Straftat im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stand.
  • Rückfallgefahr und Präventionsgedanke: Die Weisung dient der Rückfallprävention und Resozialisierung des Verurteilten. Das Gericht muss einschätzen, ob eine Abstinenzauflage erforderlich ist, um weitere Straftaten zu verhindern.
  • Suchtproblematik und Therapieerfolg: Das Gericht berücksichtigt, ob beim Verurteilten eine Suchterkrankung vorliegt und ob bisherige Therapieversuche erfolgreich waren. Bei massiven, therapieresistenten Abhängigkeiten kann eine Abstinenzweisung als unzumutbar angesehen werden.
  • Verhältnismäßigkeit: Es muss eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlinteressen und den Auswirkungen auf die Rechte des Verurteilten erfolgen. Die Weisung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen.
  • Kontrollierbarkeit: Das Gericht muss prüfen, ob die Einhaltung der Abstinenzauflage durch geeignete Maßnahmen wie Urin- oder Atemtests oder die kontinuierliche transdermale Alkoholüberwachung überprüft werden kann.

Das Gericht trifft die Entscheidung auf Grundlage der Akten, Gutachten und der konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine sorgfältige Abwägung aller Aspekte ist erforderlich, um die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Abstinenzweisung zu bestimmen.


Wie kann ein Betroffener gegen eine Abstinenzweisung vorgehen?

Ein Betroffener kann gegen eine Abstinenzweisung auf verschiedenen Wegen vorgehen:

  • Beschwerde gegen den Beschluss: Wurde die Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b StGB angeordnet, kann dagegen mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht vorgegangen werden. Das OLG prüft dann die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Weisung.
  • Strafverfahren wegen Verstoßes: Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Abstinenzweisung (§ 145a StGB) muss das Gericht die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Weisung als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ prüfen. Dies kann angegriffen werden.
  • Verfassungsbeschwerde: Hält ein Betroffener die Abstinenzweisung für unverhältnismäßig, kann als letztes Mittel eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.

Die Gerichte prüfen dabei insbesondere die Zumutbarkeit der Weisung für den Betroffenen. Bei langjährigen, therapieresistenten Suchterkrankungen ohne Gefahr für die Allgemeinheit wird eine Abstinenzauflage oft als unverhältnismäßig angesehen.

Allerdings sind die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sehr hoch. Die Rechtslage ist komplex und erfordert anwaltliche Vertretung. Daher sollte vorrangig eine Einhaltung der Weisung angestrebt werden.


Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung einer Abstinenzweisung?

Die Nichteinhaltung einer Abstinenzweisung kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Strafbarkeit nach § 145a StGB: Ein Verstoß gegen die Abstinenzweisung ist nach § 145a StGB strafbewehrt. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
  • Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Bei einer Abstinenzweisung gemäß § 56c StGB während der Bewährungszeit kann ein Verstoß als Bewährungsbruch gewertet werden. Dies kann zur Vollstreckung der zunächst ausgesetzten Freiheitsstrafe führen.
  • Verlängerung der Führungsaufsicht: Verstöße gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b StGB) können eine Verlängerung der Führungsaufsichtszeit nach sich ziehen.
  • Ersatzmassnahmen: Das Gericht kann zusätzliche Ersatzmaßnahmen wie elektronische Überwachung oder Therapieauflagen anordnen, um die Abstinenzweisung durchzusetzen.
  • Haftandrohung: Bei beharrlichen Verstößen kann eine Erzwingungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden, um den Verurteilten zur Befolgung der Weisung zu zwingen.

Die Gerichte prüfen bei Verstößen sehr genau, ob die ursprüngliche Abstinenzweisung rechtmäßig und zumutbar war. Bei chronischen Suchterkrankungen kann eine Unzumutbarkeit angenommen werden.

Insgesamt zeigt sich, dass Verstöße ernsthafte Sanktionen nach sich ziehen können. Eine konsequente Einhaltung der Abstinenzauflage ist daher unerlässlich, sofern diese als rechtmäßig angesehen wird.


In welchen Fällen wird eine Abstinenzweisung typischerweise aufgehoben oder geändert?

Eine Abstinenzweisung kann in folgenden Fällen typischerweise aufgehoben oder geändert werden:

  • Unverhältnismäßigkeit: Wenn sich die Umstände des Einzelfalls ändern und die Abstinenzweisung als unverhältnismäßig eingestuft wird, kann sie aufgehoben werden. Dies ist oft bei langjährigen, therapieresistenten Suchterkrankungen der Fall, wenn keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr besteht.
  • Erfolgreiche Therapie: Eine Abstinenzweisung kann aufgehoben oder gelockert werden, wenn der Betroffene erfolgreich eine Suchttherapie abgeschlossen hat und nachhaltig abstinent leben kann.
  • Unverhältnismäßige Auswirkungen: Stellt die Abstinenzweisung unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten, etwa durch massive Einschränkungen im Beruf oder Privatleben, kann sie als unverhältnismäßig angesehen und aufgehoben werden.
  • Fehlende Kontrollierbarkeit: Ist eine wirksame Kontrolle der Abstinenz, z.B. durch Urintests, nicht mehr möglich, kann dies zur Aufhebung der Weisung führen, da ihr Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.
  • Geänderte Strafzwecke: Wenn die Resozialisierung des Verurteilten fortgeschritten ist und eine Abstinenzweisung den Strafzwecken nicht mehr dient, kann sie entfallen.

Die Gerichte prüfen bei Anträgen auf Aufhebung oder Änderung sehr genau, ob die ursprünglichen Gründe für die Weisung noch vorliegen oder sich die Umstände entscheidend geändert haben. Eine sorgfältige Abwägung aller Aspekte ist erforderlich.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 68b StGB (Strafgesetzbuch): Diese Vorschrift ermöglicht es Gerichten, einem Verurteilten bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen oder zu gebieten, wenn dies zur Abwehr künftiger Straftaten notwendig erscheint. Im konkreten Fall wurde die Abstinenzweisung für Alkohol und Cannabis gemäß dieser Norm erteilt, jedoch vom OLG Nürnberg aufgehoben, weil keine konkreten Tatsachen die Annahme unterstützten, dass Alkoholkonsum zu weiteren Straftaten führen würde.
  • § 453 StPO (Strafprozessordnung): Diese Norm regelt das Verfahren bei Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung. Die zulässige Beschwerde des Verurteilten führte hier zur teilweisen Aufhebung der Abstinenzweisung, weil das Landgericht die erforderlichen spezifischen Tatsachen nicht ausreichend dargelegt hatte.
  • § 463 StPO: Dieser Paragraph wird herangezogen, um die rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen für die Überprüfung von Anordnungen der Strafvollstreckungskammer durch ein Beschwerdegericht festzulegen. Die Vorschrift stellt sicher, dass alle Entscheidungen auf einer soliden gesetzlichen Grundlage stehen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Ermessens beachtet werden.
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Das BtMG ist relevant, da es den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Betäubungsmitteln setzt und die Basis für die ursprüngliche Verurteilung des Beschwerdeführers bildete. Die Abstinenzweisung für Cannabis blieb aufrechterhalten, da der Konsum dieser Substanz als kriminogen eingeschätzt wurde.
  • Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG): Dieses Gesetz reguliert den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen. Die erwähnte Weisung beinhaltete auch ein Verbot für Substanzen nach dem NpSG, was zeigt, wie umfassend die Gerichte versuchen, potenzielle Risiken durch den Konsum verschiedener Substanzen zu minimieren.
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Dieses Rechtsprinzip ist entscheidend für die Beurteilung, ob gerichtliche Weisungen angemessen und notwendig sind. Im vorliegenden Fall wurde das Alkoholverbot aufgehoben, weil es als unverhältnismäßig angesehen wurde, ohne dass konkrete Beweise vorlagen, die den Konsum von Alkohol mit zukünftigen Straftaten in Verbindung brachten.


➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Nürnberg

OLG Nürnberg – Az.: Ws 1142/23 – Beschluss vom 16.02.2024

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 23.11.2023 aufgehoben, soweit ihm in Ziffer V. 2. die strafbewehrte Weisung erteilt wurde, sich jeglichen Konsums von Alkohol zu enthalten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Verurteilten als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Entscheidung, auch über die Kosten der Entscheidung über die Beschwerde, an das Landgericht Ansbach – Kleine Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.10.2020 (Az.: 1 KLs 352 Js 4652/20), rechtskräftig seit dem 06.11.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb, sowie wegen tatmehrheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Verurteilte einen gewinnbringenden Handel mit Betäubungsmitteln (Haschisch und Methamphetamin) betrieb, um Drogen bzw. Geldmittel für den Erwerb von Drogen für den Eigenkonsum zu erlangen. Es wurde eine seit vielen Jahren bestehende schwere Abhängigkeit des Verurteilten von multiplen Substanzen mit den Präferenzen für Opiate, Cannabinoide und Stimulanzien, jedoch kein regelmäßiger Alkoholkonsum festgestellt.

Der Verurteilte befand sich seit 28.12.2020 zum Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Bezirksklinikum Ansbach.

Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 23.10.2023 wurden ab 15.12.2023 der weitere Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.10.2020 angeordneten Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt sowie die weitere Vollstreckung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem stellte die Kammer fest, dass mit der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährungsaufsicht Führungsaufsicht eintritt, kürzte deren Höchstdauer von fünf Jahren nicht ab, setzte die Bewährungszeit auf fünf Jahre fest und stellte den Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Unter Ziffer V. des Beschlusses erteilte die Kammer dem Verurteilten diverse strafbewehrte Weisungen.

Unter anderem ordnete sie in Ziffer V. 2. des Beschlusses strafbewehrt an:

„2. sich jeglichen Alkoholkonsums, des Konsums illegaler Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), des Konsums von Substanzen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), sowie des Konsums anderer berauschender Mittel, die nicht ärztlich verordnet sind, insbesondere auch von Cannabis nach einer etwaigen Legalisierung, zu enthalten, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB“.

In den Gründen der Entscheidung werden die Ausführungen der Sachverständigen Reiter in ihrem rechtspsychologischen Gutachten vom 23.10.2023, soweit sie sich auf eine Alkohol- und Cannabisabstinenz beziehen, wie folgt wiedergegeben: „… Aufgrund der Exploration des Verurteilten könne gesagt werden, dass bei ihm hinsichtlich Opioiden Krankheitseinsicht und Abstinenzmotivation bestehe. Demgegenüber fehle es bezüglich Alkohol und Cannabinoiden an selbigem. Der Verurteilte habe die Möglichkeit einer Suchtverlagerung und herabgesetzten Hemmschwelle bezüglich des Konsums weiterer, illegaler Drogen durch den Konsum von Alkohol nicht nachvollziehen können. Bezüglich Cannabis habe er geltend gemacht, sich medizinisches Cannabis aufgrund der bei ihm bestehenden Schlafapnoe verschreiben lassen zu wollen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Verschreibung von medizinischem Cannabis als höchst kritisch anzusehen. Der Verurteilte habe in der Vergangenheit erhebliche Tagesdosen an Cannabis konsumiert, weshalb es nahe läge, dass es wieder zu missbräuchlichem Konsum und der Gefahr der Begehung von Straftaten kommen könne. …“.

Die Abstinenzweisung wird sodann wie folgt begründet: „… Es war eine Abstinenzweisung hinsichtlich von Betäubungsmitteln zu erteilten, da die Anlasstaten auf eine solche Sucht zurückgehen. Aber auch in Bezug auf Alkohol und Cannabinoide, auch nach Legalisierung, war – entgegen dem Willen des Verurteilten – eine Abstinenzweisung zu erteilen. Insoweit folgt das Gericht den nachvollziehbaren und zutreffenden Angaben der Sachverständigen. So nachvollziehbar der Wunsch des Verurteilten nach dem Konsum legaler „weichen“ Drogen ist, kann die Vorgeschichte des Verurteilten nicht unberücksichtigt bleiben. Die Wahrscheinlichkeit einer Suchtverlagerung oder aber herabgesetzten Hemmschwelle in Bezug auf den Konsum härterer Drogen gebietet es, dem Verurteilten jeglichen Alkohol- und Cannabiskonsum zu verbieten. Damit ist nicht gesagt, dass nicht die Abstinenzweisung in Zukunft – bei guter Führung – insoweit aufgehoben werden kann. Die erste Zeit wird der Verurteilte sich jedoch entscheiden müssen, ob er bereit ist, durch den Konsum von Alkohol und/oder Cannabinoiden das Risiko eines Bewährungswiderrufs einzugehen. Die Weisung ist auch verhältnismäßig und belastet den Verurteilten nicht ungebührlich, da er durchaus in der Lage ist, ohne diese Substanzen zu leben. …“.

Der Verurteilte erklärte am 04.12.2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Ansbach, dass er gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 23.11.2023 sofortige Beschwerde einlege und gleichzeitig beantrage, den Beschluss hinsichtlich der beschlossenen Weisungen aufzuheben bzw. abzuändern. Zur Begründung führte er aus, dass er sich mit den vorgesehenen Weisungen bereits vor Beschlusserlass mit Schreiben vom 20.11.2023 nur in Teilen einverstanden erklärt habe. Er habe noch nie Probleme oder Verurteilungen in Bezug auf Alkohol gehabt. Wenn er aufgrund ärztlicher Verordnung THC verordnet bekomme, wolle er damit keine Schwierigkeiten. Warum ein Alkoholverbot ausgesprochen worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Dem Schreiben vom 20.11.2023 ist zu entnehmen, dass sich der Verurteilte mit der vorgesehenen Weisung Ziff. I. Nr. 3 (Abstinenzweisung entsprechend Ziff V. 2. des Beschlusses) – bei inhaltlich gleicher Begründung – nicht einverstanden erklärt.

Die Strafvollstreckungskammer half der Beschwerde am 06.12.2023 nicht ab.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 12.12.2023 zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.

II.

Das Rechtsmittel des Verurteilten richtet sich nach Wortlaut und Begründung gegen die Alkohol- und Cannabis-Abstinenzweisung unter Ziffer V. 2. des Beschlusses der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 23.11.2023 und ist als Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1, 304 StPO statthaft und zulässig. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der unter Ziffer V. 2. erteilten Alkoholabstinenzweisung und insoweit zur Zurückverweisung. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Entscheidungen nach §§ 68b StGB können nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO vom Beschwerdegericht nur dahingehend überprüft werden, ob die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Dabei ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 453 Rn. 12). Dabei bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Der Grundsatz der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen.

2. Die in Ziffer V 2. erteilte strafbewehrte Alkoholabstinenzweisung hält der Überprüfung durch das Beschwerdegericht nicht stand.

a. Das Gericht kann nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB die verurteilte Person anweisen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht notwendig, dass es unmittelbar infolge des Alkoholkonsums zu Straftaten kommt, ausreichend ist es, dass der Konsum (mittelbar) zur Begehung der Straftaten beiträgt (vgl. MüKoStGB/Groß/Ruderich, 4. Auflage, StGB § 68b Rn. 22 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2007, 2 Ws 392/07, BeckRS 2007, 16800).

Voraussetzung ist aber, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Konsum von Alkohol zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen wird. Maßgeblich ist somit nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 68b Rn. 14). Für die Annahme einer kriminogenen Rauschmittelgefährdung werden „bestimmte Tatsachen“ verlangt. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus (MüKoStGB/Groß/Ruderich, 4. Aufl. 2020, StGB § 68b Rn. 22). So ist ein generelles Alkoholverbot unzumutbar und unverhältnismäßig, wenn die verurteilte Person bislang keine Alkoholprobleme hatte und auch ansonsten die Umstände des Einzelfalles eine solche Weisung nicht angezeigt erscheinen lassen (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage 2019, StGB § 68b Rn. 14a, OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2013, 1 Ws 333/13).

Für eine rechtsstaatlich einwandfreie Erteilung dieser Weisung ist es daher unerlässlich, dass die Strafvollstreckungskammer die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen feststellt und in der Begründung ihres Beschlusses mitteilt. Verstößt sie gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.06.2011, 1 Ws 253/11, Rn. 6, juris).

b. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen der Konsum von Alkohol zumindest mittelbar zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird.

Dies liegt auch nicht auf der Hand. Die Anlasstaten dienten der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums. Der Konsum von Alkohol war für deren Begehung nicht ursächlich. Die Sachverständige führt in ihrer prognostischen Beurteilung aus, dass bei dem Verurteilten zu keinem Zeitpunkt eine Alkoholproblematik mit Folgen in sozialer oder beruflicher Hinsicht bestanden habe.

Die Darlegung, dass es die Wahrscheinlichkeit einer Suchtverlagerung oder einer herabgesetzten Hemmschwelle für den weiteren Konsum illegaler Drogen durch vorangegangenen Konsum von Alkohol gebiete, dem Verurteilten auch den Konsum von Alkohol zu verbieten, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Angabe der Sachverständigen, dass der Verurteilte die Möglichkeit einer Suchtverlagerung und herabgesetzten Hemmschwelle bezüglich des Konsums weiterer, illegaler Drogen durch den Konsum von Alkohol nicht habe benennen und nachvollziehen können. Die theoretische Möglichkeit einer Suchtverlagerung oder einer herabgesetzten Hemmschwelle für den weiteren Konsum illegaler Drogen durch vorangegangenen Konsum von Alkohol ohne weitere konkrete Anhaltspunkte ist nicht ausreichend und kann die gebotenen Feststellungen und Einzelfallabwägung nicht ersetzen.

Da es dem Senat als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

3. Anders verhält es sich mit der ebenfalls in Ziffer V. 2. enthaltenen Weisung, sich des Konsums von Cannabis – sofern dieses nicht ärztlich verordnet ist – zu enthalten.

Die Erteilung der Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB weist keinen Rechtsfehler auf.

Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass dem Verurteilten eine Abstinenzweisung zu erteilen ist, da die Anlasstaten auf eine solche Sucht zurückgehen. Soweit sie den Angaben der Sachverständigen folgt, wonach der Verurteilte in der Vergangenheit erhebliche Tagesdosen an Cannabis konsumiert habe, weshalb es nahe liege, dass es wieder zu missbräuchlichem Konsum und der Gefahr der Begehung von Straftaten kommen könne, ist dies nicht zu beanstanden.

Die Weisung ist dem Verurteilten aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Maßregelvollzugs zumutbar, sie ist in der erteilten Form auch verhältnismäßig, § 68b Abs. 3 StGB. Der Einwand des Verurteilten, dass er für den Fall einer ärztlichen Verordnung von THC keine Schwierigkeiten bekommen wolle, trägt nicht. Diesem Umstand wird durch die einschränkende Formulierung „die nicht ärztlich verordnet sind“ hinreichend Rechnung getragen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt. Maßgeblich für die Beurteilung des Rechtsmittelerfolgs ist erst die abschließende Sachentscheidung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage § 473 Rn. 7).

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