Skip to content

Voraussetzungen der Herausgabe der im Strafverfahren sichergestellten Sachen

Angeklagte muss Karosserien und Fahrzeug an Insolvenzverwalter herausgeben.

Die ehemalige Geschäftsführerin der A GmbH in B muss im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Urkunds-, Betrugs- und Insolvenzdelikten zwei Automarke01 Karosserien sowie ein Fahrzeug an den Insolvenzverwalter herausgeben. Die Karosserien und das Fahrzeug befanden sich in einer Halle, die von der Gesellschaft angemietet worden war und wurden bei einer Durchsuchung im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagte sichergestellt. Das Landgericht Essen hat den Antrag der Angeklagten auf Herausgabe gemäß § 111n Abs. 1 StPO zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der Herausgabe nicht offenkundig seien. Es gebe hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Karosserien und das Fahrzeug zur Insolvenzmasse der A GmbH und nicht zum Privatvermögen der Angeklagten gehören. Die Angeklagte hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, diese wurde jedoch vom Landgericht abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Eine Beschwerde wegen Herausgabe von Fahrzeugteilen wurde abgelehnt. Gemäß §111n Abs.1 StPO muss eine sichergestellte Sache grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden, es sei denn ein Dritter hat einen Anspruch darauf. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht offensichtlich, wer der letzte Gewahrsamsinhaber war, daher durften die Fahrzeugteile nicht herausgegeben werden. Auch die dingliche Berechtigung an den Teilen war nicht offensichtlich, weshalb die Herausgabe verweigert wurde. Die Kostenentscheidung wurde gemäß §473 Abs. 4 StPO getroffen. […]

OLG Hamm – Az.: III-5 Ws 231/2 – Beschluss vom 30.08.2022

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 24.05.2022 wird aufgehoben, soweit darin die Herausgabe folgender Gegenstände an den Insolvenzverwalter angeordnet wird:

Automarke01 Karosse Kar01 Model Mod01 (..) FIN FIN01

Automarke01 Karosse Kar02 (..) FIN FIN02

Automarke01 Mod02 FIN FIN03.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf 1/2 ermäßigt. Die notwendigen Auslagen der Staatskasse, der Beteiligten und der Angeklagten tragen die Angeklagte und die Staatskasse zu je 1/2.

Gründe

I.

Die Angeklagte und Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der A GmbH in B. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war das Reparieren und Restaurieren sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art und der Handel mit Fahrzeugteilen. Am 05.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Dieses wurde in der Folge eröffnet und Rechtsanwalt C aus B zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 20.05.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Essen Anklage u.a. gegen die Beschwerdeführerin und legte dieser verschiedene Urkunds-, Betrugs- und Insolvenzdelikte zur Last. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift Bezug genommen. Das Landgericht Essen ließ die Anklage mit Beschluss vom 18.01.2022 zur Hauptverhandlung zu.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte das Amtsgericht Essen am 04.05.2020 einen Durchsuchungsbeschluss betreffend eine Halle an der Cstraße 00 in E zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln angeordnet. An dieser Adresse befand sich seit dem Jahr 2018 die Werkstatt der A GmbH. Die Gesellschaft hatte diesbezüglich am 21.12.2017 einen Mietvertrag mit der Angeklagten geschlossen, die zugleich Vermieterin war.

Die Durchsuchung wurde am 14.05.2020 durchgeführt. Neben Geschäftsunterlagen wurden die im Tenor genauer bezeichneten zwei Automarke01 Karosserien sowie das im Tenor bezeichnete Fahrzeug sichergestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2020 beantragte der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Karosserien und des Fahrzeuges. Die Angeklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20.11.2021 ihrerseits, die Karosserien und Fahrzeuge an sie herauszugeben. Wegen der Begründung der Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug genommen.

Die I. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Essen hat mit Beschluss vom 24.05.2022 den Antrag der Angeklagten auf Herausgabe der Karosserien und des Fahrzeuges zurückgewiesen und angeordnet, dass diese an den Insolvenzverwalter herauszugeben sind. Ferner hat es Herausgabeanordnungen bzgl. diverser Unterlagen getroffen. Betreffend die Karosserien bzw. das Fahrzeug hat das Landgericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Angeklagten auf Herausgabe gemäß § 111n Abs. 1 StPO habe keinen Erfolg, da die Voraussetzungen der Herausgabe nicht offenkundig seien. Es gebe hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Karosserien und das Fahrzeug zur Insolvenzmasse der A GmbH und nicht zum Privatvermögen der Angeklagten gehören. So befänden sich sowohl der Automarke01 Mod02 als auch die beiden Automarke01-Karossen auf einer Inventurliste der Gesellschaft vom 05.09.2018, welche angeblich für eine Versicherung gefertigt worden sei, sowie auf einer anlässlich einer „Exklusivvereinbarung – Unternehmensvermittlung“ vom 22.11.2012 gefertigten Aufstellung. Ferner hätten sich die Gegenstände und das Fahrzeug innerhalb der von der Gemeinschuldnerin gemieteten Räumlichkeiten befunden, was angesichts der Vermutung des § 1006 BGB auf deren Eigentum schließen lasse. Die Ausführungen der Angeklagten dazu, dass auf den genannten Auflistungen auch Privateigentum aufgeführt worden sei, seien wenig plausibel und ferner nicht geeignet, die tatsächlichen Gewahrsamsverhältnisse zu widerlegen. Gleiches gelte betreffend weiterer von der Angeklagten vorgelegter Unterlagen. Diese beträfen sämtlich behauptete Verpflichtungsgeschäfte und berührten die tatsächlichen Gewahrsams- oder Besitzverhältnisse nicht. Auch die von der Angeklagten angeführte „Präambel“ vom 22.06.2012 nach der der Automarke01 Mod02 von der Sacheinlage bei Gründung der GmbH ausgenommen worden sein solle, sei nicht geeignet, eine Eigentümerstellung der Angeklagten nachzuweisen, da der Sachgründungsbericht sowie der Gesellschaftsvertrag der GmbH vom selben Tage diese Einschränkung gerade nicht enthielten. Ferner ergebe sich die Eigentümerstellung nicht aus der von der Angeklagten vorgelegten Sicherungsvereinbarung der GmbH mit der F-bank G vom 25.10.2012, welche im Widerspruch zu dem vorgelegten Kaufvertrag vom 22.06.2012 stehe, nach dem der Wagen bereits zu diesem Zeitpunkt der Angeklagten verkauft und übergeben worden sein solle. Zur Herausgabe an den Insolvenzverwalter hat das Landgericht sodann ausgeführt, diese sei gemäß § 111n Abs. 1 StPO anzuordnen, da dieser offenkundig letzter Gewahrsamsinhaber gewesen sei. Die Kammer orientiere sich bei dem Begriff der Offenkundigkeit an den gesetzlichen Vermutungen, damit richte sich gemäß § 1006 BGB die Zuordnung maßgeblich danach, wer den letzten Besitz innegehabt habe. Dies sei für die angemieteten Hallen, in denen sich die sichergestellten Karosserien und das Fahrzeug befunden hätten, zweifelsfrei die Gemeinschuldnerin. Die Angeklagte habe die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB weder erschüttert noch wiederlegt.

Die Angeklagte hat sowohl persönlich am 03.06.2022 als auch durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.06.2022 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fahrzeuge bzw. Karossen hätten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Gewahrsam der Angeklagten gestanden. Die Karosserien und das Fahrzeug hätten sich in den nicht an die Gesellschaft vermieteten Hallenteilen und damit in ihrem Gewahrsam befunden. Zur Verdeutlichung dessen, welche Räumlichkeiten des Hallenkomplexes Gegenstand des Mietvertrages gewesen seien, hat die Angeklagte in dem dem Mietvertrag mit der Gesellschaft angefügten Grundriss die nach ihrer Auffassung vermieteten Flächen nachträglich durch Schraffierungen markiert. Weiter hat sie vorgetragen, der Mietvertrag sei durch sie bereits zum 31.12.2019 gekündigt, die Hallen im Anschluss vollständig leergeräumt und vor der Sicherstellung bereits erneut vermietet worden. Die Gemeinschuldnerin habe daher zum Zeitpunkt der Sicherstellung auch an den zunächst durch sie angemieteten Räumlichkeiten keinen Gewahrsam mehr gehabt. Hinsichtlich der Sicherungsübereignung an die F-bank G hat die Angeklagte darauf hingewiesen, dass diese nicht durch die Gesellschaft, sondern durch sie persönlich erfolgt sei. Im Hinblick auf die im Beschluss des Landgerichts in Bezug genommenen Listen hat sie ausgeführt, es handele sich nicht um eine Inventurliste, sondern um eine Liste, die für die Versicherung erstellt worden sei, auf welcher sämtliche in den Räumlichkeiten befindliche Gegenstände unabhängig von der Eigentumslage, also sowohl Gesellschafts- als auch Privat- und Kundenwagen, aufgeführt worden seien. Die weitere Liste „Exklusivvereinbarung – Unternehmensvermittlung“ vom 22.11.2012 habe auch Privatfahrzeuge aufgeführt, da auch deren Verkauf im Raum gestanden habe. Ferner hat die Angeklagte vorgetragen, der Automarke01 Mod02 sei ihr am 26.05.2012 übereignet worden. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug genommen.

Das Landgericht hat am 20.06.2022 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die A GmbH sei offenkundig letzte Gewahrsamsinhaberin gewesen. Dies ergebe sich für die Automarke01 Karosse Kar01 Model Mod01 (..) FIN FIN01 sowie den Automarke01 Mod02 bereits daraus, dass diese in Hallenteilen gestanden hätten, die Teil des Mietvertrages gewesen seien. Die vorgenannte Automarke01 Karosserie habe in einem insgesamt an die Gesellschaft vermieteten Raum befunden (Raum 1 nach der Lichtbildmappe zur Durchsuchung am 14.05.2020). Zwar sei der Raum, in dem sich bei der Durchsuchung der Automarke01 Mod02 sowie die Automarke01 Karosse Kar02 (..) FIN FIN02 befanden (Raum 3 nach der Lichtbildmappe zur Durchsuchung am 14.05.2020), nach den Angaben der Angeklagten nur teilweise an die Gemeinschuldnerin vermietet gewesen. Das Fahrzeug mit der FIN FIN02 habe dort aber ausweislich der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder im Bereich vor dem Treppenabgang und damit in dem vermieteten Teil des Raumes gestanden. Lediglich die Karosserie mit der FIN FIN03 (hierbei handelt es sich um den Automarke01 Mod02) habe in dem nicht an die Gesellschaft vermieteten Teil des Raumes 3 gestanden. Tatsächlich habe es aber keine räumliche Trennung der Bereiche gegeben. Der gesamte Raum 3 sei ausweislich der Lichtbilder als Lagerraum und zum Lackieren von Fahrzeugen genutzt worden und damit dem Geschäftsbereich der Gesellschaft zuzuordnen. Aus der von der Angeklagten vorgetragenen Kündigung des Mietverhältnisses ergebe sich hinsichtlich der Gewahrsamsverhältnisse nichts anderes, da das Übergabeprotokoll erst auf den 06.06.2020 datiere. Der Vortrag der Angeklagten, die Hallen seien bei Übergabe leer gewesen in Zusammenhang mit der Eingabe von Fotos vom 03.01.2020, auf welchen leere Hallen zu sehen seien, sei unverständlich. Dies decke sich ersichtlich nicht mit dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Zustand. Soweit die Angeklagte im Rahmen der Beschwerde erstmals vortrage, die Übereignung des Automarke01 Mod02 habe am 26.05.2012 stattgefunden, so sei die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ausweislich des Gründungsberichts bereits mit Wirkung zum 01.01.2012 erfolgten Übertragung auf die Gemeinschuldnerin nicht mehr zur Verfügung über den Pkw berechtigt gewesen. Angesichts der Auflistung des Automarke01 Mod02 sowie der beiden Karosserien in der Inventurliste aus dem Jahr 2018 sei auch die dingliche Berechtigung der Gemeinschuldnerin offenkundig.

Die Angeklagte hat mit Schriftsätzen ihres Verteidigers vom 29.06.2022 und 29.07.2022 ergänzend Stellung genommen. Sie hat unter anderem vorgetragen, die von der Kammer dargestellten Situationsdarstellungen stimmten nicht oder die Standflächen der Fahrzeuge seien durch die Polizeibeamten verändert worden. Die Übereignung am 26.05.2012 sei berechtigt erfolgt. Der Sachgründungsbericht sei nicht beurkundet oder Gegenstand des Gesellschaftsvertrags geworden. Die Angeklagte hat ihren Vortrag, es handele sich bei der Liste aus dem Jahr 2018 nicht um eine Inventurliste, wiederholt und dahingehend vertieft, die Inventurlisten seien von ihr stets handschriftlich verfasst worden. Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Sowohl die Angeklagte als auch der Insolvenzverwalter haben ergänzend Stellung genommen. Letzterer hat im Wesentlichen vorgetragen, er habe ausfindig gemacht, dass die Automarke01 Karosse Kar02 (..) FIN FIN02 im Jahr 2015 von der A GmbH gekauft worden sei, und einen diesbezüglichen Kaufvertrag vorgelegt. Die Angeklagte hat ihren Vortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie insbesondere ausgeführt, das Objekt an der Cstraße sei durch den Insolvenzverwalter am 05.05.2020 bzw.06.05.2020 komplett geräumt worden. Dies ergebe sich aus dem entsprechenden Protokoll, das versehentlich auf den 06.06.2020 datiert worden sei. Wegen der weiten Ausführungen wird im Übrigen auf den Schriftsatz Bezug genommen.

II.

Die – ausweislich ihrer Begründung auf die Herausgabe der im Tenor genannten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile beschränkte – gemäß §§ 304, 111o Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Eine Herausgabe der Karosserien sowie des Automarke01 Mod02 sowohl an den Insolvenzverwalter als auch an die Angeklagte hat derzeit zu unterbleiben.

a.

Gemäß § 111n Abs. 1 StPO wird eine sichergestellte Sache, die für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Abweichend hiervon wird die Sache gemäß § 111n Abs. 3 StPO an einen Dritten herausgegeben, wenn der Herausgabe an den Gewahrsamsinhaber der Anspruch des Dritten entgegensteht und dieser bekannt ist. Gemäß § 111n Abs. 4 StPO erfolgt die Herausgabe jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Die Voraussetzungen müssen dabei in allen Fällen des § 111n StPO offenkundig im Sinne von offensichtlich sein, was sich daraus ergibt, dass diese Voraussetzung nunmehr in einem gesonderten Absatz geregelt wurde (vgl. Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 111n Rn. 16). Die Offenkundigkeit setzt voraus, dass der Berechtigte aufgrund der Aktenlage feststeht oder er seine Berechtigung nachweist – z.B. durch einen zivilrechtlichen Titel (BT-Drs. 18/9525, 83). Die Frage der Offenkundigkeit ist anhand aller im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Beweismittel zu beurteilen, eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Erkenntnisgewinnung, wie in den §§ 244, 245 StPO, ist dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 111n StPO nicht zu entnehmen. (vgl. BT-Drs. 18/9525, 83; LG Rostock, Beschluss vom 09.04.2018 – 18 Qs 32/18 – beck online). Allerdings ist in Anbetracht dessen, dass Herausgabeanordnungen nach § 111n StPO dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren typischerweise vorgreifen und dazu führen können, dass sich davon abweichende Ergebnisse praktisch nicht mehr umsetzen lassen, der nötige Grad an Sicherheit für die Annahmen, auf deren Grundlage eine Entscheidung nach § 111n StPO getroffen wird, auch aus teleologischen Gründen hoch anzusetzen (vgl. LG Rostock a.a.O.).

Ist bei Zugrundelegung dieses Maßstabes nicht offenkundig, wem die Sache zusteht, darf sie nicht herausgegeben werden, weil sie dann weiterhin für die Zwecke des Strafverfahrens benötigt wird, in dem eine gerichtliche Entscheidung über ihre Einziehung zu treffen ist (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 8; Huber, in BeckOK, StPO, 44. Edition, Stand: 01.07.2022 Rn. 15). Dies ist vorliegend der Fall.

Zwar soll es bei einem Fehlen der Offenkundigkeit in Fällen, in denen die beschlagnahmte Sache – wie hier – ausschließlich als nicht mehr benötigtes Beweismittel sichergestellt wurde, nach teils vertretener Ansicht abweichend von Vorstehendem bei der Grundregel des § 111n Abs. 1 StPO, also der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber, bleiben. Dies jedoch wiederum dann nicht, wenn die beschlagnahmte Sache als Gegenstand einer selbständigen Einziehung in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 18/9525, 84; Spillecke, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., 2019, § 111n Rn. 10; LG Rostock, a.a.O.). Vorliegend ist aber – wie sogleich auszuführen sein wird – bereits der letzte Gewahrsamsinhaber nicht offenkundig. Ferner kommt eine Einziehung der sichergestellten Gegenstände in Betracht. Die Herausgabeverlangen sind daher auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung zurückzuweisen.

b.

Es ist nicht offenkundig, wer zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Karosserien und des Pkws Gewahrsamsinhaber gewesen ist.

Hinsichtlich der Automarke01 Karosse Kar02 (..) FIN FIN02 sowie des Automarke01 Mod02 ist nach Aktenlage bereits nicht offenkundig im Sinne von offensichtlich, ob sich diese in an die Gemeinschuldnerin vermieteten Hallenbereichen befanden. Soweit das Landgericht insoweit darauf abgestellt hat, die Karosserie habe sich ausweislich der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder im Bereich vor dem Treppenabgang und damit in dem vermieteten Bereich befunden, vermag der Senat auf den Lichtbildern einen Treppenabgang bereits nicht zu erkennen. Sofern sich dessen vermutliche Lage aus dem Abgleich der Lichtbilder mit dem Bauplan ergeben kann, ist dies jedenfalls nicht offenkundig.

Unabhängig hiervon steht jedoch bereits die Frage, welche Hallenteile Gegenstand des Mietvertrages gewesen sind, nach der Aktenlage nicht offenkundig fest. Die nunmehr mittels Schraffierungen durch die Angeklagte vorgenommenen Markierungen sind nicht Teil des Mietvertrages gewesen. Dieser enthält lediglich eine Quadratmeterzahl und nimmt Bezug auf einen Plan, der den gesamten Bauplan der Hallen ohne die nachträglichen Markierungen zeigt. Welche genauen Flächen damit Gegenstand des Mietvertrages gewesen sind, ist damit nicht offenkundig festzustellen, zumal die Angeklagte den Abschluss des Mietvertrages sowohl für die Gesellschaft als auch persönlich als Vermieterin vorgenommen hat.

Schließlich ist auch bezüglich solcher Flächen, die als vermietet anzusehen sind, die Gewahrsamslage zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht offenkundig. Aus dem Vortrag der Angeklagten ergibt sich, die Hallen seien nach Kündigung des Mietverhältnisses vollständig leer geräumt und die bei der Durchsuchung vorgefundenen Gegenstände erst im Anschluss eingebracht worden. Bis zu welchem Zeitpunkt die Gemeinschuldnerin nach Kündigung des Mietverhältnisses Besitz an den Hallen behalten hat, steht nach der Aktenlage nicht fest. Wenn auch der Besitz an den Mieträumlichkeiten mit Ende des Mietverhältnisses nicht automatisch erlischt, so ist andererseits nicht notwendig davon auszugehen, dass dieser bis zur Zeichnung eines Übergabeprotokolls durch den Mieter fortbesteht. Es ist vielmehr ebenso möglich, dass der Besitz bereits zuvor endet, weil der Mieter – sei es durch eigenmächtige Handlungen des Vermieters – die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Mietsache verliert. Dies ist vorliegend aufgrund des Vortrages der Angeklagten möglicherweise der Fall gewesen. Aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchung zahlreiches Werkstattzubehör in den Hallen vorhanden war, lässt sich ebenfalls kein hinreichend sicherer Schluss auf die Gewahrsamsverhältnisse ziehen. Denn es ist nicht offenkundig, wem diese Gegenstände (Hebebühnen, Lackierzubehör etc.) zuzuordnen sind, zumal der Zeuge H in seiner Vernehmung bekundet hat, auch der Mitangeklagte I habe in Teilen der Halle „geschraubt“. Auch aus dem Übergabeprotokoll datiert auf den 06.06.2020 lässt sich nicht offenkundig auf die Gewahrsamsverhältnisse schließen. Dies folgt – unabhängig von der Bewertung der Frage, ob das Schriftstück eine Übergabe der Mieträumlichkeiten dokumentiert – bereits daraus, dass die Angeklagte vorträgt, das Protokoll sei falsch datiert. Tatsächlich habe die Übergabe am 05. bzw. 06.05.2020 und damit abweichend von der erfolgten Datierung vor der Sicherstellung stattgefunden.

c.

Ferner bestehen auch keine offenkundigen Rechte der Angeklagten oder der Gesellschaft an den sichergestellten Karosserien und dem Fahrzeug.

Das Landgericht hat dies betreffend mögliche Rechte der Angeklagten mit zutreffender Begründung ausgeführt, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Soweit die Angeklagte darauf hingewiesen hat, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, die Sicherungsübereignung sei durch die GmbH erfolgt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Angesichts der zahlreichen im Ermittlungsverfahren vorgelegten den Erwerb und die Übertragung der Karosserien und das Fahrzeug betreffenden Unterlagen, die teils im Widerspruch zueinander stehen, steht die dingliche Berechtigung an diesen nach der Aktenlage nicht offensichtlich fest und ist damit nicht offenkundig. Die Auflistung der Karosserien und des Fahrzeugs auf der „Inventur 08.18-2.xlsx“ genannten Liste vom 05.09.2018 sowie auf der Liste zur „Exklusivvereinbarung – Unternehmensvermittlung“ vom 22.11.2012 sprechen zwar für eine Zuordnung in das Gesellschaftsvermögen. Offensichtlich ist diese jedoch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Angeklagten dazu, aus welchen Gründen die Listen auch Privatgegenstände enthalten hätten, sowie des Umstands, dass die Karosserien und das Fahrzeug auf den bei der Akte befindlichen handschriftlichen Inventurlisten nicht aufgeführt sind, ebenfalls nicht.

Da die Herausgabeanordnung an den Insolvenzverwalter aufgehoben wurde, dauert die Beschlagnahme fort (vgl. Spillecke in: KK-StPO, 8. Aufl., § 111 n Rdn. 10).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!