Skip to content

Voraussetzungen für gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl

LG Gießen – Az.: 2 KLs – 401 Js 27674/19 – Urteil vom 17.03.2020

Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Diebstahls in einem Fall sowie des Diebstahls in fünf Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Daneben wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 525,- € angeordnet.

Die Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem Fall sowie der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen. Sie wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 5,- € verurteilt.

Daneben wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 40,- € angeordnet, wobei sie in dieser Höhe als Gesamtschuldnerin neben dem Angeklagten haftet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen, soweit hierüber nicht bereits anderweitig entschieden worden ist.

Gründe

I.

pp.

II.

1. In der Nacht vom auf den nahmen die Angeklagten und Amphetamin und Alkohol zu sich. Nähere Feststellungen zu Konsumbeginn, -ende und -umfang waren nicht möglich.

In den frühen Morgenstunden des befanden sich die Angeklagten auf dem Heimweg. Sie kamen gegen 04.45 Uhr an dem in der in befindlichen Restaurant „“ vorbei. Auf Vorschlag des Angeklagten fassten sie den Entschluss, in das Restaurant einzubrechen, um dort nach Wertgegenständen und Bargeld zu suchen. Die Angeklagte setzte sich auf eine auf dem Grundstück befindliche Bank und gab von dort aus darauf acht, ob jemand im Haus – das neben dem Restaurant auch Wohnräume beherbergte – auf die beiden aufmerksam würde. Zur selben Zeit versuchte der Angeklagte, das linke Fensterelement der zur Straße gelegenen Fensterfront des Restaurants mit einem Werkzeug aufzuhebeln.

Als der Angeklagte durch seine Aufhebelversuche ein lautes Geräusch verursachte, wurde die Zeugin, die in der Wohnung oberhalb des Restaurants lebte, aus dem Schlaf geweckt. Die Zeugin trat an das Fenster ihres Schlafzimmers und sah eine auf der Bank sitzende Frau, d. h. die Angeklagte . Umgekehrt nahm auch die Angeklagte die Zeugin wahr und erkannte, dass sie entdeckt worden waren. Die Angeklagte ging davon aus, dass die Zeugin die Polizei verständigen werde und eine Fortsetzung des Einbruchsversuchs daher keine Aussicht auf Erfolg mehr biete. Sie gab deshalb dem Angeklagten eilig Bescheid, dass dieser sofort aufhören solle; dem leistete er Folge. Unmittelbar anschließend ergriffen die Angeklagten die Flucht.

Die Zeugin suchte anschließend das von ihr betriebene Restaurant auf. Als sie feststellte, dass sich dort niemand befand und auch nichts fehlte, legte sie sich wieder schlafen und kontaktierte die Polizei erst mehrere Stunden später. Den an dem Fenster entstandenen Sachschaden reparierte sie selbst, ohne dass die Beiziehung eines Handwerkers erforderlich gewesen wäre.

2. Die Angeklagten bewegten sich von dem Restaurant „“ aus nach ihrer Flucht weiter durch das Stadtgebiet. Gegen 05.40 Uhr befanden sie sich auf dem Platz vor der „“ in der . Der Angeklagte erklärte, dass er nunmehr dort einsteigen wolle. Er beabsichtigte, in der Bar nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen. Die Angeklagte stellte sich neben einen in der Nähe befindlichen Altkleidercontainer, um Schmiere zu stehen.

Der Angeklagte durchstieß um 05.44 Uhr einen in der Eingangstür der Bar vorhandenen Glaseinsatz und stieg durch die so entstandene Öffnung in das Innere der Lokalität ein. Sodann begab er sich hinter die Theke – wobei er auf dem Boden kroch, um nicht von draußen gesehen zu werden – und durchsuchte dort einige Schubladen und Schränke nach Bargeld und Wertgegenständen. Die Angeklagte verließ derweil ihre ursprüngliche Position, an der sie selbst gut sichtbar war, und begab sich zu dem benachbarten …parkplatz, wo sie über mehr Deckung verfügte.

Um 05.48 Uhr verließ der Angeklagte die Gaststätte durch den Einstiegsbereich. Er traf die Angeklagte auf dem Parkplatzgelände und erklärte ihr, dass er noch nichts gefunden habe, jedoch in die „“ zurückkehren und noch einmal nachschauen wolle. Der Angeklagten erschien dies zu heikel; sie erklärte, nicht vor Ort zu bleiben, und lief stattdessen auf einen Spielplatz in der Straße, wo sie sich auf eine Schaukel setzte und die Rückkehr des Angeklagten abwartete.

Gegen 05.56 Uhr kroch der Angeklagte erneut durch die Glasöffnung in die Gaststätte und durchsuchte teils kriechend, teils stehend hinter der Theke und in der Küche erneut diverse Schränke, Schubladen sowie nicht abgeschlossene Kassen nach Bargeld und Wertgegenständen. Letztlich nahm der Angeklagte drei Kellnerportemonnaies mit, deren Zeitwert nicht aufzuklären war. Er verließ gegen 06.03 Uhr die Gaststätte durch eine im Keller befindliche Zugangstür und traf an der verabredeten Stelle erneut mit der Angeklagten zusammen.

Ob die Portemonnaies Bargeld enthalten hatten, konnte in der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung der Kammer aufgeklärt werden.

3. In der Nacht vom auf den trank der Angeklagte eine unbekannt gebliebene Menge an Alkohol. In den frühen Morgenstunden des setzte er sich auf seinen Motorroller, fuhr mit diesem nach und kam gegen 02.50 Uhr an dem dort in der gelegenen Friseurgeschäft „“ vorbei, das von der Zeugin betrieben wurde. Dort nahm er ein gekipptes Oberlicht wahr. Er beschloss, über dieses Fenster in das Ladengeschäft einzusteigen, um Geld und Wertsachen zu entwenden.

In Ausführung dieses Plans kletterte der Angeklagte auf eine Mülltonne, so dass er das Oberlicht erreichen und gewaltsam aufdrücken konnte; hierbei beschädigte er den Fensterrahmen und erzeugte so einen Sachschaden in Höhe von 170,- €. Durch das geöffnete Fenster drang der Angeklagte sodann in den Friseursalon ein. Dort entnahm er der nicht abgeschlossenen Kasse das Trinkgeld in Höhe von 385,- € und verließ das Friseurgeschäft über ein im Aufenthaltsraum gelegenes bodentiefes Fenster, das er – ohne weitere Beschädigungen zu verursachen – öffnete.

Für die in unmittelbarer Nachbarschaft des Friseursalons lebende Zeugin war der Umstand des Einbruchs in ihre Gewerberäume psychisch sehr belastend; sie litt nach der Tat für mehrere Wochen unter Angstzuständen.

4. In der Nacht vom auf den war der Angeklagte zu Besuch bei einem Bekannten, dessen Wohnung im Hof hinter der Aral-Tankstelle in der Straße in lag. Als der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des wieder nach Hause aufbrach, bemerkte er, dass man über den Hinterhof der Straße sehr einfach die Terrasse des Restaurants „“ erreichen konnte. Er beschloss, sich dies zunutze zu machen und in das Lokal einzusteigen, um dort Bargeld oder Wertgegenstände zu entwenden.

Der Angeklagte holte hierzu einen Schraubendreher aus dem Helmfach seines Motorrollers. Gegen 02.51 Uhr hebelte er mit diesem Werkzeug ein zum Gastraum gehörendes Terrassenfenster auf und verschaffte sich hierdurch Zutritt zu dem Inneren der Lokalität. Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Geschäftsräume nach Beute. Im hinteren Bereich des Restaurants fand er 40,- € Bargeld. Diesen Betrag nahm er an sich und verließ sodann die Lokalität durch eine Tür, die zur Gästeterrasse gehörte.

5. Der Angeklagte fuhr anschließend weiter nach, wo er seinen Vermieter hätte besuchen wollen. Er stellte jedoch fest, dass bei diesem kein Licht mehr brannte, sodass er von Klingeln oder Klopfen absah. Der Vermieter lebte in der Nähe der „“, . Als der Angeklagte den an der rückwärtigen Gebäudeseite entlangfließenden Bach entlangging, stellte er fest, dass ein Fenster der – ihm von früheren Besuchen her bekannten – gekippt war. Er beschloss, dies auszunutzen, in die Bar einzudringen und Geld oder Wertgegenstände an sich zu nehmen.

Der Angeklagte bewegte hierzu eine Mülltonne unter das gekippte Toilettenfenster der Bar und drückte dieses gewaltsam auf. Hierdurch verschaffte er sich Zutritt zu dem Inneren des Gebäudes. Über den Toilettenraum begab der Angeklagte sich sodann in den Gastraum. Dort schlief der Inhaber der Bar – der Zeuge – auf dem Fußboden; aufgrund einer vorherigen Medikamenteneinnahme war sein Schlaf so tief, dass er von dem Eintreffen des Angeklagten nicht erwachte. Dieser lief seinerseits an dem schlafenden vorbei, ohne Letzteren zu bemerken, und ging hinter die Theke. Dort entnahm er aus der geschlossenen, jedoch nicht abgeschlossenen Geldkassette einen Bargeldbetrag in Höhe von 60,- Euro und ergriff mit dieser Beute die Flucht.

6. In der Nacht vom auf den nahm der Angeklagte eine nicht aufklärbare Menge Alkohol zu sich. In den frühen Morgenstunden des saß er zusammen mit der Angeklagten und in deren – in der straße geparkten – Pkw und stritt sich mir ihr. Die beiden Angeklagten verließen schließlich das Auto und setzten ihre verbale Auseinandersetzung außerhalb desselben fort, wobei sie sich durch die straße bewegten. Als sie vor dem Haus Nr. standen, in dem sich die Pizzeria „“ befand, fasste der Angeklagte den Entschluss, dort einzusteigen. Er wies die Angeklagte an, ihr seinen Schraubendreher zu bringen, der sich in dem Pkw befand. Die Angeklagte, die Einbruchsabsicht erkannt hatte, leistete dem Folge. Anschließend stieg sie wieder in das in der Nähe geparkte Fahrzeug ein und wartete dort auf die Rückkehr des Mitangeklagten.

Gegen 03.19 Uhr trat der Angeklagte aus dem Kreuzungsbereich an die Fensterfront der Lokalität „“ heran. Sodann griff er über die Öffnung eines gekippten Fensters an den Griff des direkt danebenliegenden und ebenfalls gekippten Fensters und öffnete dieses. Ein Aufhebeln mit dem ihm von der Angeklagten übergebenen Schraubendreher war daher nicht erforderlich. Durch das geöffnete Fenster begab sich der Angeklagte in das Innere des Gebäudes, das er anschließend – zunächst ohne Erfolg – nach Bargeld und Wertgegenständen durchsuchte.

Der Angeklagte verließ das Tatobjekt kurz, kehrte um 03.28 Uhr jedoch in das Gebäudeinnere zurück. Er bemerkte dabei, dass er von einer Überwachungskamera erfasst wurde, und riss diese von der Wand ab. Anschließend hebelte er mit dem Schraubendreher das in den Hinterräumen der gelegene Getränkelager auf und durchsuchte dieses ebenfalls. Mit Bargeld in Höhe von 40,- €, welches er aus der nicht abgeschlossenen Kasse entnommen hatte, verließ der Angeklagte anschließend die Lokalität über das Einstiegsfenster.

Mit Wissen und Billigung der Angeklagten verwendete der Angeklagte die aus den Taten erlangten Geldbeträge zur Finanzierung des täglichen Lebensbedarfs beider Angeklagter.

Soweit den Taten 1) bis 3) sowie 6) ein Konsum von Alkohol beziehungsweise von Amphetamin vorangegangen war, hatte der Gebrauch dieser Rauschmittel die Fähigkeit beider Angeklagten, das Unrecht der Taten zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder erheblich eingeschränkt noch gar aufgehoben. Der Konsum hatte lediglich eine enthemmende Wirkung auf die Angeklagten.

III.

Voraussetzungen für gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl
(Symbolfoto: Christian Delbert/Shutterstock.com)

1. Die Feststellungen zur Biographie der Angeklagten beruhen auf deren jeweiligen gleichlautenden Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen ergänzend auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünften des Bundesamtes für Justiz vom .

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller weiteren aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten die Tat so begangen haben, wie dies unter Nr. II im Einzelnen festgestellt ist.

a) Die Angeklagten ließen sich zur Sache ein.

aa) Die Angeklagte erklärte zu Fall 1), dass sie mit dem Angeklagten „auf Tour“ gewesen sei. Dabei hätten sie „Speed“, also Amphetamin, und Alkohol zu sich genommen. Zu den Mengen oder zu Uhrzeiten könne sie heute nichts mehr sagen. Als sie sich wieder auf dem Heimweg befunden hätten, seien sie an dem Restaurant „“ vorbeigekommen. Der Angeklagte habe zu ihr gesagt, er wolle dort „mal gucken gehen“. Die Angeklagte habe gleich gewusst, dass das bedeute, er wolle in das Restaurant einsteigen.

Sie sei dem Angeklagten hinterhergegangen und habe sich auf eine hinter einer Hecke befindlichen Bank auf dem Grundstück des Restaurants gesetzt, um das Gebäude im Auge zu behalten. Der Angeklagte habe angefangen, an dem einen Fenster „herumzuwerkeln“. Dabei habe er ein lautes Geräusch verursacht. Die Angeklagte habe bemerkt, dass daraufhin eine Frau aus einem Fenster im Oberschoss geschaut habe. Ihr Blick habe sich mit dem der Frau am Fenster gekreuzt; danach sei ihr klar gewesen, dass sie entdeckt worden seien und die Polizei zu kommen drohe. Erschrocken habe sie habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass eine Frau ihn gehört habe und dass sie schnell weg sollten. So hätten sie es dann auch sofort gemacht.

Anschließend seien die beiden gemeinsam weiter zur „“ (Fall 2). Auch dort habe der Angeklagte „gucken wollen“, also beabsichtigt, in das Gebäude einzusteigen. Auf dem Platz vor dem Lokal habe die Angeklagte sich neben einen Altkleidercontainer gestellt und einige Zeit lang gewartet. Dann habe sie stattdessen den benachbarten …parkplatz aufgesucht, wo man sie nicht so habe sehen können. Dort sei dann der Angeklagte zu ihr zurückgekehrt. Er habe ihr gesagt, dass er wieder zu der Bar zurückgehe, weil er noch mal dahin müsse. Sie sei allerdings nicht mitgekommen, sondern auf einen in der Nähe der Straße bei einem Restaurant gelegenen Spielplatz gegangen, wo sie auf der Schaukel auf den Angeklagten gewartet habe. Als er sie dort abgeholt habe, seien sie gemeinsam nach Hause gelaufen.

Zu Fall 6) erklärte die Angeklagte, dass sie und zusammen in einem in der straße geparkten Auto gesessen hätten. Sie seien sich an dem Abend „nicht einig miteinander“ gewesen. Schließlich seien sie in ihrem Streit ausgestiegen und die straße entlanggelaufen. Als sie vor der Pizzeria „“ gestanden hätten, habe der Angeklagte sie angeschrien, er wolle seine Werkzeuge haben. Sie habe ihm sein Einbruchswerkzeug aus dem Auto geholt und sei dann wieder zurück zum Fahrzeug gelaufen. Dort habe sie auf den Herrn gewartet. Als er zurückgekommen sei, seien sie gemeinsam nach Hause gefahren.

Die Angeklagte erklärte weiter, sie habe gewusst, dass das aus den Einbrüchen erlangte Geld auch für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet werden würde. Welcher Betrag von welcher Tat ihr zugutegekommen sei, könne sie allerdings nicht genauer sagen. Das Geld sei halt ausgegeben worden.

bb) Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zunächst vor der Mitangeklagten geäußert, nämlich nach einer ersten Verständigung. Diese Verständigung hätte eine geständige Einlassung zu sieben von insgesamt neun Fällen der Anklage vorgesehen. Die Einlassung des Angeklagten enthielt keine geständigen Angaben zu sämtlichen dieser sieben Fälle, weshalb die erste Verständigung hinfällig und die bis dahin erfolgte Einlassung unverwertbar wurde (§ 257c Abs. 4 Satz 2, Satz 3 StPO).

Die Verfahrensbeteiligten schlossen daraufhin eine neue Verständigung, die eine geständige Einlassung zu nur mehr sechs der neun Anklagevorwürfe vorsah; im Übrigen sollte nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren werden. Hinsichtlich dieser sechs Vorwürfe äußerte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zeitlich nach der Angeklagten .

Der Angeklagte bestätigte zunächst, dass deren Angaben zu Fall 1) vollständig zuträfen, da gebe es nichts zu ergänzen.

Auch Frau s Angaben zu Fall 2) hätten gestimmt. Der Angeklagte berichtete hierzu weiter, dass er bei der „“ eine Glasscheibe an der Tür entfernt habe; durch diese Öffnung sei er dann hindurchgekrochen, um in das Innere des Lokals zu gelangen. Dort habe er zweimal die Bar durchsucht und am Ende drei Portemonnaies entwendet. Diese seien allerdings leer gewesen. Auf den Vorhalt, dass er nach den polizeilichen Angaben des Zeugen darüber hinaus einen Kassenschlüssel und – mit den Portemonnaies – insgesamt 700,- € entwendet haben soll, blieb der Angeklagte bei seiner bisherigen Einlassung. Er bestritt, bei dieser Tat Bargeld oder einen Schlüssel entwendet zu haben.

In den Wochen danach habe der Angeklagte auf eine ihm mündlich erteilte Arbeitsplatzzusage vertraut. Unmittelbar vor Fall 3) sei die Zusage dann zurückgenommen worden. Er habe damals Ratenzahlungspflichten für die von ihm erworbenen Gebrauchtfahrzeuge gehabt und nicht mehr gewusst, wie er diese habe zahlen sollen. In der Nacht vom auf den habe er Alkohol getrunken, wieviel und was, könne er heute nicht mehr sagen. In der Nacht sei er später auf seinen Roller gestiegen und losgefahren. Seine Fahrt habe ihn an einem Friseursalon in vorbeigeführt, bei dem er ein gekipptes Fenster wahrgenommen habe. Er habe an dem Fenster oben zunächst eine Art Knopf betätigt, danach habe er es kräftig aufgedrückt und so ausgehakt. In dem Salon habe der Angeklagte dann das Geld aus der Kasse genommen, ein paar hundert Euro. Wenn in der Anklage stehe, es habe sich um 385,- € gehandelt, sei das sicher richtig. Auf jeden Fall stimme die Größenordnung.

Vor Fall 4) sei der Angeklagte bei einem Bekannten gewesen, der hinter der Tankstelle in der Straße wohne. Auf dem Rückweg habe er einen Steg wahrgenommen, der vom Hinterhof auf die Terrasse des Restaurants führe. Er habe gesehen, dass man da gut einsteigen könne, und sich deshalb einen Schraubenzieher aus dem Helmfach seines Motorrollers geholt. Damit sei er auf die Terrasse gelaufen und habe dort ein Terrassenfenster aufgehebelt.

Im Restaurant habe er überall nach „Sachen“ gesucht, im vorderen Teil aber nichts gefunden. Erst im hinteren (beleuchteten) Teil des Lokals habe er 40,- €, vielleicht auch 50,- € gefunden, die er eingesteckt habe. Entgegen den Angaben in der Anklageschrift habe er jedoch mit Sicherheit kein iPhone entwendet. Ein solches hätte er niemals verkaufen können. Jeder wisse, dass iPhones durch ihre Besitzer „getrackt“ werden könnten, außerdem könne man sie nicht entsperren. Im Verkauf seien sie daher wertlos. Auch auf den Bildern der Überwachungskamera könne man seines Erachtens sehen, dass er ein Telefon nicht an sich genommen habe.

Vor Fall 5), also in derselben Nacht wie eben beschrieben, habe der Angeklagte seinen Vermieter besuchen wollen, der in der Nähe der „“ gewohnt habe. Licht habe keins mehr gebrannt. Die nahegelegene Bar habe der Angeklagte von früheren Besuchen als Gast gekannt. Als er hinter dem Gaststättengebäude an einem Bach entlanggelaufen sei, habe er von dort aus ein gekipptes Fenster wahrgenommen. Er habe dann eine Mülltonne an das Fenster herangeschoben, sei auf diese geklettert, habe das gekippte Fenster aufgedrückt und sei so in die „“ gelangt. Der Tresen sei beleuchtet gewesen. Einen schlafenden Mann habe er in der Bar aber nicht wahrgenommen, das sei ihm neu. Der Angeklagte habe aus einer Metallkassette 60,- € in kleiner Stückelung genommen und sich wieder aus der Bar entfernt. Anschließend sei er mit seinem Motorroller nach Hause gefahren.

Die Angaben der Angeklagten zu Fall 6) stimmten ebenfalls. Er habe davor Alkohol konsumiert – auch hier könne er heute aber nicht mehr sagen, was er damals getrunken habe. Durch ein gekipptes Fenster sei der Angeklagte in die Pizzeria gelangt, indem er durch die Öffnung hineingegriffen habe. So habe er den Griff des geschlossenen Fensterflügels daneben erreicht und diesen Flügel ganz normal öffnen können. Seinen Schraubenzieher habe er da noch nicht gebraucht. Im hinteren Bereich des Lokals habe er 40,- € gefunden, oder vielleicht auch mehr – keinesfalls mehr als 100,- € allerdings. Das Geld habe er mitgenommen. Als er festgestellt habe, dass er gefilmt worden sei, habe er die Überwachungskamera von der Wand gerissen und dann weitergesucht.

Der Angeklagte bestätigte überdies, dass die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus den Verfahrensakten diejenigen Kleidungsstücke zeigten, die bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume von der Polizei sichergestellt worden seien. Das seien seine eigenen Kleidungsstücke gewesen.

b) Die Geständnisse beider Angeklagten sind glaubhaft. Soweit der Angeklagte Details des Anklagevorwurfs in Abrede stellte (nämlich was einzelne Beutegegenstände betraf), waren seine abweichenden Angaben nicht zu widerlegen. Bestätigt und ergänzt werden die Einlassungen durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.

aa) Im Falle einer verfahrensbeendenden Absprache ist als Mindestbedingung für die Zulässigkeit einer solchen Verständigung das Geständnis des Angeklagten auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – GSSt 1/04 –, BGHSt 50, 40-64, Rn. 33). Ein Geständnis, das sich in einer bloßen Bezugnahme auf die Anklage erschöpfte, wäre als einzige Grundlage einer Verurteilung deshalb ungeeignet; denn es böte keine ausreichende Grundlage für eine Überprüfung seiner Wahrhaftigkeit (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 –, BVerfGE 133, 168-241, Rn. 129).

Eine besonders eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung ist zusätzlich dann veranlasst. wenn ein Angeklagter durch eine verfahrensabschließende Verständigung einen verfahrensfremden oder zumindest über die Strafmaßabrede hinausgehenden Vorteil erlangt oder zumindest anstrebt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung vom 17.03.2020 ausdrücklich, dass er durch ein Geständnis nicht nur auf eine gerechte Strafe hoffe, sondern auch eine Abkürzung der Hauptverhandlung anstrebe. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie werde er nämlich nach jedem Hauptverhandlungstermin für zwei Wochen in Quarantäne genommen, also in Einzelhaft. Wenn die am 17.03. begonnene Hauptverhandlung erst am 30.03. fortgesetzt und am 06.04.2020 beendet werde, sei ihm das für Einzelhaft zu lang. Er bitte um einen Verfahrensabschluss noch am ersten Tag der Hauptverhandlung.

bb) Auch bei Anlegen des aus diesem Grunde gebotenen besonders strengen Maßstabes sind die Selbstbezichtigungen beider Angeklagter uneingeschränkt glaubhaft; sie werden zusätzlich durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bestätigt.

α) Schon bei isolierter Betrachtung der Einlassungen sprechen zahlreiche Gesichtspunkte für deren Glaubhaftigkeit; umgekehrt fehlen Anzeichen dafür, dass es sich um unwahre Geständnisse handeln könnte.

αα) Das gilt zunächst für die Angaben der Angeklagten .

Ihre Schilderung der Geschehensabläufe zu den Fällen 1), 2) und 6) ist reich an Einzelheiten und inhaltlich plausibel. Die Ausführungen gehen in ihrer Ausführlichkeit auch erheblich über das in der Anklageschrift vorgeworfene Kerngeschehen hinaus und beschreiben zahlreiche (für den Tatvorwurf unwesentliche) Begleittatsachen. Teilweise waren sie auch mit der Beschreibung von Emotionen unterlegt oder beschrieben Komplikationen im Geschehensablauf; beide Punkte stellen weitere Glaubhaftigkeitskriterien dar.

So schilderte die Angeklagte bezüglich der Fälle 1) und 2), dass der Mitangeklagte jeweils erklärt habe, er wolle da „mal gucken gehen“, was bei ihm bedeutet habe, er wolle da einsteigen. In dieser Beschreibung einer sprachlichen Eigenheit des Mittäters liegt ein originelles Detail, das bei einer unwahren Aussage nicht zu erwarten wäre. Ferner beschrieb die Angeklagte bezüglich Tat 1) anschaulich ihre eigene Sitzposition sowie ihr Erschrecken bei dem Auftauchen der Zeugin .

Was Tat 2) betrifft, berichtete die Angeklagte – insoweit im Detailreichtum weit über die Angaben der Anklageschrift oder die zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse hinausgehend –, dass sie beim Schmierestehen zunächst neben einem Altkleidercontainer gestanden, dann aber Bedenken bekommen habe und deshalb zunächst auf den Universitätsparkplatz gegangen sei, bevor sie sich schließlich ganz abgesetzt und auf der Schaukel eines bestimmten Spielplatzes auf den Angeklagten gewartet habe.

Auch zu Fall 6) enthält die Einlassung der Angeklagten genaue Einzelheiten. Sie berichtet von einem langandauernden Streit mit dem Angeklagten vor der Tatbegehung sowie detailliert von ihren eigenen Bewegungen (weg vom Auto, hin zum Auto, weg vom Auto und schließlich wieder zum Auto zurück).

Ein zusätzliches Glaubhaftigkeitsanzeichen liegt darin, dass die Angeklagte stets klar differenzierte, zu welchen Abläufen sie noch über Erinnerungen verfügte, beziehungsweise hinsichtlich welcher Einzelheiten sie heute nicht mehr wisse, wie die Abläufe gewesen seien. Dass sie sich an den Ablauf der Einbrüche beziehungsweise des Einbruchsversuches noch gut erinnern konnte, nicht mehr dagegen an die Verwendung der (geringen) Beute für Anschaffungen des täglichen Lebensbedarfs oder an Konsummengen, erscheint plausibel. Es leuchtet ein, dass nach rund einem halben Jahr außergewöhnliche Ereignisse wie die Beteiligung an einem Einbruch noch detailgenau abrufbar sind, unbedeutende oder alltägliche Geschehnisse wie der Erwerb von Nahrungsmitteln oder der Genuss von Alkohol dagegen nicht.

ββ) Das Geständnis des Angeklagten ist ebenfalls glaubhaft.

(1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ein auch nur teilweise falsches Geständnis abgelegt hätte, um damit die Hauptverhandlung – und damit eine ihm nach jedem einzelnen Termin drohende zweiwöchige Quarantäne – abzukürzen.

Bereits bei Erörterung einer möglichen Verständigung ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass ein eventuelles Geständnis in seinem Falle besonders kritisch auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen sei, da er erklärt habe, ihm liege viel daran, die Hauptverhandlung zu verkürzen. Unmittelbar anschließend erklärte der Angeklagte, dass, wenn er gestehe, dann deshalb, weil es wahr sei – nicht aber etwa nur, weil er an Vorteile bezüglich der Haftbedingungen gelangen wolle. Im Rahmen seiner Einlassung zur Sache ergänzte der Angeklagte dies später dahin, dass er bereits vor Prozessbeginn eine teilgeständige Einlassung erwogen, die endgültige Entscheidung aber bis zum Hauptverhandlungstermin zurückgestellt habe.

Dass der Angeklagte – übereinstimmend mit seiner Ankündigung vor Verständigungsabschluss – nur solche Taten eingestand, die er tatsächlich begangen hat, wird indiziell zunächst durch sein Prozessverhalten belegt. Von der Verständigung blieben nämlich drei der neun Anklagepunkte ausgeklammert, da der Angeklagte über seinen Verteidiger hatte erklären lassen, dass er insoweit eine Täterschaft nicht einräumen könne. Diese drei Vorwürfe waren daher nicht Gegenstand der Einlassung des Angeklagten; auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist das Verfahren in diesem Umfange nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Dass der Angeklagte von vornherein zwischen einzuräumenden und zu bestreitenden Tatvorwürfen differenziert, spricht bereits erheblich für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung. Darüber hinaus hat er – abgesehen von Fall 1) – aber auch keinen der verbleibenden sechs Vorwürfe lediglich pauschal eingeräumt, sondern den Tatablauf stets detailliert geschildert. Von besonderem Gewicht innerhalb der Glaubhaftigkeitsprüfung ist dabei, dass der Angeklagte Details zur Höhe der Tatbeute dezidiert anders angab als die Geschädigten und hierbei auch auf Vorhalt abweichender Bekundungen Dritter blieb.

So berichtete er zu Fall 2) in Abweichung von der Anklage und den Schilderungen des Geschädigten, dass er weder Bargeld noch einen Kassenschlüssel mitgenommen habe, sondern lediglich drei Portemonnaies. Erst draußen habe er festgestellt, dass diese leer gewesen seien. Bei Fall 4) bestritt der Angeklagte vehement, ein iPhone entwendet zu haben, und machte auch plausibel, aus welchen Gründen er ein Handy dieses Typs niemals entwendet hätte. Stattdessen gab der Angeklagte – sich selbst belastend – an, Bargeld im Bereich zwischen 40,- € bis 50,- € gefunden und entwendet zu haben, wobei er den Auffindeort näher beschreiben konnte.

Zu den Fällen 3), 4) und 5) berichtete der Angeklagte jeweils ausführlich zum Vortatgeschehen. Er schilderte anschaulich, wie er seinerzeit in eine besonders schwierige finanzielle Situation geraten sei, und durch welche (zufälligen) Beobachtungen er sich jeweils entschlossen habe, das betreffende Tatobjekt auszusuchen (gekippte Fenster in den Fällen 3 und 5, günstige Lage der Zugangsmöglichkeit in Fall 4). In Fall 5) kommt als Besonderheit hinzu, dass der Angeklagte auch auf Nachfrage dabei blieb, den im Barraum schlafenden Zeugen bei der Tatbegehung nicht bemerkt zu haben. Für eine solche Bekundung gäbe es keinen Grund, wenn der Angeklagte tatsächlich ein unwahres Geständnis abgelegt hätte.

Da die Einlassung des Angeklagten zu nahezu jedem Fall eine eigenständige Spezifizierung aufweist und hinsichtlich keines der Tatabläufe innere Widersprüche oder sonstige Anzeichen für ein unwahres Bekunden aufwies, erschien auch sein Geständnis schon bei isolierter Betrachtung glaubhaft. Eine Ausnahme bildet insoweit nur Fall 1), da der Angeklagte hinsichtlich dieser Tat lediglich pauschal die Einlassung der Angeklagten bestätigte.

β) Die geständigen Einlassungen der Angeklagten wurden in der Hauptverhandlung zudem durch die erhobenen Beweise bestätigt beziehungsweise – insbesondere soweit es die Folgen für die Geschädigten anging – ergänzt. Soweit hinsichtlich der Tatbeute Abweichungen zwischen der Einlassung des Angeklagten und den Zeugenangaben bestehen, hat die Kammer die Angaben des Angeklagten als unwiderlegt betrachtet.

αα) In Fall 1) (Gaststätte „“) wird die Einlassung der Angeklagten bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin ; ferner bestätigt auch ein biostatistisches Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität die Täterschaft des Angeklagten .

(1) Die Zeugin berichtete, dass sie die Inhaberin des Restaurants „“ sei. Ihre Wohnung befinde sich im Obergeschoss desselben Gebäudes. Auf dem Grundstück befinde sich etwa 15 Meter entfernt vom Gebäude eine Sitzbank, welche im rechten Winkel zum Gebäude stehe.

Am habe sie um kurz vor fünf Uhr morgens laute Geräusche gehört, auch ihr Hund sei unruhig geworden. Draußen sei es dunkel gewesen, jedoch habe eine Straßenlaterne ihr Grundstück partiell beleuchtet. Die Zeugin sei zum Fenster gegangen und habe gesehen, dass eine Frau mit dunklen, zu einem Zopf gebundenen langen Haaren, circa 40 Jahre alt in dunkler Kleidung auf der Bank gesessen habe. Sie habe auf die Zeugin entspannt gewirkt. Ob es sich bei der Frau auf der Bank um die Angeklagte gehandelt habe, könne die Zeugin nicht mit Sicherheit sagen – möglich sei es.

Die Zeugin habe wahrgenommen, dass die Frau sie ebenfalls gesehen habe. Frau habe dann erneut ein lautes Geräusch wahrgenommen und nun vermutet, dass eine zweite Person gerade bei ihr einbreche. Die Zeugin sei kurz zu ihrem Handy gegangen, weil sie die Polizei habe rufen wollen. Als sie jedoch mit dem Handy wieder an das Fenster herangetreten sei, sei niemand mehr zu sehen gewesen.

Die Zeugin habe dann ihr Restaurant im Erdgeschoss aufgesucht, wo sich aber ebenfalls keine Person aufgehalten habe. Ein Fenster sei leicht beschädigt, jedoch nicht geöffnet gewesen. Gefehlt habe nichts. Daher habe sich die Zeugin wieder schlafen gelegt, ohne die Polizei zu alarmieren. Dies habe sie erst am nächsten Morgen gegen neun Uhr habe nachgeholt. Die Beschädigungen am Fenster habe sie später selbst reparieren können.

(2) Die von dem Angeklagten in Fall 1) eingeräumte Täterschaft wird durch die Aussage des Zeugen in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des rechtsmedizinischen Institutes der Universität vom bestätigt.

Der Zeuge KOK gab an, dass er und seine Kollegin am Sonntagvormittag nach der Tat zu dem Restaurant am gerufen worden seien. Dort hätten sie Hebelmarken und eine Schweiß-Wischspur an einem Fenster der Gaststätte bemerkt. Seine Kollegin habe von der Schweiß-Wischspur einen Abstrich genommen und die weitere Spurensicherung und -verwertung übernommen. Dass sich die von dem geschilderte Zeugen Schweiß-Wischspur unmittelbar an dem beschädigten Fenster befand, ergab sich aus der Inaugenscheinnahme der von dem Zeugen und seiner Kollegin angefertigten Lichtbilder vom Tatort (Fallheft 1, Bl. 13).

Weiter ergibt sich aus dem durch Verlesen in die Hauptverhandlungen eingeführten schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität, dass in dieser Wischspur ein Fettabrieb festgestellt wurde, den das Institut sodann molekulargenetisch untersuchte. Hierbei wurde menschliche DNA festgestellt, sequenziert und mit DNA des Angeklagten verglichen. Das Ergebnis lautete dahin, dass das DNA-Muster der Wischspur vollständig mit dem DNA-Muster des Angeklagten übereinstimmte. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagter die am Tatort sichergestellte DNA-Spur verursacht hatte, war nach der von dem Institut vorgenommenen biostatistischen Berechnung 660-trilliardenmal wahrscheinlicher, als dass eine andere, mit ihm nicht verwandte Person der Spurenverursacher gewesen wäre. Die A-posteriori-Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Tatort-DNA von dem Angeklagten stammte, betrug nach den Ausführungen des Gutachtens 99, 999 999 999 999 999 999 999 8 %, d. h. der Angeklagte ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Spurenverursacher.

(3) Die Kammer hat hiernach keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Tat sich so abgespielt hat, wie die Angeklagte beschrieben und der Angeklagte bestätigt hat. Die Schilderung des Tatgeschehens durch die Angeklagte wird durch die Aussage der Zeugin glaubhaft bestätigt. Die Zeugin wies keinerlei Belastungstendenzen auf. Sie erklärte freimütig, dass sie die Angeklagte nicht sicher als die Person identifiziere, die in der Tatnacht auf der Bank gesessen habe. Auch verneinte die Zeugin einen finanziellen Schaden durch die Beschädigung des Fensters, da sie es selbst repariert habe. Zusätzlich wird eine Anwesenheit des Angeklagten am Tatort durch das DNA-Gutachten bestätigt. Umstände, die irgendwelche Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten begründen könnten, sind in der Hauptverhandlung umgekehrt nicht zutage getreten.

bb) Die Einlassung der Angeklagten zu Fall 2) („“) wird durch die Beweisaufnahme ebenfalls bestätigt, beziehungsweise ist sie – was die Beschaffenheit der Tatbeute angeht – unwiderlegbar.

(1) Der Zeuge KOK gab an, dass er im Rahmen seiner Ermittlungen die Überwachungsanlage der Gaststätte überprüft und festgestellt habe, dass deren Daten mit dem aktuellen Datum und der aktuellen Uhrzeit übereinstimmten. Nach den Aufzeichnungen habe am ab etwa 05.45 Uhr eine männliche Person den Glaseinsatz der Tür zerstört und sei anschließend durch die so entstandene Öffnung hindurchgeklettert. Der Mann habe die Räumlichkeiten durchsucht und – nach den Angaben der Geschäftsführerin und ihres Partners – insgesamt 700,- € entwendet. Anschließend habe er durch dieselbe Öffnung die Gaststätte wieder verlassen.

(2) Der Zeuge berichtete in der Hauptverhandlung, dass er der Betreiber der „“ sei. Er habe sie im übernommen. Am frühen Morgen vor dem Einbruch habe er die Bar gegen ein oder zwei Uhr geschlossen. Ein Mitarbeiter habe ihn später angerufen und mitgeteilt, dass ein Fenster zerstört worden sei und drei Portemonnaies weg seien. Der Zeuge sei in seine Gaststätte gekommen und habe dort festgestellt, dass neben den Wechselgeldbörsen auch die Einnahmen aus der Kasse entwendet worden seien. Wieviel Geld das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Wahrscheinlich müssten es zwischen 400,- € und 800,- € gewesen sein. Daneben sei ein zur Kasse gehörende Schlüssel weg gewesen. Die Überwachungskameras seiner Bar hätten alles aufgezeichnet. Die Aufnahmen habe der Zeuge der Polizei zur Verfügung gestellt.

Es sei richtig, dass die Bar über eine Alarmanlage verfüge. Diese sei aber wohl sehr alt, er habe sie von den früheren Lokalbetreibern übernommen und wisse nicht, ob oder wie sie funktioniere. Ausgelöst habe sie in der Tatnacht jedenfalls nicht.

(3) Ferner wurden die (Nachtsicht-)Überwachungsvideos der Tatnacht in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Auf den eingeblendeten Tages- und Uhrzeiten beruhen die korrespondierenden Feststellungen der Kammer zum genauen Zeitpunkt der einzelnen Tatakte. Hierbei waren – übereinstimmend mit der Einlassung der Angeklagten – zwei Anläufe des Angeklagten zu erkennen, wobei er während des ersten eine schnelle, ohne erkennbares Zögern verlaufende Sichtung der Geschäftsräume vornahm und im zweiten Durchgang die einzelnen Bereiche dann gründlich durchsuchte.

Ferner erlaubten die Videobilder zwar für sich genommen keine zweifelsfreie Identifikation des Angeklagten; jedoch war zu erkennen, dass der Täter ebenso wie der Angeklagte eine Glatze hatte und eine Hose trug, die exakt derjenigen glich, die ausweislich weiterer in Augenschein genommener Lichtbilder von der Polizei in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurde und die der Angeklagte in seiner Einlassung ausdrücklich als ihm gehörend bestätigte. Auffällig waren bei dieser Hose helle Stoffaufsätze, die Schriftzüge bildeten und daher einen hohen Wiedererkennungswert besaßen. Gleiches gilt für Schuhe und Handschuhe, die der Täter trug; entsprechende Kleidungsstücke mit genau gleichem Muster wurden in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden und von diesem in der Hauptverhandlung ausdrücklich als sein Eigentum identifiziert. Zudem entsprach die Statur des Täters derjenigen des Angeklagten.

(4) Ob der Angeklagte über die (leeren) Kellnerportemonnaies hinaus auch Bargeld entwendete, konnte die Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, da der Zeuge insoweit nach eigenem Bekunden über keine sichere Erinnerung mehr verfügte und auf den Videos lediglich zu erkennen war, dass der Angeklagte sich im Kassenbereich zu schaffen machte; ob er hierbei auch etwas entwendete, war dagegen nicht zu sehen.

(5) Die Kammer hat bezüglich beider Taten aus der Nacht vom keine Zweifel daran, dass die Angeklagten auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Rauschmittelkonsums um das Unrecht ihres Handelns wussten und uneingeschränkt befähigt waren, dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Beide Angeklagten äußerten, dass sie vor den beiden Taten Alkohol und Amphetamin zu sich genommen hätten, waren aber außerstande, dies noch irgendwie einzugrenzen. Stehen Art und Quantität eines Rauschmittel-, insbesondere Alkoholkonsums aber nicht fest, so sind Rückschlüsse auf die Auswirkungen einer Berauschung auf die Schuldfähigkeit im Wesentlichen nur anhand des Täterverhaltens möglich. Wichtige Indizien für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sind körperliche Ausfallerscheinungen oder kognitive Beeinträchtigungen, etwa Erinnerungslücken. An beidem fehlt es vorliegend.

Das Erinnerungsvermögen beider Angeklagter war gemäß ihren Bekundungen intakt. Die Angeklagte schilderte zudem ein situationsadäquates Vorgehen bei beiden Taten, da sie „Schmiere stand“ und hierbei auf eine drohende Gefahr (Erscheinen der Zeugin ) mit der erforderlichen Geschwindigkeit reagierte beziehungsweise gebotene Modifikationen vornahm (Wechsel des ersten, zu gut einsehbaren Standorts in Fall 2). Insbesondere bemerkte die Angeklagte bei Fall 1) sofort, dass sie von der Zeugin entdeckt wurde. In der kurzen Zeitspanne, welche die Zeugin benötigte, um ihr Telefon zu ergreifen alarmierte die Angeklagte geistesgegenwärtig den Mittäter und setzte sich mit ihm ab, bevor die Zeugin auch nur an das Fenster zurückkehren (geschweige denn die Polizei verständigen) konnte.

Was das Handeln des Angeklagten angeht, so erweckten seine Bewegungen in dem Video von Fall 2) den Eindruck flüssigen, professionellen und zielgerichteten Handelns ohne Unsicherheiten im Bewegungsmuster, wobei er darauf achtete, sich in dem von außen einsehbaren Gastraum (anders als später in der Küche) nicht aufzurichten. Trotz Dunkelheit bewegte er sich gewandt und mit beachtlicher Geschwindigkeit durch die Gaststätte, ohne an irgendeiner Stelle verlangsamt zu wirken. In Sequenzen mit aufrechter Bewegung waren weder ein Schwanken noch ein Stolpern zu erkennen. Zudem handelte auch der Angeklagte planvoll, indem er zunächst eine schnelle Grobsichtung der örtlichen Gegebenheiten vornahm, um sodann nach kurzer Kontaktaufnahme zur Mitangeklagten in einem zweiten Anlauf die Behältnisse der Gaststätte gründlich nach möglicher Beute durchsuchte.

Irgendwelche Anhaltspunkte für alkohol- oder drogenkonsumbedingte Ausfallerscheinungen sind nach alledem nicht ersichtlich.

γγ) Auch bezüglich Fall 3) („“) wird das Geständnis des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bestätigt.

(1) Die Zeugin erklärte vor der Kammer, dass sie am Abend vor dem Einbruch noch fast bis Mitternacht mit einer Auszubildenden im Salon gewesen sei, um mit ihr die Modelarbeit zu üben. Es sei warm gewesen, weshalb sie ein seitlich zum Hof gerichtetes Fenster gekippt habe. Beim Verlassen des Salons habe sie das Fenster nicht geschlossen. Sie wohne in einem Gebäude, welches an den Hof angrenze. Sie sei in der Nacht noch länger wach gewesen, habe aber nichts Verdächtiges bemerkt.

Morgens habe sie ihre Kinder in die Schule gefahren und sei anschließend in den Salon gegangen, wo sie bemerkt habe, dass eines der hinteren Fenster komplett geöffnet gewesen sei. Das von ihr am Abend gekippte Fenster sei ausgehängt und defekt gewesen. Die Reparatur des Fensters habe 170,- € gekostet. Der Täter habe Bargeld in Höhe von circa 400,- € entwendet, was ihre Versicherung übernommen habe. Wenn sie vorgehalten bekomme, dass sie gegenüber der Polizei 385,- € angegeben habe, sei dies sicher der zutreffende Betrag.

Ansonsten sei in den Geschäftsräumen nichts zerstört worden. Jedoch sei es für die Zeugin psychisch sehr belastend gewesen, dass jemand in ihren Friseursalon unweit von ihrer Privatwohnung eingebrochen sei. Sie habe nach der Tat deshalb noch länger unter Angstzuständen gelitten.

(2) Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und gerade im Hinblick auf den von ihr vermissten Geldbetrag aus der Kasse konstant. In ihrer durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführte polizeilichen Aussage vom gab sie den Fehlbetrag mit 385,- € an, was dem aus dem Gedächtnis abgerufenen Betrag in Höhe von circa 400,- € nahezu exakt entspricht. Auch die von der Zeugin als psychisch belastend bezeichneten Folgen der Tat hat sie plausibel und eindringlich geschildert.

(3) Der von dem Angeklagten geschilderte Ablauf der Tat, die Tatzeit und seine Täterschaft wird durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildausschnitte aus dem Überwachungsvideo des Friseursalons bestätigt, soweit die Geschehnisse in den Räumlichkeiten des Salons stattfanden (Fallheft 3, Bl. 19-24). Zwar hätte sich der Angeklagte auch anhand dieser Lichtbilder nicht eindeutig als Täter erkennen lassen, jedoch sind zweifelsfrei große Ähnlichkeiten in der Kopfform (und wiederum hinsichtlich des fehlenden Haupthaars) zu erkennen.

(4) Die Feststellungen zu fehlenden erheblichen Auswirkungen des vorangegangenen Alkoholkonsums auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatte die Kammer erneut durch Rückschlüsse des Verhaltens bei der Tatbegehung zu treffen. Denn der Angeklagte bekundete lediglich in pauschaler Form, zu einem nicht näher beschriebenen Zeitpunkt vor der Tat eine nicht näher benannte Menge Alkohol zu sich genommen zu haben.

Der Angeklagte hat ein planvolles, zielgerichtetes Vorgehen bei Tatbegehung beschrieben, ohne dass es irgendwelche Hinweise auf Ausfallerscheinungen gäbe. Auch geht aus der glaubhaften Aussage der Zeugin hervor, dass Beschädigungen nur am Einstiegsfenster stattgefunden haben, dagegen im Inneren des (ausweislich der Lichtbilder des Überwachungsvideos dunklen) Friseursalons keine Gegenstände entzweigegangen waren. Auch von daher fehlt es an irgendwelchen Indizien für ein unkoniertes Vorgehen oder unsichere Bewegungen des Angeklagten am Tatort. Zudem war der Angeklagte in der Tatnacht nach eigenen Angaben auch noch in der Lage, Motorroller zu fahren.

δδ) Auch in Fall 4) (Restaurant „“) findet sich das Geständnis des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bestätigt.

(1) So stimmt die Beschreibung des ermittelnden KOK – eingeführt durch das auszugsweise Verlesen seines Vermerks vom – hinsichtlich der Lage des Tatorts und dessen Erreichbarkeit mit den ausführlichen Angaben des Angeklagten überein. Auch stellte KOK, wiederum übereinstimmend mit der Schilderung des Angeklagten, an einem Fenster zur hofseitigen Terrasse fünf Hebelmarken fest. Vor allem jedoch war das Gesicht des Täters auf den in Augenschein genommenen Aufnahmen der Überwachungskamera (Fallheft 5, Bl. 17-19) für die Kammer zweifelsfrei als dasjenige des Angeklagten zu erkennen. Die Feststellung der genauen Tatzeit ergibt sich ebenfalls aus der Inaugenscheinnahme der Überwachungsbilder, die Datum und Uhrzeit auswiesen.

(2) Soweit gemäß dem Vermerk des KOK der Sohn des Restaurantbetreibers angegeben haben soll, dass bei dem Einbruch (anstelle des von dem Angeklagten eingeräumten Bargeldbetrags) ein iPhone 6s abhandengekommen sei, erlaubt dies keine entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer. Auf den in Augenschein genommenen Aufnahmen der Überwachungskamera waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte ein Smartphone an sich genommen hätte. Schließlich hat der Angeklagte auch plausibel die erheblichen Risiken dargestellt, aufgrund derer er bei einem Einbruch niemals ein iPhone entwenden würde. Angesichts dessen waren seine Angaben zur Beschaffenheit des Diebesguts unwiderlegbar.

(3) Einen Rauschmittelkonsum vor der Tat hat der Angeklagte nicht geschildert. Auch sonst bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit.

εε) Bezüglich des in derselben Nacht begangenen Einbruchsdiebstahls in der „“ wurde die geständige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ebenfalls bestätigt.

(1) Der Zeuge erklärte, er habe damals in der Bar des Herrn ausgeholfen. Er habe nach dem Einbruch die Bilder der Überwachungskamera gesichtet. Darauf habe er erkannt, dass ein Mann anscheinend zunächst versucht habe, durch die Tür in die Gaststätte zu gelangen. Das Türschloss sei dabei beschädigt worden. Der Mann sei anschließend eingebrochen. Der Inhaber habe dem Zeugen mitgeteilt, dass er während der Tat auf dem Fußboden gelegen habe und nicht wachgeworden sei, weil er Schlafmittel genommen habe. Auch habe er erklärt, dass 60,- € entwendet worden seien. Den Herrn habe der Zeuge später nicht mehr gesehen; soweit er wisse, gehöre die Bar nicht mehr ihm.

(2) Der Zeuge ist in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten wurde darum der Vernehmungsvermerk des KK-A vom verlesen. Er berichtet darin, dass er den Zeugen vernommen habe. Dieser habe erklärt, dass er der Inhaber der sei und zur Tatzeit auf dem Boden vor dem Tresen geschlafen habe. Von einem Einbruch habe er gar nichts gemerkt, was der Zeuge auf den Gebrauch eines Schlafmittels zurückgeführt habe. Erst am Nachmittag nach der Tat habe der Geschädigte bemerkt, dass Wechselgeld aus der Kasse weg gewesen sei. Ob das – bei Eintreffen der Polizei offene – Fenster des Toilettenraumes über Nacht gekippt gewesen sei, habe der Zeuge nicht mehr gewusst.

Der Zeuge KK-A stellte ausweislich seines Vermerks vor Ort außerdem fest, dass außen vor dem herausgenommenen Fenster der Toilette eine tatorteigene Mülltonne gestanden habe. In der Kasse hätten sich nur noch 1-Cent-Stücke und 2-Cent-Stücke befunden. Die Videoüberwachung habe die Tat aufgenommen. KK-A habe das Video abgefilmt.

(3) Da sich die von KK-A gefertigte Videokopie nicht bei der Akte befand, konnte die Kammer nur mehr die im Fallheft vorhandenen Standbilder der Überwachungskamera in Augenschein nehmen. Auf diesen war eine männliche Person innerhalb der Gaststätte zu sehen, deren Kopfform derjenigen des Angeklagten vollständig glich; auch handelte es sich um einen Glatzenträger (Fallheft 8, Bl. 12-15). Auf den in den Aufnahmen eingeblendeten Uhrzeitangaben beruhen die Feststellungen zum genauen Tatzeitpunkt.

(4) Die – den Angeklagten nicht beschwerende – Feststellung zur Anwesenheit des Geschädigten am Tatort beruht auf dessen Angaben gegenüber dem Zeugen und KK-A .

ζζ) Schließlich bestehen auch Fall 6) (Pizzeria „“) keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Angeklagten abgelegten Geständnisse.

(1) Hinsichtlich des Einstiegs in das Gebäude wurde die Einlassung des Angeklagten durch die Ermittlungen von KOK’in, die durch auszugsweises Verlesung ihres Vermerks vom in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. KOK’in konnte keine Hebelmarken an den Fenstern oder der Außentür der Gaststätte feststellen, sehr wohl allerdings zwei Hebelmarken an der Tür des Getränkelagers. Ebenfalls fand sie hinter dem Verkaufstresen eine aus der Befestigung gerissene Überwachungskamera. Nach den Angaben des Inhabers seien die Fenster zu dem Restaurant gekippt gewesen, bei seiner Ankunft habe ein Fenster dann komplett offen gestanden.

All dies deckt sich mit den Schilderungen des Angeklagten vom Tatablauf (Einstieg unter Ausnutzen eines gekippten Fensters, Aufbrechen einer Tür im Gebäudeinnern, Abreißen einer Kamera).

(2) Ebenfalls bestätigt werden die Angaben der Angeklagten durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche die Überwachungskameras des Restaurants von der Tat aufzeichneten (Fallheft 13, Bl. 23-27).

Auf diesen Bildern ist zunächst eine männliche Person im Inneren des Gebäudes zu sehen, deren Kopf jenem des Angeklagten stark ähnelte, und deren Statur mit der seinen übereinstimmte. Es ist zu sehen, wie diese Person durch den Spalt eines gekippten Fensters den Fenstergriff des benachbarten Fensters ergreift und es dadurch öffnet. Ferner ist der Täter bei dem Durchsuchen der Räumlichkeiten zu sehen. Die Tatzeit ergibt sich ebenfalls aus diesem Lichtbildern, da die Kameras Datum und Uhrzeit ebenfalls aufzeichneten.

Schließlich ist auf Bl. 23 von Fallheft 13 auf einem einzelnen Lichtbild eine weibliche Person außerhalb der zu erkennen, deren äußeres Erscheinungsbild mit demjenigen der Angeklagten übereinstimmt.

(3) Die Höhe der Tatbeute von 40,- € ergibt sich aus den unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten.

(4) Auch in Fall 6) ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Angeklagten schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig gewesen wären.

Wiederum gab der Angeklagte lediglich unspezifisch einen Alkoholgenuss vor der Tat an, weshalb Feststellungen zur Schuldfähigkeit im Wesentlichen nur anhand des Täterverhaltens möglich waren. Der nächtliche Tatablauf verlief geordnet und planvoll. Die Angeklagte – die im Übrigen für ihre Person nicht einmal von einer Alkoholisierung berichtet hatte – zog sich frühzeitig, nämlich gleich nach Aushändigen des Werkzeugs, zurück und verbarg sich in ihrem Pkw. Der Angeklagte verzichtete bei dem Einsteigen auf einen unnötigen Gewalteinsatz und ergriff stattdessen im Dunkeln durch ein gekipptes Fenster den Griff des benachbarten Fensterflügels und konnte diesen so öffnen. Zufällige Beschädigungen, die auf ein ungeordnetes Vorgehen hingedeutet hätten, waren auch in Fall 6) nicht festzustellen.

Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass vorheriger Alkoholgenuss auch hier keine erheblichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit der Angeklagten gehabt hat.

IV.

1. Der Angeklagte hat sich hiernach in fünf Fällen wegen Diebstahls sowie in einem Falle wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB.

a) Indem der Angeklagte am ein Werkzeug an einem Fenster des Restaurants „“ verwendete, um es aufzuhebeln, setzte er unmittelbar zu einem Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB an. Denn er begann dadurch bereits mit derjenigen Tathandlung, die zum Verwirklichen des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB erforderlich war. Nach seiner Vorstellung von der Tat wäre er durch das aufgehebelte Fenster in die Gaststätte hineingelangt, wo er Wertgegenstände und Bargeld entwenden wollte.

Das unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB führt auch zu der Annahme einer Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich des vom gesamten Tatplan umfassten Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB (st. Rspr., u. a. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 – 3 StR 291/85 –, BGHSt 33, 370-377).

Der Angeklagte ist durch das unfreiwillige Absehen von der weiteren Tatausführung nach Alarmierung durch die Mitangeklagte auch nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB. Denn der Angeklagte erachtete bei dem Abbruch der Tat das Entwenden von in dem Restaurant befindlichen Wertgegenstränden oder Bargeld nach der objektiven Sachlage als unerreichbar, weil die Zeugin die Tat entdeckt hatte und er darum mit einem baldigen Eintreffen der Polizei rechnete.

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist nicht mehr möglich, wenn der Täter unfreiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, weil er das Erreichen des tatbestandlichen Zieles für unmöglich hält (vgl. Fischer, § 24 StGB Rn. 7 m. w. N.). Dass der Angeklagte nach der Information durch die Mitangeklagte sofort den Tatort verließ, beruhte darauf, dass beide die Tat wegen drohenden alsbaldigen Eintreffens der Polizei für unausführbar hielten, der Versuch aus ihrer – maßgebenden – subjektiven Sicht also fehlgeschlagen war.

b) Indem der Angeklagte bei den Taten 2) bis 6) jeweils in Geschäftsräume einbrach und Bargeld bzw. Geldbörsen entwendete, um diese Gegenstände für sich zu behalten, machte er sich des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig.

c) Der Angeklagte war in vollem Umfange schuldfähig. Das gilt trotz vorhergehenden Alkohol- beziehungsweise Amphetaminkonsums auch für die Taten 1), 2), 3) und 6); ein Fall des § 20 StGB liegt nicht vor.

Anhaltspunkte für eine Suchtmittelabhängigkeit bestehen bei dem Angeklagten nicht. Denn er berichtete über einen nur gelegentlichen Konsum von Alkohol bzw. Amphetamin. Als Anknüpfungstatsache für eine Anwendbarkeit von § 20 StGB kam daher nur eine akute Alkohol- bzw. Amphetaminintoxikation in Betracht.

Eine derartige Berauschung kann grundsätzlich eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ im Sinne des § 20 StGB bewirken. Nach den Feststellungen der Kammer ist es jedoch ausgeschlossen, dass der Gebrauch des Alkohols beziehungsweise des Amphetamins die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben hätte.

Eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit schied schon deshalb aus, weil ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, weshalb sämtliche Taten im Schutze der Nacht stattfanden. Hätte der Angeklagte sein Handeln für rechtmäßig gehalten, so hätte er sich hierbei nicht verborgen halten müssen. Aber auch erhebliche Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit sind nicht erkennbar. Vielmehr handelte der Angeklagte in allen Fällen planvoll, situationsadäquat sowie mit erhaltener Feinmotorik und unbeeinträchtigtem Reaktionsvermögen; seine Erinnerungsfähigkeit war bezüglich der eingeräumten Taten ebenfalls unbeeinträchtigt. Nach alledem blieb bei wertender Gesamtschau für eine Anwendung von § 20 StGB kein Raum.

d) Die sechs Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

2. Die Angeklagte machte sich wegen Beihilfe zu dem versuchten Diebstahl des Angeklagten der Fall 1) gemäß §§ 242, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB strafbar, indem sie Schmiere stand, damit sich der Angeklagte allein auf die Tatausführung konzentrieren konnte.

Ferner machte sie sich der Beihilfe zum Diebstahl des Angeklagten in Fall 2) gemäß §§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB schuldig, indem sie zu Beginn der Tat auf dem Platz vor der „“ aufpasste, dass der Angeklagte bei der Tatausführung nicht entdeckt würde, damit er sich allein auf die eigentliche Tatausführung konzentrieren konnte.

In Fall 6) förderte sie als Gehilfin vorsätzlich den Diebstahl des Angeklagten gemäß §§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB, indem sie ihm den Schraubendreher zum Zwecke des Einbruchs überreichte und anschließend auf die Rückkehr des Angeklagten im Fluchtfahrzeug wartete, um so die Sicherung der Tatbeute zu erleichtern.

Hierbei hatte die Angeklagte andererseits weder eine Tatherrschaft inne, noch wäre festzustellen gewesen, dass sie gemäß dem gemeinsamen Tatplan einen so gewichtigen Anteil an der Tatbeute hätte erhalten sollen, dass Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB hätte angenommen werden können.

Die Angeklagte beging die Beihilfehandlungen ferner im Zustand erhaltener Schuldfähigkeit. Der Alkohol- und Amphetaminkonsum vor den Taten zu 1) und 2) führte auch in ihrem Falle nicht zu einer die Schuldfähigkeit aufhebenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Die Ausführungen bezüglich des Angeklagten gelten hier entsprechend, lediglich mit der Ausnahme, dass zu der Feinmotorik der Angeklagten keine Feststellungen möglich waren.

Die drei Delikte stehen auch im Falle der Angeklagten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

V.

Die Angeklagten waren hiernach wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestrafen.

1. Angeklagter

a) Im Falle des Angeklagten war bezüglich der Taten 2) bis 6) bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren androht. Bezüglich der Tat 1) war abweichend hiervon der Regelstrafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzunehmen, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe androht, da ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wegen des strafmildernd zu berücksichtigenden Versuchs nicht mehr anzunehmen war.

aa) Bei den Taten 2) bis 6) liegen jeweils besonders schwere Fälle des Diebstahls vor. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und brach darüber hinaus zur Begehung der Taten 2) bis 5) in die Geschäftsräume der Geschädigten ein (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB).

(1) Das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ist in der Alternative des Einbrechens erfüllt, wenn der Täter durch den Einsatz nicht unerheblicher körperlicher Kraft gewaltsam ein entgegenstehendes Hindernis beseitigt und dadurch die Umschließung eines Raumes aufhebt (Fischer, § 243 StGB, Rn. 5). Der Angeklagte beseitigte in den Fällen 2) bis 5) solche entgegenstehenden Hindernisse, um in dem Inneren der nach Geld oder Wertgegenständen zu suchen.

In Fall 2) entfernte der Angeklagte einen in der Eingangstür befindlichen Glaseinsatz mit Gewalt und stieg anschließend durch die dadurch entstandene Öffnung in das Innere der Lokalität ein. In Fall 3) stieg er unter Zuhilfenahme einer Mülltonne zu einem Oberlicht und drückte einen Knopf, wodurch er das Oberlicht unter gewaltsamem Beschädigen des Rahmens aufdrücken konnte. In Fall 4)hebelte der Angeklagte ein zum Gastraum gehörendes Terrassenfenster mit einem Schraubendreher auf und verschaffte sich hierdurch Zutritt zu dem Inneren der Lokalität. In Fall 5) verschaffte er sich durch ein gewaltsames Aufdrücken des Toilettenfensters Zutritt zu dem Inneren des Gebäudes.

In Fall 6) liegt dagegen kein Einbruch vor. Denn das Öffnen der Verriegelung eines benachbarten Fensters durch einen bereits geöffneten Fensterspalt erfüllt die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht (vgl. BGHSt 61, 166).

(2) Darüber hinaus lag in allen Fällen gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor.

Dass der Angeklagte sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollte, steht angesichts der gleichartig begangenen Taten bereits für den ersten hier verfahrensgegenständlichen Fall fest. Aus den Einlassungen der Angeklagten ergibt sich, dass beide nur über Sozialbezüge verfügten und das Diebesgut zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten benötigten; sämtliche Versuche des Angeklagten, auf legalem Wege zu weiteren Einkünften zu gelangen, waren gescheitert (Stellensuche, Gebrauchtwagenhandel). Auch hatte er bereits in der Vergangenheit vielfach Diebstähle begangen, wie aus dem Bundeszentralregister hervorgeht. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass er von Beginn der verfahrensgegenständlichen Tatserie an mehrfache Diebstähle zur Deckung seines Lebensbedarfs geplant hatte.

bb) Bei Tat 1) war trotz Vorliegens der Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB im Ergebnis kein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 StGB anzunehmen, weil dem der vertypte Strafmilderungsgrund des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB entgegenstand.

(1) Zu der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hat der Angeklagte auch hier unmittelbar angesetzt, indem er versuchte, das linke Fensterelement der zur Straße gelegenen Fensterfront mittels eines bislang unbekannten Hebelwerkzeuges aufzuhebeln.

(2) Zudem handelte der Angeklagte auch in diesem Fall gewerbsmäßig, da er wegen seiner schwierigen finanziellen Situation versuchte, sich durch diesen und die folgenden Einbrüche eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

(3) Die Regelwirkung dieser Regelbeispiele aus § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB entfällt jedoch, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung unangemessen erscheinen lassen.

In dem vorliegenden Fall hat der Angeklagte die Tat lediglich versucht, sodass der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB eröffnet ist. Auch hatte der Angeklagte nicht nur das Delikt des § 242 StGB, sondern auch das tatbestandsähnliche Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB noch nicht vollendet. Das Gesamtbild der Tat entfernt sich darum hinreichend weit von dem Regelbild eines besonderen schweren Falles, dass es bei dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB verbleiben kann. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte (§ 243 Abs. 1 Satz Nr. 5 StGB).

(4) Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer erwogen, letztlich aber verworfen, da der Milderungsgrund des Versuchs bereits wesentlich für das Entfallen der Regelbeispielswirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB war.

cc) Auch eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schied in allen sechs Fällen aus.

Anhaltspunkte für eine Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten bestanden, wie unter Nr. IV schon ausgeführt, nicht. Denkbarer Anknüpfungspunkt für eine Anwendung von § 21 StGB war vielmehr nur eine akute Rauschmittelintoxikation, wobei aus den oben schon dargestellten Gründen allenfalls eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegt dann vor, wenn aufgrund eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB die Fähigkeit des Täters, den Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, auf Grund seiner psychischen Verfassung im Vergleich mit der eines „Durchschnittsbürgers“, also voll schuldfähigen Menschen, in erheblichem Maße verringert ist (BGH Beschl. v. 23.9.2003 – 4 StR 272/03, BeckRS 2003, 09177, beck-online).

Derartige Auswirkungen des bei einigen der Taten vorangegangenen Alkohol- beziehungsweise Amphetaminkonsums sind nach Gesamtwürdigung aller vorliegenden Indizien nicht ersichtlich. Auch insoweit kann auf die früheren Ausführungen Bezug genommen werden: Der Angeklagte handelte bei allen Einbrüchen beziehungsweise bei dem Einbruchsversuch planvoll, situationsadäquat sowie mit erhaltener Feinmotorik und unbeeinträchtigtem Reaktionsvermögen. Erinnerungslücken, die auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hindeuten könnten, fehlen ausweislich seiner detaillierten Schilderungen zu den Tatabläufen ebenfalls.

b) Bei der konkreten Strafzumessung waren zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis sowie die durch eine in der Hauptverhandlung geäußerte Entschuldigung gegenüber der Geschädigten zusätzlich zum Ausdruck gekommene Reue zu berücksichtigen. Ferner ist nicht auszuschließen, dass sich die Alkoholisierung und der Konsum von Amphetamin enthemmend auf den Angeklagten auswirkten, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen war. Darüber hinaus lagen die durch die Taten verursachten finanziellen Schäden im unteren Bereich.

Nachteilig wirkte sich demgegenüber die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen aus. Der Angeklagte hat durch die verfahrensgegenständlichen Taten zu erkennen gegeben, dass er sich durch den – vielfachen – früheren Strafvollzug nicht hat belehren lassen. Erheblich zu seinem Nachteil war zudem zu berücksichtigen, dass er die Taten unter laufender Führungsaufsicht beging. Ebenfalls strafschärfend wirkten die über die finanziellen Schäden hinausgehenden psychischen Folgen bei der Geschädigten zu bemessen. Zudem hat der Angeklagte bei Ausführung der Taten 1) bis 5) jeweils zwei Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichzeitig verwirklicht.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der jeweiligen Schadenshöhe, hielt die Kammer

  • hinsichtlich Tat 1) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
  • hinsichtlich Tat 2) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,
  • hinsichtlich Tat 3) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
  • hinsichtlich Tat 4) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten,
  • hinsichtlich Tat 5) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und
  • hinsichtlich Tat 6) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten

für tat- und schuldangemessen.

c) Nach § 54 StGB waren aus den in diesem Urteil gebildeten Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei war strafmildernd besonders zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten begangenen Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinanderstanden und daher als Tatserie anzusehen sind. Die Einzelstrafen waren aus diesem Grunde eng zusammenzuführen.

Nach erneuter zusammenfassender Würdigung der Taten entsprach es dem Maße der von dem Angeklagten verwirklichten Schuld, durch Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß § 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten zu bilden.

2. Angeklagte

a) Im Falle der Angeklagten war hinsichtlich der Tat 2) vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB auszugehen. In den Fällen 1) und 6) war dieser Strafrahmen allerdings noch einmal gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass insoweit nur noch ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe zur Verfügung stand.

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der des Täters. Ob ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 StGB anzunehmen ist, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hängt vor allem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen deren Schwere allein nicht ohne weiteres ein minderschwerer Fall für den Gehilfen ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1992 – 1 StR 35/92 –, Rn. 2, juris) bzw. ein besonders schwerer Fall angenommen werden.

aa) Bei Tat 1) wäre wegen der Teilnahme an dem Einbruchsversuch des Angeklagten grundsätzlich ein Fall des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB anzunehmen. Allerdings führt bereits der Umstand, dass die Haupttat nur versucht wurde, im Ergebnis zur Unanwendbarkeit von § 243 Abs. 1 StGB. Darum war auf den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zurückzugreifen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe androht. Dieser war für die Angeklagte wegen ihrer Gehilfinnenstellung gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern, sodass nur mehr ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe galt.

Ein anderes folgt nicht aus § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB. Der Angeklagten konnte ein gewerbsmäßiges Handeln nicht nachgewiesen werden. Anders als der Angeklagte ist sie nicht einschlägig wegen Diebstahls vorbestraft, auch ergab sich ihre Beteiligung in Fall 1) (wie auch bei den nachfolgenden Taten) jeweils spontan. Dass sie eine wiederholte Beteiligung ins Auge gefasst hätte, ließ sich darum nicht zweifelsfrei feststellen. Auch schied eine Zurechnung des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten aus, da es sich bei der Gewerbsmäßigkeit um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 Abs. 1 StGB handelt (vgl. Fischer, vor § 52 StGB, Rn. 61a, m. w. N.).

bb) Auch bei Tat 2) wäre wegen der Teilnahme an dem Einbruch in das Lokal „“ gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB an sich ein besonders schwerer Fall des Diebstahls anzunehmen gewesen; jedoch hatte die Kammer im Ergebnis den Strafrahmen von § 242 Abs. 1 StGB anzuwenden.

Allerdings führen nicht bereits die unvertypten Strafmilderungsgründe dazu, einen besonders schweren Fall des Diebstahls zu verneinen, auch wenn der Förderungsbeitrag der Angeklagten nicht besonders schwer wog und sie das Schmiere-Stehen eigeninitiativ abbrach. Unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes aus § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB entfiel die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im Falle der Angeklagten . Die alternativ gegebene Möglichkeit, den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat die Kammer geprüft, aber zugunsten der Angeklagten verworfen.

cc) Bei Tat 6) war die Haupttat bereits nicht als Einbruchsdiebstahl gem. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren, sodass auch die Angeklagte wegen der Beihilfe zu dieser Tat nach § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB nur nach dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zu verurteilen war. Dieser war für die Angeklagte aufgrund ihrer Gehilfinnenstellung gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern, sodass nur mehr ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe galt.

dd) Eine weitergehende Strafrahmenverschiebung kam nicht in Betracht. Dass und weshalb erhebliche Auswirkungen der Alkohol- beziehungsweise Amphetamineinnahme vor den Taten auf die Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen sind, wurde unter Nr. III und Nr. IV bereits eingehend dargestellt.

b) Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten der Angeklagten ihr für das gesamte Verfahren sehr wertvolles Geständnis zu berücksichtigen. Ohne dieses Geständnis wäre eine Verurteilung lediglich in Fall 6) möglich gewesen, in dem sie über eine Videoüberwachungsanlage am Tatort aufgenommen wurde. Das trotz schlechter Beweislage erfolgte Geständnis bringt darum in besonders hohem Maße glaubhaft Reue und Bedauern zum Ausdruck. Auch wog der Förderungsbeitrag der Angeklagten vor allem bei den Fällen 2) und 6) an den Tatorten verhältnismäßig gering, was sich ebenfalls strafmildernd auswirkte. Strafschärfend wirkte sich lediglich aus, dass die Angeklagte bereits vorbestraft ist, allerdings nicht einschlägig.

Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der jeweiligen Schadenshöhe, hielt die Kammer

  • hinsichtlich Tat 1) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5 €,
  • hinsichtlich Tat 2) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € und
  • hinsichtlich Tat 6) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 €

für tat- und schuldangemessen, wobei die Höhe des Tagessatzes aus ihren Einkommensverhältnissen folgt.

c) Nach § 54 StGB war aus diesen Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hatte die Kammer auch im Falle der Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, dass die ihr begangenen Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander standen und die Einzelstrafen daher eng zusammenzuführen waren.

Nach erneuter zusammenfassender Würdigung der Taten entsprach es dem Maße der von der Angeklagten verwirklichten Schuld, durch Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen gemäß § 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 € zu bilden.

VI.

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB schied bei beiden Angeklagten aus. Denn die verfahrensgegenständlichen Taten sind nicht auf einen Hang zurückzuführen, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Hierunter ist eine tiefverwurzelte und behandlungsbedürftige Neigung zu verstehen, Suchtmittel in schädlichem Umfange zu konsumieren. Anhaltspunkte hierfür fehlen bei beiden Angeklagten vollständig.

Zwar nahm der Angeklagte vor Begehung der Taten 3) und 6) Alkohol und vor den Taten zu 1) und 2) zusammen mit der Angeklagten zusätzlich Amphetamin zu sich; jedoch fehlt es bei beiden Angeklagten an dem von § 64 StGB vorausgesetzten gewohnheitsmäßigen Gebrauch im Übermaß. Denn nach der nicht zu widerlegenden Einlassung beider Angeklagten verwendeten sie nur gelegentlich Alkohol und Amphetamin. Sie waren jederzeit dazu in der Lage, den Suchtmittelgebrauch zu konieren und einzustellen. Dies wird unter anderem dadurch illustriert und bestätigt, dass der Angeklagte, vor Begehung der Taten 4) und 5) berauschende Mittel nicht zu sich genommen hat. Gleiches gilt für die Angeklagte in Hinblick auf Fall 6).

Angesichts des bloßen Gelegenheitskonsums bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen. § 246a StPO stand dem nicht entgegen. Denn gemäß dieser Vorschrift ist ein Sachverständiger lediglich dann beizuziehen, wenn das Gericht eine Maßregelunterbringung erwägt. Vorliegend fehlte es aufgrund der Angaben der Angeklagten zum Ausmaß ihres Rauschmittelgebrauchs aber von vornherein an jeglichen Anknüpfungspunkten dafür, dass eine Anwendung von § 64 StGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

VII.

Die Anordnung der Einziehung des Wertes der aus den Taten erlangten Geldbeträge und Gegenständen in Höhe von insgesamt 525,- € gegen den Angeklagten beruht auf den §§ 73, 73c StGB. Als Wert des Erlangten wäre in Fall 2) an sich der Zeitwert der durch die Taten erlangten Portemonnaies anzusetzen, der in der Hauptverhandlung allerdings nicht festgestellt werden konnte. Daher hat die Kammer der Entscheidung lediglich die Summe des erlangten Bargeldes zugrunde gelegt und Fall 2) für die Bemessung des Einziehungsbetrages im Ergebnis unberücksichtigt gelassen.

Als an den Taten Beteiligte, die nach ihren eigenen Angaben im alltäglichen Leben von der Tatbeute profitiert hatte, haftet die Angeklagte neben dem Angeklagten für die Einziehung des aus Tat 6) erlangten Bargeldbeträge in Höhe von 40,- € gesamtschuldnerisch. Aus den Taten 1) und 2), an denen die Angeklagte ebenfalls beteiligt war, erlangten die Angeklagten keinen (feststellbaren) Ertrag.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

IX.

Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!