Grenzwert für bedeutenden Schaden
LG Dresden – Az.: 3 Qs 16/20 – Beschluss vom 06.04.2020
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 17.03.2020, Az. 11 Cs 926 Js 1003/20, durch den der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Meißen erließ gegen die Beschwerdeführerin am 17.03.2020 wegen des Vorwurfs eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 09.11.2019 einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- EUR und ordnete die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis, die Einziehung ihres Führerscheins sowie eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 6 Monaten an. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am 09.11.2019 gegen 10:40 Uhr mit dem Fahrzeug VW Touran, amtliches Kennzeichen … auf dem Parkdeck der Neumarktarkaden, Neumarkt 5 in 01662 Meißen beim vorwärts Ausparken aus einer Parklücke das auf Parkplatzsuche quer fahrende Fahrzeug Renault Clio, amtliches Kennzeichen … des Geschädigten … übersehen und mit diesem Fahrzeug frontal an dessen Fahrerseite kollidiert zu sein, wobei ein Schaden in Höhe von 2.004,77 EUR brutto entstanden sei. Das Fahrzeug des Geschädigten … wurde zu diesem Zeitpunkt von der Zeugin … geführt. Obwohl die Beschwerdeführerin den Unfall bemerkt und erkannt bzw. damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden sei, habe sie die Unfallstelle verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch diese Tat habe sich die Beschwerdeführerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zugleich entzog das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Beschluss vom 17.03.2020 vorläufig die Fahrerlaubnis. Der Strafbefehl und der Beschluss vom 17.03.2020 wurden ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 20.03.2020 zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.03.2020, eingegangen beim Amtsgericht Meißen am 23.03.2020, legte die Beschwerdeführerin Einspruch gegen den Strafbefehl vom 17.03.2020 ein.
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Beschwerdeschriftsatz vom 24.03.2020, eingegangen beim Amtsgericht Meißen am 24.03.2020, die Aufhebung des Beschlusses vom 17.03.2020. Sie trägt vor, dass sie eine Kollision mit dem anderen Fahrzeug weder gehört noch gesehen noch gespürt habe. Auch habe sie die von der Zeugin … beschriebenen Gestiken in ihre Richtung nicht registriert. Sie habe daher nicht vorsätzlich gehandelt. Überdies fehle es an einem bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, da sich der tatsächlich entstandene Schaden ausweislich des Abrechnungsschreibens der Haftpflichtversicherung lediglich auf 1.732,- EUR belaufe. Ein bedeutender Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liege nach der Rechtsprechung des Landgerichts Dresden hingegen erst ab einem Betrag von 1.500,- EUR netto vor, was einem Betrag von 1.785,00 EUR brutto entspreche (unter Verweis auf Beschluss der Kammer vom 07.05.2019 –3 Qs 29/19).
Mit einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 24.03.2020, eingegangen beim Amtsgericht Meißen am 24.03.2020, begründete die Beschwerdeführerin ihren Einspruch gegen den Strafbefehl vom 17.03.2020. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem anderen anwaltlichem Schriftsatz vom 24.03.2020 und trägt ergänzend Folgendes vor: Sie sei erst durch die Polizeibeamten auf leichte Lackschäden am vorderen Stoßfänger ihres Fahrzeugs aufmerksam gemacht worden, die ohne Kosten in einem Autohaus wegpoliert werden konnten. Dieser geringe Schaden spreche dafür, dass sie die Kollision weder gehört noch gesehen noch gespürt habe. Zudem stelle der Entzug der Fahrerlaubnis für sie eine außergewöhnliche Härte dar, da sie aufgrund ihrer 87 Jahre alten pflegebedürftigen Mutter (Versorgungsfahrten, Fahrten zum Arzt etc.) und aus beruflichen Gründen (Arbeitsort Dresden, sachsenweite Dienstreisen) auf ihre Fahrerlaubnis dringend angewiesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.03.2020 Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 26.03.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Dresden – Zweigstelle Meißen der Beschwerde nicht abzuhelfen und führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Landgerichts Dresden ein bedeutender Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im konkreten Fall vorliege (unter Verweis auf den Kammerbeschluss vom 07.05.2019). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 26.03.2020 Bezug genommen.
Das Amtsgericht Meißen hat der Beschwerde mit Verfügung vom 27.03.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Dresden – Zweigstelle Meißen hat mit Verfügung vom 31.03.2020 beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 17.03.2020 erfolgte vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Meißen hat ihr zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorläufig entzogen, da nach Aktenlage gegenwärtig dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihr die Fahrerlaubnis durch eine das Verfahren abschließende Entscheidung gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen werden wird.
1.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem bisherigen, sich aus der Akte ergebenden Ermittlungsergebnis dringend verdächtig, am 09.11.2019 gegen 10:40 Uhr mit dem Fahrzeug VW Touran, amtliches Kennzeichen …, auf dem Parkdeck der Neumarktarkaden, Neumarkt 5 in 01662 Meißen beim vorwärts Ausparken aus einer Parklücke das auf Parkplatzsuche quer fahrende Fahrzeug Renault Clio, amtliches Kennzeichen … des Geschädigten … übersehen und mit diesem frontal an dessen Fahrerseite kollidiert zu sein, wobei ein Schaden in Höhe von jedenfalls 1.732,- EUR verursacht wurde. Zudem besteht der dringende Verdacht, dass sie sich im Anschluss vom Unfallort entfernt hat, obwohl sie den Unfall bemerkt und erkannt hatte, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden ist.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Strafbefehl angeführten Beweismitteln, insbesondere aus den Angaben der Zeugin … den Lichtbildern und dem Kostenvoranschlag der Firma … vom 15.11.2019, sowie aus dem Regulierungsschreiben der … Versicherungs-AG vom 07.12.2019. Bei der Einlassung der Beschwerdeführerin, dass sie die Kollision weder gehört noch gesehen noch gespürt habe, handelt es sich nach Aktenlage um eine Schutzbehauptung, die durch die genannten Beweismittel widerlegt ist. Denn der konkrete Ablauf des Unfalls (Anstoßen des von ihr geführten Fahrzeugs mit der rechten Vorderseite beim vorwärts Ausparken an einem gerade vorbeifahrenden Pkw an dessen rechter Seite über eine größere Fläche und unter Verursachung von Eindellungen) war sowohl optisch, akustisch und auch taktil wahrzunehmen, sofern man sich in einem fahrtüchtigen Zustand befindet.
2.
Es liegen auch dringende Gründe für die Annahme vor, dass sich aus der Tat ergibt, dass die Beschwerdeführerin i.S. von § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die im vorliegenden Fall aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB resultierende Vermutung der charakterlichen Ungeeignetheit der Beschwerdeführerin wird nicht widerlegt.
Der Täter ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn dieser im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Die Grenze zur Annahme eines bedeutenden Schadens i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von der Kammer erst kürzlich mit dem Beschluss vom 07.05.2019 (3 Qs 29/19) aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung unter Berufung auf den Verbraucherpreisindex auf mindestens 1.500,- EUR angehoben worden. Daran wird auch weiterhin festgehalten.
Diese Wertgrenze ist hier auch überschritten. So weist der Kostenvoranschlag der Firma … vom 15.11.2019 für das Fahrzeug Renault Oho des Geschädigten … i.H. von 1.684,68 EUR netto bzw. 2.004,77 EUR brutto aus. Auch nach dem – von dem Verteidiger vorgelegten – Schreiben der … Versicherungs-AG vom 07.12.2019 beläuft sich der regulierte Sachschaden auf 1.732,- EUR. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Kammer einen solchen Schaden allgemein erst ab 1.500,- EUR netto bzw. ab 1.785,- EUR brutto annehmen möchte, trifft nicht zu. Der Grenzwert liegt stets bei 1.500,- EUR, wobei im Falle der Reparatur des Fahrzeugs der Bruttobetrag der Rechnung, bei Abrechnung auf Gutachterbasis ohne Reparatur (da die Mehrwertsteuer nicht anfällt) hingegen der Nettobetrag maßgebend ist.
Darüber hinaus besteht auch der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls wissen konnte, dass ein Fremdschaden von mindestens 1.500,- EUR entstanden war. Angesichts der vorliegenden Lichtbilder war selbst bei laienhafter Betrachtung erkennbar, dass durch den Unfall an der Fahrertür sowie an der hinteren Tür auf der Fahrerseite des beschädigten Renault Clio erhebliche Lackschäden und Eindellungen entstanden sind. Bei einem solchen Schadensbild am Kraftfahrzeug hätte die Beschwerdeführerin von einem Schaden von mindestens 1.500,- EUR ausgehen müssen.
3.
Im Übrigen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen gerechtfertigt. Obwohl es sich bei § 111a Abs. 1 S. 1 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom Gericht in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in der Regel anzuordnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 111a Rn. 3).
Überdies müssen auch Nachteile für die Beschwerdeführerin in beruflicher oder privater Hinsicht in Kauf genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2000 – 2 BVQ 30/00, juris Rz. 4; MüKo-StPO/Hauschild, 1. Aufl. 2014, § 111a Rn. 4 m.w.N.). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 S. 1 StGB vor, so erfolgt gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 StGB keine Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr, ob dem ungeeigneten Fahrer nicht doch die Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen ist. Daher stehen die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen beruflichen und persönlichen Gesichtspunkte der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ebenfalls nicht entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.