Vorübergehender Entzug der Fahrerlaubnis infolge Alkoholfahrt mit E-Scooter: Ein tieferer Blick in die Urteilsbegründung
Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen juristischen Sachverhalt, der den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zum Thema hat. Der Beschuldigte ist mit einer Alkoholkonzentration von 1,46 Promille auf einem E-Scooter in der Öffentlichkeit aufgetreten, was laut § 316 StGB strafbar ist. Dieser Paragraph besagt, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs bei einer solchen Tat in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, was in der Regel einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.
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Übersicht
Der Fall und seine spezifischen Gegebenheiten
Trotz der grundsätzlichen Regelung in § 316 StGB besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass bei besonderen Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet werden kann. Diese könnten z.B. in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen und würden die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch argumentiert, dass die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters im Vergleich zu anderen einspurigen Kraftfahrzeugen reduziert ist, weshalb das Landgericht Dortmund einen solchen Umstand gegen die Regelvermutung in Betracht zog.
Die Gefährlichkeit von E-Scootern und die Rechtsprechung
Allerdings stellte das LG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.07.2020 klar, dass trotz der reduzierten Gefährlichkeit eines E-Scooters im Vergleich zu anderen Fahrzeugen, das Verletzungs- und Gefährdungspotential durch das Fahrzeug immer noch erheblich ist. Insbesondere die von einem Elektromotor freigesetzte Kraft, die ohne eigene Anstrengung abrufbar ist, kann ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, wenn sie vom Fahrzeugführer nicht beherrscht wird.
Der Beschuldigte und das Fehlen günstiger Umstände
In Bezug auf den Beschuldigten konnte das Gericht keine günstigen Umstände feststellen, die die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegt hätten. Im Gegenteil: Der Beschuldigte war erheblich alkoholisiert und legte eine Strecke von 100 Metern zurück, wodurch er für alle sich in der Umgebung befindlichen Personen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential darstellte.
Die abschließende Beurteilung des Gerichts
Schließlich hielt das Gericht fest, dass eine möglicherweise niedrigere Hemmschwelle für die Nutzung eines E-Scooters im alkoholisierten Zustand gegenüber der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs nicht als Umstand für die Widerlegung der Regelvermutung ausreicht. In Anbetracht aller Umstände und Beweise kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und entzog ihm vorläufig die Fahrerlaubnis.
Das vorliegende Urteil
LG Stuttgart – Az.: 9 Qs 35/20 – Beschluss vom 27.07.2020
1. Die Beschwerde des Beschuldigten V. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.06.2020, Az. 29 Gs 4433/20, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

1. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt gegen den Beschuldigten und Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Sie wirft dem Beschuldigten vor, am 06.06.2020 gegen 00.52 Uhr auf der Königstraße in Stuttgart auf Höhe der Hausnummer (…) einen E-Scooter des Unternehmens Lime Bike, Versicherungskennzeichen (…), geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, diesen sicher zu führen.
2. Eine Polizeistreife beobachtete den Beschwerdeführer dabei, wie dieser den E-Scooter fahrbereit machte und sodann um die Außenbewirtschaftung der sich dort befindlichen Eisdiele fuhr. Nach etwa 100 Metern Fahrt hielt der Beschwerdeführer vor den Polizeibeamten an.
3. Bei der Kontrolle nahmen diese deutlichen Alkoholgeruch wahr. Ein um 00.55 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,64 mg/l. Der Führerschein des Beschuldigten wurde in der Folge beschlagnahmt, wogegen dieser Widerspruch erhob.
4. Die angeordnete Blutentnahme ergab für die Entnahme um 01.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille im Mittelwert.
5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.06.2020 wurde dem Beschuldigten mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart, Az. 29 Gs 4433/20, vom selben Tag die Fahrerlaubnis gemäß §§ 111a StPO, 69 StGB vorläufig entzogen und festgestellt, dass der Beschluss zugleich als Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins gilt.
6. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 legte der Beschuldigte über seine Verteidigerin Beschwerde gegen den Beschluss ein. Begründet wurde diese im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 31. Kammer des Landgerichts Dortmund damit, dass vorliegend ein Ausnahmefall zur Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB bestehe. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie auf die der weiteren Begründung vom 26.06.2020 wird verwiesen und Bezug genommen.
7. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart legte die Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vor und beantragte, diese zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Stuttgart hat diesem die Fahrerlaubnis zu Recht nach § 111a StPO vorläufig entzogen.
Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß §§ 316, 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen werden wird. Sowohl der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte eine zumindest fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB begangen hat (1.), als auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten gemäß § 69 StGB für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen wird (2.), liegen vor.
1. Auf Grundlage des zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisses besteht dringender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte nach § 316 StGB strafbar gemacht hat.
a. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, jedenfalls fahrlässig den E-Scooter des Unternehmens Lime Bike mit dem Versicherungskennzeichen (…), welcher ein Kraftfahrzeug im Sinne der §§ 1 Abs. 2 StVG, 1 eKFV darstellt, am 06.06.2020 gegen 00.52 Uhr für etwa 100 Meter auf der Königstraße in Stuttgart auf Höhe der Hausnummer (…) und damit im Verkehr geführt zu haben.
Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Beschuldigten selbst. Er gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass er mit dem E-Scooter etwa 100 Meter fuhr. Auch die Wahrnehmungen der PHMin Kniesbeck und des POM Löbel, welche den Beschuldigten sowohl vor als auch während der Fahrt beobachteten, bestätigen dies.
b. Es liegt weiterhin der dringende Verdacht vor, dass der Beschuldigte dabei aufgrund seiner Alkoholisierung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war.
Eine Messung der Atemalkoholkonzentration unmittelbar nach der Tat um 00.55 Uhr ergab einen Wert von 0,64 mg/l. Die angeordnete Blutentnahme ergab für die Entnahme um 01.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille im Mittelwert. Schon ohne Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt lag noch zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein Wert von über 1,1 Promille und damit die absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dies hätte der Beschuldigte bei kritischer Selbstprüfung auch erkennen können.
2. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Beschuldigte bei einer Tat nach § 316 StGB in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht erfolgen wird.
Liegen aber im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vor, die positiv festgestellt werden können und die die Indizwirkung der Tat widerlegen und sie vom Durchschnittsfall deutlich abheben lassen, ist ein Ausnahmefall von dieser Regelvermutung anzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. (2019), § 69 Rn. 22 und 26).
Ein solcher wird bei Verwirklichung des § 316 StGB mittels eines E-Scooters in der Rechtsprechung teils, bisher wohl vornehmlich im Landgerichtsbezirk Dortmund aber auch dort nicht einheitlich, angenommen (a.). Die Kammer konnte günstige Umstände, mit denen sich die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegen ließe, im vorliegenden Fall nicht positiv feststellen (b.).
a. Ein Umstand, der laut der 31. Kammer des Landgerichts Dortmund gegen die Indizwirkung der Tat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB spricht, wird in der von dieser angenommenen verringerten abstrakten Gefährlichkeit eines E-Scooters selbst gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen gesehen. Ein E-Scooter sei angesichts seines Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen (LG Dortmund, Beschluss v. 07.02.2020 – 31 Qs 1/20, Rn. 12, 13 und 16 – nach juris). Weiterhin als günstig zu wertender Umstand wird angeführt, dass die Einordnung der für E-Scooter geltenden „Promillegrenze“ für den Bürger jedenfalls schwerer sei als im Fall von Pkws oder Motorrädern (LG Dortmund, a.a.O. Rn. 15). Zudem sah das Landgericht Dortmund die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand in zwei Beschwerdesachen deutlich herabgesetzt (LG Dortmund, a.a.O. Rn. 17: Tatzeit gegen 01.10 Uhr an einem Wochentag; LG Dortmund, Beschluss v. 07.02.2020 – 35 Qs 3/20, BeckRS 2020, 3435 Rn. 8: kurze Fahrtstrecke von 2,5 Metern). Schließlich bestehe eine niedrigere Hemmschwelle für das Führen eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand, als dies bei einem Pkw der Fall wäre (LG Dortmund, Beschluss v. 07.02.2020 – 35 Qs 3/20, BeckRS 2020, 3435 Rn. 8).
b. Nach Ansicht der Kammer liegt hier jedoch ein Regelfall des § 69 Abs.1, Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, der auch durch das Vorbringen der Verteidigerin nicht entkräftet wird. Diese zieht das Bestehen der abstrakten wie der konkreten Gefährlichkeit mit Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 in Zweifel.
aa. Aus Sicht der Kammer ist die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs zu vergleichen.
Gemäß § 1 eKFV dürfen E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h sowie eine Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg erreichen. Ein E-Scooter von Lime Bike hat ein Gewicht von etwa 20 kg (https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Freizeit-Lime-eRoller-E-Scooter-Gehweg-Buergersteig-LimePass-Bezahlmodell-22616709.html zuletzt abgerufen am 27.07.2020). Zwar ist dieses damit geringer als das der meisten anderen einspurigen Kraftfahrzeuge. Doch auch durch eine solche Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit kommt dem E-Scooter ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu. Dieses wird dadurch verstärkt, dass der E-Scooter eine ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors freisetzt; insbesondere fällt eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter, als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Kraft muss von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können (so auch: LG München I, 29.11.2019 – 26 Qs 51/19, BeckRS 2020, 3467 Rn. 19).
Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr beurteilt die Kammer daher als nicht deutlich geringer als im Fall von Motorrollern oder Mofas (so auch: LG Dortmund, Beschluss v. 11.02.2020 – 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434 Rn. 11; LG München I, Beschluss v. 29.11.2019 – 26 Qs 51/19, BeckRS 2020, 3467 Rn. 19 und 20).
Zwar sieht die Kammer, dass auch bei der Benutzung von Pedelecs mit Hilfe eines Elektroantriebs schnell ähnliche Geschwindigkeiten wie mit einem E-Scooter erreicht werden können. Doch ist diesbezüglich letztlich die Wertung des Gesetzgebers zu sehen, wonach § 69 StGB grundsätzlich für sämtliche Kraftfahrzeuge gilt. Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten wie etwa bei § 69a Abs. 2 StGB sieht § 69 StGB gerade nicht vor. Auch ist keine Regelung vorhanden, die Elektrokleinstfahrzeuge von § 69 StGB ausnimmt (zur unbedingten Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeug ausführlich: LG München I, Beschluss v. 30.10.2019 – 1 J Qs 24/19, BeckRS 2019, 38560 Rn. 12-17; so auch knapp: LG Münster, Beschluss v. 19.12.2019 – 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19, BeckRS 2019, 35480 Rn. 8; LG Dresden, Beschluss v. 27.03.2020 – 16 Qs 14/20, BeckRS 2020, 7598 Rn. 6; LG München I, Beschluss v. 29.11.2019 – 26 Qs 51/19, a.a.O., Rn. 18-20; zur Geltung der §§ 69, 69a StGB für Segways, ebenfalls Elektrokleinstfahrzeuge, bereits im Jahr 2016: OLG Hamburg, Beschluss v. 19.12.2016 – 1 Rev 76/16, BeckRS 2016, 111447 Rn. 15).
bb. Vorliegend ist auch die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung des E-Scooters zum Zeitpunkt und Ort der zur Last gelegten Tat am 06.06.2020 gegen 00.52 Uhr in der Stuttgarter Königstraße gegeben.
Anders als die Verteidigerin ausführte, ist an dieser Örtlichkeit auch nachts Personenverkehr zu erwarten. Wenngleich die dortigen Ladengeschäfte und wohl auch die Eisdiele, um deren Außenbewirtschaftung der Beschuldigte fuhr, gegen 00.52 Uhr bereits geschlossen waren, befinden sich dort doch zahlreiche in der Nähe gelegene Gastronomiebetriebe. So wird die Königstraße am Wochenende zur Uhrzeit der zur Last gelegten Tat für gewöhnlich noch frequentiert. Vorliegend handelte es sich um die Nacht von Freitag, 05.06.2020, auf Samstag, 06.06.2020, und damit um das erste Wochenende nachdem seit dem 02.06.2020 auch alle Gaststätten wie Kneipen, Biergärten, Shisha-Bars oder Cafés von den Corona-bedingten Lockerungen betroffen waren und wieder öffnen durften. In unmittelbarer Nähe zum Tatort befindet sich zudem der Zugang zu den U- und S-Bahn-Stationen „Rotebühlplatz“ bzw. „Stadtmitte“, sodass auch mit Nutzerinnen und Nutzern des Öffentlichen Personennahverkehrs zu rechnen war, insbesondere als es sich bei der Tatzeit noch nicht um die ganz frühen Morgenstunden handelte. Für die sich dort etwaig befindlichen Personen bestand daher ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, zumal der Beschuldigte mit 1,46 Promille erheblich alkoholisiert war und eine immerhin 100 Meter lange Fahrtstrecke zurücklegte.
cc. Auch in der Person des Beschuldigten liegende günstige Umstände, durch die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegt wäre, konnte die Kammer nicht positiv feststellen.
Der Beschuldigte brach die Fahrt wohl nicht bzw. nicht nur aus eigenem Antrieb ab. Zwar gab er an, dass er etwa 100 Meter gefahren sei und „dann“ bemerkt habe, aufgrund des Alkohols nicht fahren zu können und vor den Polizeibeamten gestoppt zu haben. Aus dem in der Führerscheinvorausmeldung beschriebenen Sachverhalt geht aber hervor, dass der Beschuldigte nach ca. 100 Metern Fahrt von den Polizeibeamten angehalten worden sei. So wie sich das Geschehen aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse gestaltet, ist das Vorbringen des Beschuldigten jedenfalls nicht ausreichend dafür, um von einem freiwilligen bzw. gänzlich einsichtsgesteuerten Fahrtstopp auszugehen und damit positive Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung desselben zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ziehen.
dd. Letztlich ist zu bemerken, dass allein eine etwaig niedrigere Hemmschwelle für die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand gegenüber der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand nicht als Umstand für die Widerlegung der Regelvermutung ausreichend ist (so auch: LG Dortmund, Beschluss v. 11.02.2020 – 43 Qs 5/20, a.a.O., Rn. 9).
c. Einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf es nicht, § 69 Abs. 1 S. 2 StGB. Insbesondere bleiben persönliche, berufliche und wirtschaftliche Auswirkungen außer Betracht (Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 49). Ob ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB naheliegender ist oder nicht, wird das Tatgericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu entscheiden haben.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 310 Abs. 2 StPO.