Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrten: Wichtige Erkenntnisse
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen für eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheit erfüllt sein?
- Wie läuft das Verfahren bei einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung ab?
- Welche Rechtsmittel können gegen eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung eingelegt werden?
- Welche Beweismittel sind bei einer Trunkenheitsfahrt rechtlich relevant?
- Welche Folgen hat die Einnahme von Medikamenten für die rechtliche Beurteilung einer Trunkenheitsfahrt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Kaiserslautern
- Datum: 13.12.2022
- Aktenzeichen: 5 Qs 146/22
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Beschuldigter S.: Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen einen vorangegangenen Beschluss ein, der unter anderem die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis beinhaltete. Der Beschuldigte argumentierte, dass seine Alkoholisierung auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen sei und dass keine Alkoholisierung vor der Tat vorgelegen habe.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde einer Trunkenheitsfahrt verdächtigt, basierend auf einem Atemalkoholtest von 2,83 ‰ und einem Blutalkoholwert von 2,42 ‰. Der Beschuldigte behauptete, dass diese Werte durch die Einnahme von „NyQuil“ und „DayQuil“ entstanden seien. Die medizinischen Befunde ergaben keine Hinweise auf eine Aufhebung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Beschuldigte aufgrund der Alkoholwerte seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen bekommt und ob er möglicherweise schuldunfähig zum Tatzeitpunkt war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde von S. wurde als unbegründet verworfen.
- Begründung: Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war gerechtfertigt, da die vorliegenden Alkoholwerte den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt begründeten. Die Annahme seiner Schuldfähigkeit wurde nicht durch die Beschwerde entkräftet. Trotz der hohen gemessenen Alkoholwerte lagen keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben war.
- Folgen: Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt die Auffassung, dass hohe Alkoholwerte trotz Medikamenteneinnahme keine Schuldunfähigkeit begründen, solange keine weiteren Beweise für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorliegen.
Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrten: Wichtige Erkenntnisse
Die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung spielt eine zentrale Rolle im Verkehrsrecht, insbesondere wenn es um Trunkenheitsfahrten geht. Wird ein Fahrer mit Alkohol am Steuer ertappt, kann dies zu gravierenden rechtlichen Konsequenzen führen, darunter ein sofortiger Führerscheinentzug. Die Sicherheit im Straßenverkehr steht dabei an erster Stelle, da das Fahrverhalten unter dem Einfluss von Alkohol eine gestiegene Unfallgefahr mit sich bringt.
Für Verkehrsteilnehmer ist es wichtig zu wissen, welche Voraussetzungen für eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung notwendig sind und welche Auflagen, wie etwa eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), im Anschluss an solch ein Ereignis drohen können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Fragestellungen in den Fokus rückt.
Der Fall vor Gericht
Hoher Promillewert nach Medikamenteneinnahme führt zu vorläufigem Führerscheinentzug
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Beschwerde eines Autofahrers gegen den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Der Beschuldigte hatte nach eigenen Angaben lediglich die Medikamente „NyQuil“ und „DayQuil“ sowie Gabapentin eingenommen, wies jedoch einen Blutalkoholwert von 2,42 Promille auf.
Medikamentöse Erklärung für hohe Alkoholwerte vom Gericht als unglaubwürdig eingestuft
Der Vorfall ereignete sich am 4. Oktober 2022. Bei einer Atemalkoholkontrolle um 14:52 Uhr wurde zunächst ein Wert von 2,83 Promille festgestellt. Eine gut zwei Stunden später durchgeführte Blutuntersuchung ergab einen Wert von 2,42 Promille. Das Gericht bewertete die Behauptung des Beschuldigten, diese Werte seien ausschließlich auf die Einnahme der genannten Medikamente zurückzuführen, als „lebensfremd“. Zur Begründung führte das Gericht an, dass zum Tatzeitpunkt die Resorptionsphase des möglicherweise in den Medikamenten enthaltenen Alkohols bereits abgeschlossen gewesen sein müsste.
Gericht sieht dringenden Tatverdacht der Trunkenheitsfahrt
Das Landgericht bestätigte den dringenden Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 315c des Strafgesetzbuches. Die Verwertbarkeit der Blutprobe wurde vom Gericht bejaht, da keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung vorlagen. Die Relation zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholwert spreche zudem für die Richtigkeit der Messergebnisse. Bezüglich des vom Beschuldigten angeführten Medikaments Gabapentin, das in der Blutprobe nicht nachgewiesen werden konnte, verwies das Gericht auf eine mögliche Klärung durch einen Sachverständigen in der Hauptverhandlung.
Keine zwangsläufige Schuldunfähigkeit trotz hoher Alkoholisierung
Selbst bei einer möglichen Tatzeitalkoholisierung von über drei Promille sah das Gericht keine zwangsläufige Schuldunfähigkeit des Beschuldigten gegeben. Weder der polizeiliche Unfallbericht noch der ärztliche Untersuchungsbericht lieferten Hinweise darauf, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vollständig aufgehoben gewesen sein könnte. Das Gericht betonte, dass vor einer schematischen Bezugnahme auf die Blutalkoholkonzentration zunächst Feststellungen über die Befindlichkeit des Täters und sein Verhalten zu treffen seien. Eine abschließende Klärung der Frage des regelmäßigen Alkoholkonsums soll durch eine noch ausstehende Begleitstoffanalyse erfolgen.
Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Ein hoher Alkoholwert im Blut führt auch ohne nachweisbare Ausfallerscheinungen zum vorläufigen Führerscheinentzug, wobei die Behauptung, dieser sei ausschließlich durch alkoholhaltige Medikamente verursacht, kritisch geprüft wird. Ein Promillewert über 3,0 führt nicht automatisch zur Annahme der Schuldunfähigkeit – entscheidend ist vielmehr das konkrete Erscheinungsbild und Verhalten der Person vor, während und nach der Tat. Die Gerichte verlassen sich bei der Bewertung der Alkoholisierung auf die Relation zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholwerten, wenn diese stimmig sind.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie alkoholhaltige Medikamente einnehmen und Auto fahren, müssen Sie mit einem vorläufigen Führerscheinentzug rechnen, falls ein hoher Alkoholwert festgestellt wird – auch wenn Sie behaupten, nur Medikamente eingenommen zu haben. Eine Verteidigung mit dem Argument der Medikamenteneinnahme wird von Gerichten sehr kritisch geprüft, besonders wenn die gemessenen Werte für eine normale Medikamenteneinnahme ungewöhnlich hoch erscheinen. Selbst wenn Sie trotz hoher Promillewerte noch einen normalen Eindruck machen, schützt Sie dies nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen und dem Verlust der Fahrerlaubnis.
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In Fällen von Führerscheinentzug aufgrund von Alkoholwerten – sei es durch Medikamente oder andere Umstände – ist eine frühzeitige rechtliche Einordnung Ihrer individuellen Situation entscheidend. Komplexe Messwerte und medizinische Faktoren erfordern eine sorgfältige Analyse, um Ihre persönliche Situation und mögliche Handlungsoptionen bewerten zu können. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie mit einer fundierten rechtlichen Perspektive und entwickeln mit Ihnen eine auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheit erfüllt sein?
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit richtet sich nach § 111a StPO und erfordert mehrere konkrete Voraussetzungen.
Alkoholwerte und Beweisanforderungen
Bei einem Blutalkoholwert ab 1,1 Promille kann die Fahrerlaubnis direkt vorläufig entzogen werden, da hier die absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.
Bei Werten zwischen 0,3 und 1,09 Promille müssen zusätzliche Beweise für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. Je höher der Alkoholwert in diesem Bereich ist, desto geringere Anforderungen werden an die weiteren Beweisanzeichen gestellt.
Behördliches Vorgehen
Die Polizei kann zunächst den Führerschein beschlagnahmen. Die eigentliche vorläufige Entziehung kann jedoch ausschließlich durch einen richterlichen Beschluss erfolgen.
Rechtliche Voraussetzungen
Für die vorläufige Entziehung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es müssen dringende Gründe vorliegen, die eine spätere dauerhafte Entziehung wahrscheinlich machen
- Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit muss erkennbar sein
- Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein
Dauer und Wirkung
Die vorläufige Entziehung gilt bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren. In dieser Zeit dürfen Sie keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen.
Wie läuft das Verfahren bei einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung ab?
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis später im Hauptverfahren entzogen wird.
Voraussetzungen und Anordnung
Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad muss bestehen, dass das Gericht den Betroffenen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einstuft. Dies ist beispielsweise bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig der Fall, da diese ein gesetzliches Regelbeispiel darstellen.
Rechtsmittel und Fristen
Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis können Sie Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung.
Dauer und Aufhebung
Die vorläufige Entziehung ist zeitlich begrenzt und darf maximal ein Jahr und vier Monate dauern. Sie muss aufgehoben werden, wenn:
- der Grund für die Entziehung weggefallen ist
- das Gericht im Urteil keine endgültige Entziehung anordnet
- die maximale Dauer überschritten wird
Konsequenzen und weitere Schritte
Nach einer vorläufigen Entziehung müssen Sie den Führerschein unmittelbar abgeben. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf ein später verhängtes Fahrverbot angerechnet. Bei einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptverfahren wird zusätzlich eine Sperrfrist festgelegt, vor deren Ablauf kein neuer Führerschein erteilt werden darf.
Welche Rechtsmittel können gegen eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung eingelegt werden?
Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, die sich nach der konkreten Verfahrenssituation richten.
Rechtsmittel bei polizeilicher Beschlagnahme
Wenn die Polizei den Führerschein wegen „Gefahr im Verzug“ beschlagnahmt hat, muss zunächst eine richterliche Entscheidung beantragt werden. Dies erfolgt gemäß §§ 98 Abs. 2 S. 2, 111a Abs. 4 StPO.
Beschwerde gegen richterliche Entscheidung
Gegen die richterliche Entscheidung zur vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung steht die Beschwerde nach § 304 StPO zur Verfügung. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis vom Ermittlungsrichter ohne Antrag der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beschlagnahmt wurde.
Erfolgsaussichten der Rechtsmittel
Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde hängen von mehreren Faktoren ab:
- Bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille bestehen bessere Chancen als bei höheren Werten
- Eine sehr kurze Fahrstrecke von etwa 150 Metern kann sich positiv auswirken
- Das Gefährdungspotenzial des genutzten Fahrzeugs spielt eine wichtige Rolle
Verfahrensablauf bei Rechtsmitteln
Die eingelegte Beschwerde wird zunächst vom Gericht geprüft, das die vorläufige Entziehung angeordnet hat. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landgericht über das Rechtsmittel. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens bleibt die vorläufige Entziehung grundsätzlich bestehen.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
Welche Beweismittel sind bei einer Trunkenheitsfahrt rechtlich relevant?
Bei einer Trunkenheitsfahrt kommen verschiedene Beweismittel zum Einsatz, die unterschiedliche rechtliche Bedeutung haben.
Atemalkoholtest
Der Atemalkoholtest dient als erste Orientierung bei einer Verkehrskontrolle. Diese Messung ist jedoch nur für Ordnungswidrigkeiten als Beweisgrundlage verwertbar, nicht aber im Strafverfahren.
Blutprobe
Die Blutprobe ist das zentrale Beweismittel im Strafverfahren. Sie muss grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf sie auch ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) hat dabei folgende rechtliche Bedeutung:
- Bei 0,3 bis 1,1 Promille müssen zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden.
- Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die keiner weiteren Beweise bedarf.
Ausfallerscheinungen
Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind besonders relevant im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Dazu gehören:
- Fahren in Schlangenlinien
- Torkeln des Fahrers
- Unsicheres Fahrverhalten
Dokumentation der Polizei
Die polizeiliche Dokumentation spielt eine wichtige Rolle. Dabei werden festgehalten:
- Verhalten bei der Kontrolle
- Durchführung der Tests
- Beobachtete Ausfallerscheinungen
Vorsatznachweis
Für den Nachweis einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt sind weitere Beweisanzeichen relevant:
- Täterpersönlichkeit
- Trinkverlauf
- Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt
- Verhalten vor und während der Fahrt
Die Messgenauigkeit und korrekte Durchführung der Beweiserhebung sind entscheidend. Fehlerhafte Messungen oder Verfahrensfehler können die Verwertbarkeit der Beweise beeinträchtigen.
Welche Folgen hat die Einnahme von Medikamenten für die rechtliche Beurteilung einer Trunkenheitsfahrt?
Strafrechtliche Konsequenzen
Die Einnahme von Medikamenten kann nach § 316 StGB als Trunkenheit im Verkehr strafbar sein, wenn diese als „berauschende Mittel“ einzustufen sind und zu Fahruntüchtigkeit führen. Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn die Medikamente das Hemmungsvermögen sowie die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten beeinträchtigen.
Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr betragen. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach § 315c StGB erhöht sich das Strafmaß auf bis zu 5 Jahre.
Ordnungswidrigkeiten und Ausnahmen
Ein Arzneimittelprivileg besteht bei ordnungsgemäßer Einnahme: Werden Medikamente ärztlich verschrieben und bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen, liegt keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Dies gilt jedoch nur, wenn keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind.
Nachweis der Fahruntüchtigkeit
Im Gegensatz zu Alkohol existieren für Medikamente keine festen Grenzwerte für absolute Fahruntüchtigkeit. Für eine Verurteilung muss nachgewiesen werden, dass:
- der Wirkstoff im Blut vorhanden ist
- die gezeigten Auffälligkeiten durch die Medikamentenwirkung erklärbar sind
Führerscheinrechtliche Folgen
Bei nachgewiesener medikamentenbedingter Fahruntüchtigkeit droht ein Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate. Bei Verdacht auf Medikamentenmissbrauch wird die Fahrerlaubnis erst nach erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) wiedererteilt.
Besondere Vorsicht ist bei der Kombination mit Alkohol geboten, da sich die Wirkungen gegenseitig verstärken können. Die Leistungsfähigkeit wird dann zusätzlich vermindert, auch wenn der Promillewert im Blut konstant bleibt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Trunkenheitsfahrt
Eine strafbare Handlung nach § 315c StGB, bei der ein Fahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt wird. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die automatisch strafbar ist. Auch niedrigere Werte können bei entsprechenden Ausfallerscheinungen strafbar sein. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sowie den Führerscheinentzug umfassen. Beispiel: Ein Autofahrer, der mit 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt, macht sich einer Trunkenheitsfahrt schuldig.
Begleitstoffanalyse
Eine forensische Untersuchungsmethode zur Feststellung von Begleitstoffen im Blut, die Rückschlüsse auf Trinkgewohnheiten und chronischen Alkoholkonsum ermöglicht. Die Analyse untersucht spezifische Stoffwechselprodukte wie Methanol oder Propanol-1, die bei regelmäßigem Alkoholkonsum in charakteristischen Mustern auftreten. Besonders relevant bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit und MPU-Gutachten. Basiert auf § 316 StGB in Verbindung mit den Richtlinien zur Blutalkoholbestimmung.
Schuldunfähigkeit
Ein rechtlicher Zustand nach § 20 StGB, bei dem eine Person wegen seelischer Störungen, Bewusstseinsstörungen oder krankhafter seelischer Störungen nicht in der Lage ist, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Alkoholdelikten wird ab etwa 3 Promille die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit geprüft. Ein Beispiel wäre ein Täter, der aufgrund extremer Alkoholisierung die Realität nicht mehr wahrnehmen kann.
Resorptionsphase
Der Zeitraum, in dem der Körper aufgenommenen Alkohol ins Blut aufnimmt. Diese Phase dauert typischerweise 30-60 Minuten nach der letzten Alkoholaufnahme und ist für die rechtliche Beurteilung von Alkoholdelikten wichtig. Während dieser Phase ist der Alkoholspiegel im Blut noch nicht stabil, sondern steigt an. Relevant für § 316 StGB und die Bewertung von Alkoholmesswerten. Nach der Resorptionsphase beginnt der kontinuierliche Alkoholabbau.
Polizeilicher Unfallbericht
Ein standardisiertes Dokument, in dem Polizeibeamte alle relevanten Fakten und Beobachtungen eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrskontrolle dokumentieren. Er enthält objektive Feststellungen zum Verhalten, zur Erscheinung und zu Ausfallerscheinungen der Beteiligten. Der Bericht ist ein wichtiges Beweismittel vor Gericht, basierend auf § 163 StPO. Beispielsweise werden Anzeichen von Trunkenheit wie Gleichgewichtsstörungen oder verwaschene Sprache dokumentiert.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn er eine schwere Straftat, wie Trunkenheit im Verkehr, begangen hat. Bei einer Trunkenheitsfahrt wird der Täter regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs angesehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem dringenden Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 315c StGB, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechend gerechtfertigt ist.
- § 111a StPO – Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis: Gemäß diesem Paragraphen kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Entzug gemäß § 69 StGB erfolgen wird. Hierbei ist ein dringender Verdacht einer rechtswidrigen Tat notwendig. Im Fall des Beschuldigten S. ist dieser dringende Verdacht aufgrund der vorliegenden Blutalkoholkonzentration von 2,42 ‰ und der Gesamtumstände weiterhin gegeben.
- § 315c StGB – Trunkenheit im Verkehr: Dieser Paragraph behandelt die strafrechtlichen Konsequenzen von Trunkenheit im Verkehr, insbesondere das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale führt zu einem strengen Vorgehen. Der Beschuldigte steht im Verdacht, diese Tat begangen zu haben, was die rechtlichen Schritte hinsichtlich seines Führerscheins und seiner Schuldfähigkeit beeinflusst.
- § 20 StGB – Schuldunfähigkeit: Hier wird reglementiert, unter welchen Bedingungen ein Täter als schuldunfähig angesehen werden kann, was für die strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung ist. Im konkreten Fall wurde nachgewiesen, dass trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vorliegen, was die Annahme von Schuldunfähigkeit in Frage stellt.
- § 473 Abs. 1 StPO – Kostenentscheidung: Dieser Paragraph regelt, dass die Kosten des Verfahrens vom unterlegenen Beschuldigten getragen werden müssen. Im vorliegenden Fall muss der Beschuldigte die Kosten seiner Beschwerde tragen, da diese unbegründet war und die Entscheidung des Amtsgerichts als rechtmäßig erachtet wird.
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Das vorliegende Urteil
LG Kaiserslautern – Az.: 5 Qs 146/22 – Beschluss vom 13.12.2022
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