OLG Schleswig – Az.: 1 Ws 19/22 – Beschluss vom 3103.2022
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Es wird gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1, 73c und 73d StGB zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten ein Vermögensarrest in Höhe von 116.300 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet.
3. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren vorbehalten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lübeck – Ermittlungsrichter – hatte am 7. September 2021 einen Vermögensarrest in Höhe von 116.300 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Hiergegen wandte sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 22. September 2021, woraufhin das Landgericht Lübeck – Große Strafkammer IV – mit ihrem Beschluss vom 10. Januar 2022 die Arrestanordnung aufhob.
Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, einer Strafbarkeit nach § 277 StGB in der zur Tatzeit von Mai 2021 bis August 2021 geltenden Fassung stehe entgegen, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu erkennen seien, der Beschuldigte selbst oder die Käufer der von ihm gefälschten Impfpässe hätten diese bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorgelegt.
Die demnach bestehende Strafbarkeitslücke sei erst durch die Gesetzesänderung der §§ 277, 279 StGB zum 24. November 2021 geschlossen worden.
Ein Rückgriff auf § 267 StGB sei daneben nicht mehr möglich. Bei § 277 StGB a. F. handele es sich um eine Spezialregelung mit einer privilegierten Strafandrohung, die die Anwendung des § 267 StGB ausschließe, unabhängig davon, ob der Tatbestand des § 277 StGB a. F. erfüllt sei oder nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck, der die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein beigetreten ist. Die Kammer hat gemäß § 307 Abs. 2 StPO zwar die Vollziehung des Beschlusses bis zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ausgesetzt, dieser aber nicht nach § 306 Abs. 2 StPO abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 304, 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässige weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck ist begründet, so dass der Beschluss des Landgerichts Lübeck aufzuheben und der Vermögensarrest wie unter Ziffer 2. tenoriert anzuordnen war.
Der im Rahmen des § 111e Abs. 1 StPO erforderliche, aber auch genügende einfache Tatverdacht im Hinblick auf eine spätere gerichtliche Einziehung von Taterträgen bei einem Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat (§ 73 Abs. 1 StGB) liegt vor, nämlich im Hinblick auf die Verwirklichung einer Urkundenfälschung gemäß 267 StGB durch den Beschuldigten. Dieser hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestandes mindestens im Sinne eines Anfangsverdachts verwirklicht (hierzu unter 1.). Dessen Anwendung ist auch nicht infolge einer Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. ausgeschlossen (hierzu unter 2.).
1. Die derzeitigen Ermittlungsergebnisse lassen genügende Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Beschuldigte in Gestalt gefälschter Impfpässe unechte Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB herstellte, wobei er dahingehend zur Täuschung im Rechtsverkehr handelte, dass er – was ausreicht – sicher wusste, dass diese Falsifikate bei Kontrollstellen zur Erhebung des Impfstatus von den Erwerbern vorgezeigt würden, um erfolgte Impfungen vorzuspiegeln.
2. Der Tatbestand der Urkundenfälschung wird nicht dadurch unanwendbar, dass zur Tatzeit mit § 277 StGB a. F. (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) ein anderer Tatbestand existierte, der – obwohl er mangels Verwendungswillens gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften möglicherweise gar nicht erfüllt ist – eine Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB entfalten könnte.
Hinsichtlich dieser in Rechtsprechung (LG Osnabrück Beschluss vom 26. Oktober 2021 – Qs 38/21; LG Karlsruhe Beschluss vom 26. November 2021 – 19 Qs 90/21; LG Hechingen Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 3 Qs 77/21; LG Landau Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 5 Qs 93/21; LG Kaiserslautern Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 5 Qs 107/21; OLG Bamberg Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21 – NJW 2022, 556; OLG Hamburg Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 Ws 114/21) und Lehre (eingehend m.w.N. Dastis HRRS 2021, 456; Lichtenthäler NStZ 2022, 138; Wolf ZfIStW 2022, 146) aufgrund zahlreicher vergleichbarer Fallgestaltungen aktuell umstrittenen Rechtsfrage schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Hamburg an.
Zunächst enthält der Wortlaut des § 267 StGB keinerlei Einschränkungen, so dass es insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken geben kann. Dasselbe gilt für die im Tatzeitpunkt geltenden §§ 277 ff. StGB. Auch systematisch kann jedenfalls in Fällen der Nichterfüllung des § 277 StGB aus dieser Norm nichts für die tatbestandliche oder konkurrenzrechtliche Anwendbarkeit des § 267 StGB abgeleitet werden. Die Sperrwirkung einer – nicht erfüllten – Privilegierung ist dem deutschen Strafrecht nämlich grundsätzlich unbekannt. Dies gilt in der vorliegenden Konstellation umso mehr, als eine teleologisch einleuchtende Begründung der sich sonst ergebenden Straflosigkeit nicht ersichtlich ist.
Die überwiegend die Gegenauffassung vertretende Literatur enthält sich diesbezüglich auch durchweg einer Begründung, bedauert vielmehr dieses Ergebnis als „kriminalpolitisch missglückt“ (s. Hoyer, in SK, 9. Aufl., § 277 Rn. 4 ff.). Soweit sich diese Auffassung insbesondere auf den historischen wie aktuellen gesetzgeberischen Willen stützt, so ist ihr hierbei aus nachfolgenden Gründen nicht zu folgen:
Weder konnte der historische Gesetzgeber die bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie auftretenden Rechtsfragen vorhersehen, noch sieht der Senat, inwiefern eine im Gesetzestext nicht zum Ausdruck gebrachte und lang zurückliegende Intention überhaupt auslegungsrelevant sein kann.
Dagegen ist der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend zu entnehmen (hierzu ausführlich: OLG Hamburg a.a.O. Rn. 22 ff.), dass die enge Normfassung des § 277 StGB im Zusammenspiel mit einem ganz anders, nämlich enger gearteten Tatbestand der Urkundenfälschung entstanden ist. Nach Erweiterung der Urkundenfälschung zur heute noch geltenden Fassung verlor § 277 StGB seine Bedeutung als strafbegründender Tatbestand. Schon die verbleibende privilegierende Wirkung im Falle der Tatbestandserfüllung des § 277 StGB (seit dem 24. November 2021 hat die Norm eine ganz andere Gestalt) war rational kaum erklärlich; dass der Gesetzgeber diese lange Zeit nicht korrigierte, dürfte allein auf die praktische Irrelevanz des Tatbestands zurückzuführen sein.
Soweit schließlich aus den Gesetzesmaterialien bezüglich der Neufassung der §§ 277 ff. StGB (BT-Drs. 20/15, v.a. S. 32 ff.) mit nunmehriger ausdrücklicher Klarstellung der Subsidiarität abgeleitet wird, der Gesetzgeber sei selbst eindeutig von einer Sperrwirkung eines nicht erfüllten § 277 StGB gegenüber der Urkundenfälschung ausgegangen, so ist dem ebenfalls nicht beizupflichten. Der Gesetzgeber strebte nämlich nicht an, eine abschließende Aussage zu Altfällen zu treffen, sondern lediglich, die Rechtsunsicherheit des alten Rechtszustands zu beheben („einzelne strafwürdige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen noch nicht hinreichend klar strafrechtlich erfasst“, BT-Drs. a.a.O., S. 2).
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof war trotz der bereits jetzt divergierenden oberlandesgerichtlichen Positionen (OLG Bamberg a.a.O. einerseits und OLG Hamburg a.a.O. andererseits) nicht möglich, da § 121 Abs. 2 GVG das Verfahren zur Vermögensabschöpfung nicht betrifft.
Im Hinblick auf die übrigen Voraussetzungen der Anordnung des dinglichen Arrestes tritt der Senat den Erwägungen des Amtsgerichts bei.
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464 ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 473 Rn. 15).