AG Düsseldorf – Az.: 119 Cs 51 Js 3325/10 – 212/11 – Strafbefehl vom 06.05.2011
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft E wird gegen Sie wegen Vortäuschung einer Straftat – Vergehen nach § 145d Abs. 1, Abs. 2 StGB – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.800,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 00.00.0000 in XXX wider besseres Wissen einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat zu täuschen gesucht zu haben.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Am Tattag gaben Sie den Polizeibeamten XXX und XXX der Wahrheit zuwider gegenüber an, dass Sie der Führer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXX gewesen seien, welches in einen Parkplatz auf der X-Straße eingebogen sei. Bei diesem Einparkmanöver kam es zu einer Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten XXX.
Die Angabe, dass sie der Fahrer gewesen seien, erfolgte bewusst wahrheitswidrig, da Sie tatsächlich nicht der Fahrer des Wagens gewesen sind.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
I. Ihre Einlassung
II. Zeugen:
1) XXX, BI. 3 d. Akte
2) XXX, Bl. 67 d. Akte
3) PKin XXX, BI. 3 d. Akte
4) PK XXX, BI. 3 d. Akte
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an dem in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht.
Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht – sofern Sie, ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen – ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.
Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet.
In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.
Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich.
Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.
Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.