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Wann ist eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO zulässig?

Einbruch in Servicewerkstatt: Funkzellenabfrage soll Täter aufspüren, trotz anfänglicher Bedenken der Justiz. Landgericht Regensburg setzt sich über vorheriges Urteil hinweg und erlaubt Ermittlern, Handy-Daten auszuwerten. Fahndung nach Tätern, die Tresore knackten und teure Fahrzeugteile stahlen, läuft auf Hochtouren.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht befasste sich mit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Anordnung einer Funkzellenabfrage im Rahmen eines Diebstahlsverfahrens.
  • Der ursprüngliche Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da es an der notwendigen Katalogtat gefehlt habe.
  • Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass eine Katalogtat für die Anordnung der Funkzellenabfrage nicht zwingend erforderlich sei.
  • Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und genehmigte die angeordneten Maßnahmen.
  • Der Beschluss ermöglicht die Erhebung von Verkehrsdaten von verschiedenen Telekommunikationsanbietern in einem bestimmten geografischen Bereich und Zeitraum.
  • Die Informationen sollen helfen, unbekannte Täter zu identifizieren und zur Klärung des Diebstahls beizutragen.
  • Die Benachrichtigung der betroffenen Telekommunikationsanbieter wurde vorübergehend ausgesetzt, um die Ermittlungen nicht zu gefährden.
  • Das Gericht entschied im Sinne der Ermittlungseffizienz, indem es eine breitere Auslegung des Gesetzes vornahm.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Ermittlungsverfahren und könnte die Vorgehensweise bei Funkzellenabfragen moderner gestalten.
  • Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse getragen, was die Zugangshürden für die Staatsanwaltschaft senkt.

Funkzellenabfrage im Fokus: Zulässigkeit und Datenschutz im Ermittlungsfall

Die Funkzellenabfrage stellt eine wichtige Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Strafverfolgung dar und bezieht sich auf den Zugriff auf telekommunikative Daten von Mobilfunknutzern. Nach § 100g StPO haben die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit, Daten über die Funkzellen, die von einem Mobilgerät genutzt wurden, zu erheben. Diese Maßnahme kann entscheidend sein, um in Ermittlungsverfahren relevante Beweise zu sammeln oder potenzielle Verdächtige zu identifizieren. Allerdings unterliegt die Funkzellenabfrage strengen rechtlichen Voraussetzungen, um den Datenschutz der Bürger zu wahren und einen Missbrauch durch die Polizei zu verhindern.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, unter welchen Bedingungen eine zulässige Funkzellenabfrage durchgeführt werden darf. Kernpunkte sind die Erforderlichkeit der Maßnahme, die Verhältnismäßigkeit sowie die Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Aspekte müssen sorgfältig abgewogen werden, um die Balance zwischen effektiven polizeilichen Ermittlungen und dem Schutz der individuellen Rechte zu gewährleisten.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Umsetzung dieser rechtlichen Grundlagen beleuchtet und analysiert, ob die Voraussetzungen für die Funkzellenabfrage in der vorliegenden Situation erfüllt waren.

Der Fall vor Gericht


Gericht ordnet Funkzellenabfrage zur Aufklärung eines Einbruchdiebstahls an

Das Landgericht Regensburg hat in einem aktuellen Beschluss die Durchführung einer Funkzellenabfrage zur Aufklärung eines schweren Einbruchdiebstahls genehmigt.

Funkzellenabfrage bei schwerem Diebstahl
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Staatsanwaltschaft hatte diese Maßnahme beantragt, nachdem unbekannte Täter in eine Servicewerkstatt eingebrochen waren und dort Tresore aufgebrochen, Fahrzeugschlüssel und Bargeld sowie teure Fahrzeugteile entwendet hatten.

Voraussetzungen für Funkzellenabfrage umstritten

Das Amtsgericht Straubing hatte den Antrag zunächst abgelehnt. Es berief sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine Funkzellenabfrage der Verdacht einer besonders schweren Straftat vorliegen müsse. Das Landgericht Regensburg sah dies jedoch anders und gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt.

Landgericht: Keine Katalogtat erforderlich

In seiner ausführlichen Begründung legte das Landgericht dar, warum es für eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO keine Katalogtat im Sinne des § 100g Abs. 2 StPO für erforderlich hält. Es stützte sich dabei auf den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sowie eine historische und teleologische Auslegung.

Das Gericht betonte, der Gesetzgeber habe bewusst zwischen der Erhebung von Standortdaten nach § 100g Abs. 1 StPO und der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO unterschieden. Für letztere seien eigene, strenge Voraussetzungen vorgesehen, insbesondere bezüglich der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit der Maßnahme.

Abwägung zwischen Strafverfolgung und Datenschutz

Bei seiner Entscheidung wog das Gericht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegen den Eingriff in die Rechte unbeteiligter Personen ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Funkzellenabfrage hier verhältnismäßig sei. Ausschlaggebend waren die professionelle Vorgehensweise der Täter und der hohe Wert der Beute.

Strenge Vorgaben für Datenerhebung

Die Richter begrenzten die Abfrage auf einen Zeitraum von 36 Stunden rund um die Tatzeit. Betroffen sind die Funkzellen im Bereich des Tatorts. Die Daten müssen nach der Auswertung unverzüglich gelöscht werden, soweit sie für die Ermittlungen nicht mehr benötigt werden.

Bedeutung für künftige Ermittlungen

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Regensburg eine wichtige Klarstellung zur Zulässigkeit von Funkzellenabfragen vorgenommen. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Regensburg hat eine wichtige Differenzierung bei den Voraussetzungen für Funkzellenabfragen vorgenommen. Es stellt klar, dass für diese Maßnahme nach § 100g Abs. 3 StPO keine Katalogtat erforderlich ist, sondern eigene strenge Kriterien gelten. Diese Auslegung erweitert den Anwendungsbereich der Funkzellenabfrage bei gleichzeitiger Betonung der Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes. Die Entscheidung könnte die Strafverfolgungspraxis erheblich beeinflussen, sofern sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil erweitert die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden, Funkzellenabfragen auch bei weniger schwerwiegenden Straftaten durchzuführen. Für Sie als Bürger bedeutet das, dass Ihre Mobilfunkdaten möglicherweise häufiger in solche Abfragen einbezogen werden könnten, wenn Sie sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe eines Tatorts aufgehalten haben. Allerdings betont das Gericht auch die strengen Voraussetzungen für solche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und zeitlichen Begrenzung. Ihre Daten werden nur kurzfristig gespeichert und rasch gelöscht, wenn sie für die Ermittlungen nicht relevant sind. Dennoch sollten Sie sich bewusst sein, dass Ihre Mobilfunkaktivitäten in bestimmten Situationen von den Behörden erfasst werden könnten.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Zulässigkeit der Funkzellenabfrage im Strafprozess. Hier erhalten Sie fundierte Informationen, die Ihnen helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Aspekte dieses wichtigen Themas besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in die Thematik und klären Sie Ihre Fragen im Kontext von Datenschutz, Strafverfolgung und Rechtssicherheit.

Was ist eine Funkzellenabfrage und wie funktioniert sie?

Eine Funkzellenabfrage ist eine Ermittlungsmethode der Strafverfolgungsbehörden, bei der alle Verkehrsdaten von Mobilfunkgeräten in einem bestimmten Gebiet und Zeitraum erfasst werden. Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einem Bereich, in dem gerade eine solche Abfrage durchgeführt wird – Ihre Mobilfunkdaten könnten dann Teil der Ermittlungen werden, auch wenn Sie selbst nicht verdächtig sind.

Technische Funktionsweise

Bei einer Funkzellenabfrage fordern die Ermittler von den Mobilfunkanbietern sämtliche Verbindungsdaten an, die in einer oder mehreren Funkzellen zu einem bestimmten Zeitpunkt angefallen sind. Eine Funkzelle ist der Bereich, den ein Mobilfunkmast abdeckt. In Städten kann eine Funkzelle sehr klein sein, teilweise nur wenige hundert Meter im Durchmesser, während sie auf dem Land mehrere Kilometer umfassen kann.

Erfasste Daten

Zu den erhobenen Daten gehören in der Regel:

  • Rufnummern der beteiligten Anschlüsse
  • Datum und Uhrzeit der Kommunikation
  • Standortdaten der Mobilfunkgeräte
  • IMEI-Nummern (eindeutige Gerätekennung)
  • Art des Kommunikationsvorgangs (z.B. Telefonat, SMS, Datenverbindung)
  • Dauer der Verbindung bei Telefonaten

Wenn Sie in diesem Zeitraum in der betreffenden Funkzelle telefoniert, eine SMS verschickt oder das Internet genutzt haben, werden Ihre Daten erfasst.

Rechtliche Voraussetzungen

Eine Funkzellenabfrage ist nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO nur zulässig, wenn:

  1. Der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung besteht
  2. Die Datenerhebung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht
  3. Die Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wären

Wichtig zu wissen: Eine Funkzellenabfrage erfasst die Daten aller Personen in der Funkzelle, unabhängig davon, ob sie mit der Straftat in Verbindung stehen. Dies macht sie zu einer besonders eingriffsintensiven Maßnahme, die nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden darf.


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Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Funkzellenabfrage erfüllt sein?

Eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO darf nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden:

Verdacht einer besonders schweren Straftat

Es muss der Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO vorliegen. Darunter fallen beispielsweise Mord, Totschlag, schwerer Raub oder die Verbreitung von Kinderpornographie. Ein einfacher Diebstahl oder Betrug reicht hingegen nicht aus. Stellen Sie sich vor, die Polizei ermittelt wegen eines Ladendiebstahls – hier wäre eine Funkzellenabfrage in der Regel unzulässig.

Subsidiaritätsprinzip

Die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten muss auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden zunächst alle anderen, weniger einschneidenden Ermittlungsmethoden ausschöpfen müssen, bevor sie eine Funkzellenabfrage anordnen dürfen.

Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Hierbei wird die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Personen gegen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung abgewogen. Je mehr unbeteiligte Personen von der Maßnahme betroffen sind, desto schwerwiegender muss der Tatverdacht sein, um die Funkzellenabfrage zu rechtfertigen.

Richterliche Anordnung

Die Anordnung einer Funkzellenabfrage bedarf grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses. Dieser muss schriftlich ergehen und mit Gründen versehen sein. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Maßnahme vorläufig anordnen, muss aber unverzüglich eine richterliche Bestätigung einholen.

Räumliche und zeitliche Eingrenzung

Die Abfrage muss sich auf einen konkreten Ort und einen bestimmten Zeitraum beziehen. Eine pauschale, weiträumige oder zeitlich unbegrenzte Abfrage ist unzulässig. Wenn Sie sich beispielsweise zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts aufgehalten haben, können Ihre Verbindungsdaten erfasst worden sein – aber nur für diesen spezifischen Zeitraum und Ort.

Durch diese strengen Voraussetzungen soll sichergestellt werden, dass Funkzellenabfragen nur in wirklich notwendigen Fällen durchgeführt werden und die Grundrechte der Bürger, insbesondere das Fernmeldegeheimnis, gewahrt bleiben. Wenn Sie von einer Funkzellenabfrage betroffen sind, haben Sie das Recht, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen.


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Wie werden die Rechte unbeteiligter Personen bei einer Funkzellenabfrage geschützt?

Bei einer Funkzellenabfrage werden die Rechte unbeteiligter Personen durch verschiedene gesetzliche Vorkehrungen und praktische Maßnahmen geschützt:

Strenge Voraussetzungen für die Anordnung

Eine Funkzellenabfrage darf nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung angeordnet werden. Zudem muss die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Dies schränkt den Einsatz dieses Ermittlungsinstruments erheblich ein und schützt Sie als Bürger vor unverhältnismäßigen Eingriffen in Ihre Privatsphäre.

Richterlicher Beschluss erforderlich

Die Anordnung einer Funkzellenabfrage bedarf grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses. Dieser muss schriftlich ergehen und mit Gründen versehen sein. Dadurch wird sichergestellt, dass eine unabhängige Instanz die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme überprüft, bevor Ihre Daten erfasst werden können.

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bei der Anordnung einer Funkzellenabfrage muss stets eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den Rechten der möglicherweise betroffenen unbeteiligten Personen erfolgen. Je größer die Zahl der möglicherweise betroffenen Unbeteiligten ist, desto schwerwiegender muss der Tatverdacht sein, um die Maßnahme zu rechtfertigen.

Beschränkung der Datennutzung

Die bei einer Funkzellenabfrage erhobenen Daten dürfen grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Eine Zweckentfremdung ist nicht zulässig. Dies schützt Sie davor, dass Ihre zufällig erfassten Daten für andere Ermittlungen oder Zwecke missbraucht werden.

Löschungsvorschriften

Nach § 101a Abs. 6 StPO sind die Betroffenen über die Maßnahme zu benachrichtigen. Allerdings kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts im Einzelfall davon abgesehen werden, wenn der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre. Nach Abschluss der Ermittlungen müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern sie nicht mehr benötigt werden.

Wenn Sie von einer Funkzellenabfrage betroffen sind, haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die angewandten Maßnahmen. Allerdings kann dieses Recht in der Praxis eingeschränkt sein, da die Staatsanwaltschaften oft davon ausgehen, dass Betroffene kein Interesse an einer Benachrichtigung haben.

Trotz dieser Schutzmaßnahmen bleibt die Funkzellenabfrage ein umstrittenes Ermittlungsinstrument. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Grenzen für den Einsatz dieser Methode noch einmal deutlich aufgezeigt und betont, dass sie nur bei besonders schweren Straftaten zulässig ist. Dies stärkt Ihre Rechte als möglicherweise unbeteiligte Person zusätzlich.


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Welche Daten werden bei einer Funkzellenabfrage erhoben und wie lange werden sie gespeichert?

Bei einer Funkzellenabfrage werden umfangreiche Telekommunikationsverbindungsdaten erhoben, die in einer bestimmten Funkzelle innerhalb eines festgelegten Zeitraums anfallen. Diese Daten umfassen:

Verkehrsdaten

  • Rufnummern der beteiligten Anschlüsse
  • Datum und Uhrzeit des Kommunikationsvorgangs
  • Standortdaten der Mobilfunkgeräte
  • IMEI-Nummern (eindeutige Gerätekennung) der genutzten Mobilfunkgeräte
  • Art des Kommunikationsvorgangs (Telefonat, SMS, Datenverbindung)
  • Dauer der Verbindung bei Telefonaten

Bestandsdaten

Zusätzlich können die Ermittlungsbehörden auch Bestandsdaten der Anschlussinhaber anfordern, wie:

  • Name und Anschrift des Anschlussinhabers
  • Geburtsdatum
  • Vertragsdaten

Wenn Sie sich in einem Gebiet aufhalten, in dem eine Funkzellenabfrage durchgeführt wird, können Ihre Mobilfunkdaten erfasst werden, ohne dass Sie davon Kenntnis erhalten.

Speicherdauer

Die Speicherdauer der erhobenen Daten variiert je nach Rechtsgrundlage:

  • Verkehrsdaten nach § 96 TKG: Diese werden von den Telekommunikationsanbietern für maximal 7 Tage gespeichert.
  • Verkehrsdaten nach § 113b TKG: Diese müssen für 10 Wochen gespeichert werden, Standortdaten jedoch nur für 4 Wochen.

Nach Abschluss der Ermittlungen müssen die erhobenen Daten, die für das Strafverfahren nicht relevant sind, unverzüglich gelöscht werden. Dies betrifft insbesondere die Daten unbeteiligter Personen.

Umfang der Datenerhebung

Der Umfang der Datenerhebung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Größe der Funkzelle: In städtischen Gebieten sind Funkzellen in der Regel kleiner und dichter, was zu einer präziseren, aber auch umfangreicheren Datenerfassung führt.
  • Zeitraum der Abfrage: Je länger der abgefragte Zeitraum, desto mehr Daten werden erfasst.
  • Tageszeit und Ort: Zu Stoßzeiten oder an belebten Orten werden mehr Daten erfasst als nachts oder in weniger frequentierten Gebieten.

Die Erhebung dieser Daten stellt einen erheblichen Eingriff in Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weshalb die Durchführung einer Funkzellenabfrage an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Eine Funkzellenabfrage ist nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO nur zulässig, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt, die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.


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Wie kann ich erfahren, ob ich von einer Funkzellenabfrage betroffen war?

Sie haben grundsätzlich das Recht zu erfahren, ob Sie von einer Funkzellenabfrage betroffen waren. Allerdings gibt es keine automatische Benachrichtigung für alle möglicherweise betroffenen Personen. Die Strafprozessordnung sieht jedoch eine Benachrichtigungspflicht vor, die unter bestimmten Umständen greift.

Gesetzliche Benachrichtigungspflicht

Nach § 101a Abs. 6 StPO müssen die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation von der Erhebung der Verkehrsdaten benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung erfolgt jedoch erst, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. In der Praxis bedeutet dies oft, dass Sie erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens informiert werden.

Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht

Es gibt Fälle, in denen Sie möglicherweise nicht benachrichtigt werden:

  • Wenn Ihre Daten unverzüglich nach der Erhebung gelöscht wurden und nicht für das Verfahren relevant sind.
  • Wenn eine Benachrichtigung den Untersuchungszweck gefährden würde.
  • Wenn überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen.

Aktive Informationsbeschaffung

Wenn Sie vermuten, von einer Funkzellenabfrage betroffen zu sein, können Sie selbst aktiv werden:

  • Sie können bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nachfragen, ob Ihre Daten im Rahmen einer Funkzellenabfrage erhoben wurden.
  • In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Berlin, gibt es spezielle Informationssysteme. Dort können Sie sich registrieren und werden benachrichtigt, falls Ihre Nummer bei einer Funkzellenabfrage erfasst wurde.

Beachten Sie, dass die Behörden Ihre Anfrage möglicherweise nicht sofort beantworten können, wenn das Verfahren noch läuft und eine Information den Ermittlungszweck gefährden würde.

Rechtliche Überprüfung

Wenn Sie von einer Funkzellenabfrage betroffen waren, haben Sie das Recht, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen. Sie können einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Voraussetzungen für die Funkzellenabfrage nicht vorlagen oder Ihre Rechte verletzt wurden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Funkzellenabfrage: Die Funkzellenabfrage ist ein Ermittlungsinstrument der Polizei, bei dem Daten darüber gesammelt werden, welche Mobiltelefone sich zu einer bestimmten Zeit in der Nähe eines Tatorts aufgehalten haben. Über die Funkzellen, die von den Mobiltelefonen genutzt werden, können Ermittler nachvollziehen, wer sich in einem bestimmten Bereich aufgehalten hat. Diese Maßnahme hilft, potenzielle Verdächtige zu identifizieren oder wichtige Hinweise zu erhalten, ist aber an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden, um den Datenschutz zu wahren.
  • Strafverfolgung: Strafverfolgung bezeichnet die rechtlichen Schritte und Ermittlungen, die von staatlichen Behörden, wie Polizei und Staatsanwaltschaft, unternommen werden, um Straftaten zu ahnden. Ziel ist es, Straftäter zu ermitteln, anzuklagen und vor Gericht zu bringen. Dabei sind die Behörden an Gesetze und Vorschriften gebunden, um sowohl eine faire Ermittlung als auch den Schutz der Rechte der Verdächtigen sicherzustellen.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass Maßnahmen der Strafverfolgung geeignet und erforderlich sein müssen, um ein legales Ziel zu erreichen, und dabei das mildeste Mittel zu wählen ist. Außerdem müssen die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Eingriff in die Rechte der Betroffenen stehen. Dieser Grundsatz dient dazu, die Balance zwischen Sicherheit und Freiheitsrechten in Ermittlungsverfahren zu wahren.
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Dieses Recht bedeutet, dass jede Person grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten bestimmen darf. Es ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt die Privatsphäre. In der Praxis bedeutet dies, dass staatliche Eingriffe in persönliche Daten nur unter strengen Voraussetzungen und in bestimmten rechtlich festgelegten Fällen erlaubt sind, wie beispielsweise bei der Funkzellenabfrage.
  • Katalogtat: Eine Katalogtat ist eine besonders schwere Straftat, die in einem speziellen Katalog von Delikten aufgelistet ist und für die besondere Ermittlungsmaßnahmen erlaubt sind. Der Begriff wird häufig im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zur Telekommunikationsüberwachung verwendet, wo es eine Liste von Straftaten gibt, bei deren Verdacht auf eine solche Tat bestimmte Eingriffsbefugnisse bestehen. Im vorliegenden Fall argumentierte das Gericht, dass für eine Funkzellenabfrage keine solche Katalogtat erforderlich ist.
  • Erforderlichkeit: Erforderlichkeit ist ein juristisches Prinzip, das besagt, dass staatliche Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn sie notwendig sind, um ein rechtmäßiges Ziel zu erreichen. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes, aber ebenso effektives Mittel gibt, um den gewünschten Zweck zu erreichen. In der Praxis muss daher stets geprüft werden, ob wirklich keine Alternative zur geplanten Maßnahme besteht, bevor diese angewendet wird.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO: Diese Vorschrift regelt die Anordnung von Funkzellenabfragen durch die Strafverfolgungsbehörden ohne vorherige Anhörung Betroffener. Dadurch können Verkehrsdaten von Mobilfunkgeräten in einer bestimmten Funkzelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgefragt werden. Dies dient dazu, die Bewegungen und Kommunikationskontakte potenzieller Täter nachzuvollziehen.Der Zusammenhang zum Fall ergibt sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg eine Funkzellenabfrage angeordnet hat, um die tatortrelevanten Mobilfunkgeräte zu identifizieren, die zur Tatzeit in der fraglichen Funkzelle eingeloggt waren.
  • § 100e Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StPO i.V.m. § 101a Abs. 1 StPO: Diese Bestimmungen legen fest, welche Informationen mittels der angeordneten Telekommunikationsüberwachung erhoben werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere die Ermittlung der in der Funkzelle eingeloggten Geräte und deren Verkehrsdaten. Die Vorschriften stellen zudem sicher, dass die Maßnahmen verhältnismäßig bleiben und nur zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten angewendet werden.Diese Paragrafen sind relevant, weil sie die Informationsart und die Ermittlungspartner, wie in diesem Fall die Telekommunikationsanbieter, spezifizieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, welche die Staatsanwaltschaft Regensburg zur Durchführung ihrer Ermittlungsmaßnahme benötigt.
  • Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 9, 12 TTDSG: Diese Vorschriften betreffen die Auskunftsrechte der Betroffenen und den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation. Die DSGVO und das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) regeln insbesondere den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Verkehrsdaten im Telekommunikationsbereich.Hier ist der Zusammenhang gegeben, weil die Maßnahmen der Funkzellenabfrage direkt den Datenschutz der betroffenen Personen berühren. Die DSGVO und TTDSG garantieren, dass die erhobenen Daten nur rechtmäßig und im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.
  • § 33 Abs. 4 StPO: Dieser Abschnitt ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, ohne vorherige Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung zur Erhebung von Verkehrsdaten zu treffen, wenn dies zur Aufklärung der Tat notwendig ist. Dies bedeutet, dass die Rechte der betroffenen Personen temporär zurückgestellt werden können, um die Ermittlungen nicht zu gefährden.Auf den Fall bezogen erlaubt diese Vorschrift der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Funkzellenabfrage schnell und effektiv vorzugehen, ohne die Täterüberprüfung durch vorherige Benachrichtigungen zu beeinträchtigen.
  • § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB (Diebstahl und schwerer Diebstahl): Diese Bestimmungen legen die strafrechtliche Grundlage und die Schwere der Tat fest. § 242 StGB behandelt den einfachen Diebstahl, während § 243 StGB den schweren Diebstahl unter erschwerenden Umständen regelt – etwa wenn Täter in besonders geschützte Bereiche eindringen.Der direkte Bezug zum Fall ergibt sich daraus, dass die ermittelten Taten als schwerer Diebstahl qualifiziert sind, was die Anordnung weitreichender Ermittlungsmaßnahmen wie der Funkzellenabfrage rechtfertigen kann.

Das vorliegende Urteil

LG Regensburg – Az.: 8 Qs 30/24 – Beschluss vom 05.09.2024


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