LG Frankfurt (Oder) – Az.: 22 KLs 4/21 – Urteil vom 25.08.2021
Die Angeklagte wird wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen in Tateinheit jeweils mit Sachbeschädigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wird sie freigesprochen.
Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte, soweit sie verurteilt worden ist. Im Umfange des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften: §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 303 Abs. 1, 303c, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 164, 52, 53, 64 StGB
Gründe
I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
1. Werdegang und Persönlichkeit
Die heute 38-jährige Angeklagte wurde in W… geboren und wuchs in der Gemeinde N… im Landkreis M… zunächst bei ihren Eltern auf. Ihr Vater war Baumaschinist im Straßenbau und Kraftfahrer, ihre Mutter ausgebildete Fachkraft für Küchenwerkstoffe. Sie hat zwei ältere Halbschwestern, zu denen sie seit geraumer Zeit keinen Kontakt hat.
Sie wurde mit fünf Jahren eingeschult, wiederholte jedoch das erste Schuljahr aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten. Ihre Lehrer attestierten ihr Motivations- und Konzentrationsprobleme. Nachdem sie bereits zum Ende ihrer Schulzeit hin zunehmend der Schule fernblieb, um Zeit mit Freunden zu verbringen, verließ sie die Schule nach Ablauf der Regelschulzeit nach der sechsten Klasse ohne Abschluss. Die Möglichkeit, die Schulausbildung als junge Erwachsene fortzusetzen, nahm sie nicht wahr, da ihr dies nicht bedeutsam genug erschien. Auch eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht.
Im Alter von 14 Jahren kam es – für die Angeklagte überraschend – zur Trennung der Eltern. Ihre Mutter verließ dabei unmittelbar die Familie, um mit einem anderen Mann zu leben. Kontakt zu ihrer Mutter, die im Jahr 1997 nach Berlin zog, bestand nach der Trennung nicht. Gemeinsam mit ihrem Vater – ihre Halbschwestern waren schon ausgezogen – zog sie zu ihrer Großmutter, von der sie sich jedoch nicht gemocht fühlte. Nach dem Tod ihres Vaters, ca. im Jahr 2000, zog die Angeklagte im Alter von 17 Jahren ebenfalls nach Berlin. Dort lebte sie in Gemeinschaft mit einem etwa 27-jährigen Mann. Kurz vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres fand sie heraus, wo ihre Mutter in Berlin lebte, suchte sie auf und zog einige Monate zu ihr, bis sie aufgrund von Streit wieder auszog. Sodann bezog sie mit 18 Jahren – im Jahr 2001 oder 2002 – ihre erste alleinige Wohnung.
Ab 2006 hatte die Angeklagte einen mehrjährigen Lebenspartner indischer Herkunft mit Namen R…. Aus dieser Beziehung gingen ihre ersten drei Kinder hervor, die am 06.12.2007 geborene Tochter L…, der am 12.05.2010 geborene Sohn R… und die am 27.01.2013 geborene Tochter H…. Der Sohn R… leidet unter einer seltenen Muskelerkrankung und muss beamtet werden. Er lebt daher seit seiner Geburt in einer Einrichtung für schwer behinderte Kinder.
Im Jahr 2013 heiratete die Angeklagte einen in Berlin lebenden Kurden, M…, mit dem sie ebenfalls ein gemeinsames Kind hat, den am 23.07.2014 geborenen Sohn A…. Im selben Jahr kam es zur Trennung der Eheleute, in deren Folge sie sich auch scheiden ließen. Im November 2014 setzte die Angeklagte (bzw. ein jeweils namentlich bekannter Mittäter) in zwei Fällen im Abstand weniger Tage Gegenstände an der Wohnungstür des M… in Brand. Sie wurde deswegen am 11.12.2014 festgenommen und befand sich bis zum 13.02.2015 in Untersuchungshaft.
Die drei bis dahin bei ihr lebenden Kinder wurden im Jahr 2016 in amtliche Obhut genommen. Dies beruhte im Wesentlichen auf Feststellungen anlässlich eines von der Polizei begleiteten Einsatzes des Jugendamts in ihrer Wohnung am 08.02.2016. Bei diesem wurde die Angeklagte stark alkoholisiert gemeinsam mit ihren Kindern in der von Zigarettenqualm verrauchten und zudem stark verschmutzten Wohnung aufgefunden, bei der die damals anderthalb- und dreijährigen Kinder A… und H… einen stark vernachlässigten Eindruck hinterließen. Ein hierauf beruhendes Strafverfahren u.a. wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Az.: 246b Ds 284 Js 262/17 (21/17) AG Tiergarten) endete 2017 mit einem Freispruch. Bis 2019 hatte die Angeklagte zu ihren Kindern ein Umgangsrecht. Danach durfte sie die Kinder einmal im Monat einzeln treffen.
Die Angeklagte und der Zeuge F… – ein pakistanischer Staatangehöriger – waren ab 2016 in einer festen Beziehung und verlobten sich im selben Jahr. Der Zeuge F… war zwar – in Wohngemeinschaft – Mieter einer Wohnung in Eberswalde, lebte jedoch von 2016 bis Mai 2019 weit überwiegend mit in der Wohnung der Angeklagten im H…damm 47 in Berlin. Aus der Beziehung, die von wiederholten kurzzeitigen Trennungen und anschließenden Versöhnungen geprägt war, gingen der am 29.04.2017 geborene Sohn A… und die am 11.07.2018 geborene Tochter N… hervor. Aufgrund des regelmäßigen Alkoholkonsums der Angeklagten kam es während der Beziehung regelmäßig zum Streit. Der Zeuge F… hatte deswegen bereits 2017 das Verlöbnis aufgekündigt und den Verlobungsring zerschnitten. Er hielt die häusliche Gemeinschaft jedoch zunächst im Interesse seiner beiden Kinder aufrecht. Er versuchte, die Angeklagte zu einer Reduzierung ihres Alkoholkonsums zu animieren, was ihm nur teilweise gelang. Er überraschte die Angeklagte oft beim heimlichen Trinken und fand in der Wohnung versteckte Flaschen mit Alkohol, die er dann wegwarf. Im Mai 2019 zog der Zeuge F… dann endgültig aus der Wohnung der Angeklagten aus und beendete formal die Beziehung. Kurze Zeit später wurden auch die bis dahin noch bei der Angeklagten lebenden zwei gemeinsamen Kinder in amtliche Obhut genommen. In der Folge kam es immer wieder zu Kontakten der Angeklagten zu dem Zeugen F…, die teils nur auf rein sexuelle Begegnungen beschränkt waren („On-Off-Beziehung“). Der Kontakt beruhte insbesondere auf dem Betreiben und Drängen der Angeklagten, die die in Eberswalde in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung des Zeugen F… vielfach – teilweise im Abstand von Tagen, teilweise von Wochen – und zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten aufsuchte. In einer Vielzahl von Fällen wies der Zeuge F… die Angeklagte an der Wohnungstür zurück und ließ sie nicht in die Wohnung hinein, die er – damals wie auch aktuell – mit dem Zeugen A… in Wohngemeinschaft bewohnte. Die Zurückweisungen beruhten dabei regelmäßig auf der erheblichen Alkoholisierung der Angeklagten. Diese versuchte hingegen regelmäßig, den Zeugen F… zu überzeugen, ihr Eintritt in die Wohnung zu gewähren, oder sie versuchte es, sich hineinzudrängen. Durch die lautstarken Auseinandersetzungen, ausgehend insbesondere von der Angeklagten, wurde die Ruhe im Haus – auch zur Nachtzeit – regelmäßig gestört. Der Zeuge F… fühlte sich dabei teilweise tyrannisiert von der Angeklagten und ließ die Angeklagte teilweise nur hinein, um Lärm durch die Angeklagte im Hausflur zu vermeiden und damit Belästigungen der Nachbarn zu unterbinden. Bei den regelmäßigen Konflikten an der Wohnungstür war auch der Mitbewohner, der Zeuge A…, anwesend und beteiligt. Hierbei kam es wiederholt zu wechselseitigen Beleidigungen zwischen ihm und der Angeklagten, wobei die Angeklagte regelmäßig zu beleidigen begann. Nach den Zurückweisungen verblieb die Angeklagte oft im Wohnhaus, setzte sich auf Treppenstufen im Treppenhaus und rauchte Zigaretten und trank Alkohol, schimpfte lautstark und versuchte es immer wieder, in die Wohnung der Wohngemeinschaft F… / A… hineinzugelangen.
Nach der Inobhutnahme der beiden letztgeborenen Kinder im Mai/Juni 2019 wurde der Angeklagten der Umgang zu allen ihren Kindern versagt, worunter sie nach eigenen Angaben leidet. Sie beobachtete die Kinder gelegentlich vor dem Kindergarten. Sie strebt für die Zukunft ein Wiederaufleben des Umgangsrechtes zu ihren Kindern an. Seit Februar 2021 befindet sich die Angeklagte in vorliegender Sache in Untersuchungshaft. Sie wurde dort mehrmals von ihrer Mutter besucht. Sie hat im Übrigen keinerlei freundschaftliche Kontakte.
Abgesehen von einem einjährigen sog. freiwilligen sozialen Trainingsjahr, ging die Angeklagte keiner beruflichen Beschäftigung nach. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch staatliche Unterstützung (Arbeitslosengeld II und Kindergeld). Im Rahmen der Untersuchungshaft in der JVA für Frauen in Berlin (Lichtenberg) im Frühjahr 2021 war die Angeklagte – bis zur Verlegung in die JVA Luckau-Duben – hingegen als Hausarbeiterin tätig und ging der Tätigkeit mit großer Motivation nach.
2. Alkohol-, Drogenkonsum und psychischer Befund
Die Eltern der Angeklagten haben und hatten keine psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen, auch wenn ihr Vater regelmäßig abends Alkohol trank. Die Angeklagte konsumierte in der Jugend Alkohol in jugendtypischem Umfang. Als junge Erwachsene – mit etwa 19 Jahren in den Jahren 2001/2002 – begann die Angeklagte regelmäßig und übermäßig Alkohol zu konsumieren.
Den Umfang und Entwicklungsprozess des Alkoholkonsums der Angeklagten im Laufe der Jahre konnte die Kammer lediglich in groben Zügen feststellen. In den ersten Jahren ab 2000/2001 trank die Angeklagte in der Regel mindestens mehrere 0,5 Liter-Flaschen Bier (2-3) täglich. Dies steigerte sich im Laufe der Jahre. Sie trank in den folgenden Jahren insbesondere Bier, Wein, Pfefferminzschnaps und Wodka. Die Basis bildeten der tägliche, in der Regel über den Tag verteilte, Konsum mehrerer Liter von Bier oder Wein. Hinzu kamen mit gewisser Regelmäßigkeit Pfefferminzschnaps und/oder Wodka. Auch während der Schwangerschaften konsumierte sie überwiegend Alkohol, in kurzen mehrwöchigen oder mehrmonatigen Phasen reduzierte sie jedoch auch den Konsum bis hin zu einer vollständigen Abstinenz. Dies geschah auch auf Drängen des Zeugen F…, insbesondere während der Zeit ihres Zusammenlebens in den Jahren 2016 bis 2019.
In Phasen psychischer Belastung, insbesondere Trennungsphasen und der Ablehnung durch ihre jeweiligen (Ex-)Lebenspartner, steigerte sich die konsumierte Menge an Alkohol. Auch die Inobhutnahme der zuletzt bei ihr verbliebenen Kinder im Mai/Juni 2019 führte zu einer Steigerung des Alkoholkonsums. Bei den vorliegenden Taten am 19.06.2019 und am 24.12.2020 stand die Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluss. Dabei ließ sich feststellen, dass auch eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ lediglich geringe körperliche und intellektuelle Einschränkungen und Ausfallerscheinungen bei ihr bewirken. Angesichts dieser Alkoholgewöhnung liegt der Schluss nahe, dass die Angeklagte geraume Zeit vor und während dieser Zeitphase große Mengen an Alkohol zu konsumieren pflegte.
Auch nach der Außervollzugssetzung des Haftbefehls unter der Auflage, dass die Angeklagte eine Alkoholentzugstherapie aufnehmen und nicht abbrechen solle (Beschluss des AG Bad Freienwalde vom 15.12.2020 – Az.: 31 Gs 108/20), gelang es der Angeklagten – trotz der drohenden Inhaftierung – nach dem Behandlungsbeginn am 27.02.2021 nur wenige Tage, dem Alkoholkonsum zu versagen. Sie wurde noch in der Entzugsklinik rückfällig.
Phasenweise konsumierte die Angeklagte in der Vergangenheit auch Cannabis, Amphetamin, Ecstasy und Crystal Meth, eine Abhängigkeit liegt hingegen nicht vor. Die Angeklagte ist jedoch alkoholabhängig. Abgesehen von den wenigen Tagen im Hinblick auf die Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Jahr 2021, absolvierte die Angeklagte bisher keine Alkoholentwöhnungstherapie. Nachdem sie der Absolvierung einer solchen Therapie in der Hauptverhandlung zunächst schwankend gegenüberstand, bekundete die Angeklagte zuletzt glaubhaft ihre Bereitschaft und Motivation hierzu; auch im Hinblick darauf, nach einer erfolgreichen Therapie perspektivisch wieder Kontakt mit ihren Kindern haben zu können. Nach der Beurteilung des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. W… besteht eine äußerst hohe Gefahr, dass die Angeklagte bei – der zu erwartenden – Fortsetzung ihrer bisherigen Konsumgewohnheiten, den verfahrensgegenständlichen Taten ähnlich gelagerte weitere Straftaten in Zukunft begehen wird.
Seit der Invollzugsetzung des Haftbefehls im Februar 2021 sitzt die Angeklagte in Untersuchungshaft und konsumiert keinen Alkohol mehr. Infolgedessen wurde sie acht bis neun Tage mit Diazepam behandelt und hatte fünf Tage Entzugserscheinungen, die sich in Schweißausbrüchen, Schlafstörungen, schlechter Laune und einem Händetremor niederschlugen.
Insgesamt ist die Angeklagte nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W… als alkoholkrank anzusehen. Er hat bei ihr eine Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F 10.2) sowie einen daneben bestehenden Cannabis- und Amphetaminmissbrauch (ICD 10: F 12.1 und F14.1) diagnostiziert. Eine weitere Störung, die einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnen wäre, wurde durch den Sachverständigen nicht diagnostiziert werden. In der Vergangenheit hatte sie unter Drogeneinfluss vereinzelt und kurzfristig paranoide Vorstellungen, wohingegen sie derartige Vorstellungen oder anderweitige krankhafte psychische Zustände im drogenfreien Zustand nicht hatte. Schwachsinn oder eine Intelligenzminderung von Krankheitswert liegen bei ihr ebenso wenig vor wie eine schwere andere seelische Störung. Sie weist allerdings dissoziale Züge auf, die sich in ihrer bisherigen Lebensführung widerspiegeln. Spätestens nachdem ihr ihre beiden jüngsten Kinder entzogen wurden, ging es bei ihr – so die Einschätzung des Sachverständigen – „drunter und drüber“. Dies war aber nicht Folge einer Persönlichkeitsstörung, auch die Dissozialität hat nach den Angaben des Sachverständigen keineswegs das Ausmaß einer derartigen Persönlichkeitsstörung erreicht. Auch eine pathologische Brandstiftung oder Pyromanie – nach der Klassifikation von Barnett (W. Barnett, Psychiatrie der Brandstiftung. Steinkopff Verlag, Darmstadt 2005) –, wonach das Feuerlegen Freude bereitet, liegt bei der Angeklagten nicht vor. Vielmehr neigt sie zu einem Handeln aus Rache und Wut, insbesondere aufgrund situativer Frustration, wobei der Alkoholeinfluss eine katalysierende Wirkung entfaltet.
Psychiatrische Gesprächsangebote innerhalb der Untersuchungshaft nahm die Angeklagte nicht wahr.
3. Haftverhältnisse
In der vorliegenden Sache wurde die Angeklagte am 24.12.2020 vorläufig festgenommen. Am 25.12.2020 wurde gegen sie Haftbefehl vom Amtsgericht Bad Freienwalde (Az.: 31 Gs 108/20) erlassen. Vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wurde sie durch Beschluss vom gleichen Tage zunächst verschont. Ihr wurde dabei insbesondere auferlegt, sich an drei Tagen in der Woche bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden und innerhalb von 14 Tagen eine stationäre Therapie zur Bekämpfung der Alkoholsucht aufzunehmen und diese nicht ohne Zustimmung der behandelnden Ärzte abzubrechen. Zunächst kam die Angeklagte den Meldeauflagen nach und nahm am 27.01.2021 eine entsprechende Therapie im St. Joseph-Krankenhaus Berlin Weißensee auf. Wenige Tage nach der Aufnahme in das Krankenhaus schlich sich die Angeklagte aus dem Gebäude, kaufte Alkohol und konsumierte ihn nach ihrer Rückkehr in die Einrichtung mit einer Zimmernachbarin. Ihr war dabei bewusst, dass dieses Verhalten mit der Therapie unvereinbar war und gegen die Hausordnung des Krankenhauses verstieß. Nachdem diese Umstände im Krankenhaus bekannt wurden, wurde die Angeklagte aus der Einrichtung entfernt. Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.02.2021 (Az.: 21 Qs 6/21) wurde die Angeklagte sodann am 22.02.2021 verhaftet und ist seither in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.05.2021 wurde der Haftbefehl neugefasst. Die Angeklagte befand sich zunächst in der JVA für Frauen (Berlin Lichtenberg) und ist zurzeit in der JVA Luckau-Duben untergebracht.
4. Strafrechtliche Vorbelastungen
Laut Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.06.2021 ist die Angeklagte viermalig und wie folgt bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a) Das Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – in Berlin verhängte gegen die Angeklagte mit Strafbefehl vom 05.06.2014, rechtskräftig seit dem 08.07.2014, in dem Verfahren Az. 265a Cs 3012 Js 6556/14 (183/14) wegen Betruges gemäß §§ 248a, 263 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
b) Das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – in Berlin verurteilte die Angeklagte am 13.02.2015, rechtskräftig seit dem 21.02.2015, in dem Verfahren Az. 246b Ls 276 Js 2125/14 (2/15) wegen vorsätzlichen Vollrausches in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 323a, 21, 53, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung zunächst auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Amtsgericht Tiergarten hat dazu folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Fall 1:
Am Nachmittag des 24.11.2014 begann die Angeklagte gegen 16:00 Uhr Alkoholika in Form von zunächst Wein und später Wodka zu trinken. Im Verlauf der Nacht versetzte sie sich bis zum nächsten Morgen gegen 07:00 Uhr willentlich in einen abnormen psychischen Intoxikationszustand, aufgrund dessen sie bei einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,00 Promille nicht mehr in der Lage war, nach der Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zu handeln und folglich in ihrer Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Aufgrund ihrer Lebens- und Trinkerfahrung wusste die Angeklagte, dass sie durch die genossene Alkoholmenge in einen solchen Rauschzustand geraten würde. Am Abend des 24. November 2014 beschloss sie, ihren von ihr getrenntlebenden Ehemann B… auf dessen Arbeitsstelle, einem Schnellimbiss, aufzusuchen. Während sie dort auf ihn wartete, konsumierte sie, nachdem sie bereits vorher zu Hause eine bis zwei Flaschen Wein getrunken hatte, noch ein bis zwei Gläser Wein in einem Restaurant. Später traf sie auf einige Araber, mit denen sie auch Alkohol trank und in deren Gesellschaft sie zwei Züge aus einer Haschischzigarette inhalierte. Sie fühlte sich bereits sehr benommen, als ihr Ehemann seine Arbeit beendet hatte und sie auf ihn traf. Sie unterhielt sich mit ihm, später verkehrte sie sexuell mit ihm in einem Hausflur eines neben der Arbeitsstelle gelegenen Wohnhauses. Sodann lehnte es ihr Ehemann ab, mit ihr nach Hause zu gehen. Stattdessen machte er sich auf den Weg zu seinem Bruder, dem Zeugen M… B…, der in der K…straße 6c in Berlin wohnt. Dort war der Ehemann seit der Trennung, wie die Angeklagte wusste, untergekommen. M… B… übergab der Angeklagten beim Abschied noch eine Halbliterflasche Wodka, die sie im Laufe der Nacht fast austrank. Die Angeklagte war von dem abweisenden Verhalten ihres Ehemannes sehr enttäuscht und gekränkt. Durch sein Verhalten fühlte sie sich in ihrer Vermutung, er habe sie lediglich geheiratet, um so einen entsprechenden Aufenthaltstitel in Deutschland zu erlangen, bestätigt. Dies verletzte sie zutiefst. Später traf sie sich mit einem Freund, den sie unter dem Namen „F…“ kannte. Diesem berichtete sie von ihrer Enttäuschung und davon, sich von ihrem Ehemann hintergangen und ausgenutzt zu fühlen. Dies kommentierte der „F…“ damit, dass man dem B… eins auswischen müsse. Gemeinsam suchten sie eine Tankstelle auf und füllten ungefähr einen halben Liter Dieselkraftstoff in eine mitgebrachte Plastikflasche ab. Gegen sieben Uhr des 25. November 2014 betrat die Angeklagte in stark alkoholisiertem Zustand mit ihrem Bekannten das Mietshaus in der K…straße, wobei sie die Haustür mit einer Plastikkarte öffnete. Sie begab sich zu der von M… B… genutzten Wohnung im 1. Obergeschoss links des Wohnhauses. Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, sich an M… B… zu rächen, verschüttete der „F…“ den kurz zuvor erworbenen Dieselkraftstoff auf der Türschwelle, die mit einem PVC-Belag belegt war, und den unteren Bereich der Wohnungstür. Die Angeklagte überreichte ihm sodann ihr Feuerzeug und ihr Bekannter entzündete, dem gemeinsamen Tatplan folgend, den Kraftstoff mit offener Flamme. Zwar wollte die Angeklagte nicht, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift und sich ausbreitet. Ihr war aber klar, dass das passieren könnte und sie nicht in der Lage wäre, das Feuer zu löschen. Außerdem wusste sie, dass in dem Haus mehrere Familien – auch mit kleinen Kindern – leben, die sie durch das Legen des Feuers in Gefahr brachte. Dies nahm sie billigend in Kauf, um ihr Ziel, ihrem Ehemann Angst einzujagen, zu verwirklichen. Als der Kraftstoff vor der Wohnungstür brannte, entfernten sich die Angeklagte und ihr Mittäter von der Wohnungstür, ohne Personen auf das Feuer aufmerksam zu machen oder Bemühungen zum Löschen zu entfalten. Noch bevor das Feuer bei ungehindertem Fortgang die hölzerne Wohnungstür, die Türschwelle oder den Wohnungsflur erfassen und in Brand setzen konnte, wurde es durch Hausbewohner, die frühzeitig Brandgeruch bemerkten, gelöscht. Es entstanden Verrußungen an der Wohnungstür und der Türschwelle. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte aufgrund des zuvor konsumierten Alkohols bei einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,00 Promille im Moment der Brandlegung nicht mehr in der Lage war, nach der Einsicht in das Unrecht ihres Handelns zu agieren und deshalb in ihrer Steuerungsfähigkeit aufgehoben war.
Fall 2:
Am 29. November 2014 gegen 10:00 Uhr begab sich die alkoholisierte Angeklagte mit einem jungen Mann, dem P…, den sie kurz zuvor in einer Diskothek kennengelernt hatte, zu der von M… B… genutzten Wohnung in der K…straße 6c, wo sie jedoch nicht eingelassen wurde. Um die Aufmerksamkeit des in der Wohnung befindlichen M… B… zu erlangen, platzierte sie einen im Treppenhaus aufgefundenen Reisigbesen auf der durch den vorangegangenen Vorfall bereits erkennbar verrußten und thermisch aufbereiteten Türschwelle zur Wohnung und entzündete diesen mit einer offenen Flamme, wodurch der Besen unbrauchbar wurde, was die Angeklagte billigend in Kauf nahm. Sie wollte durch den brennenden Besen die Aufmerksamkeit ihres Ehemannes auf sich lenken und bezweckte, dass dieser die Wohnungstür öffnete. Sie rechnete damit, dass dies binnen weniger Sekunden nach dem Inbrandsetzen des Besens geschehen würde, da sie wusste, dass der Zeuge Müslüm B… sich direkt hinter der Wohnungstür aufhielt und sie durch den Spion der Wohnungstür beobachtete. Der Zeuge Müslüm B…, der auf den Brandgeruch aufmerksam wurde, trat den brennenden Besen kurz nach dessen Entzünden vor seiner Tür mit dem Fuß weg und löschte ihn rechtzeitig mit Wasser, so dass keine Gebäudeteile in Brand gerieten. Aufgrund der Alkoholisierung der Angeklagten kann angesichts der maximalen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,93 Promille nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.“
Die Bewährungszeit wurde in der Folge wegen mehrfacher Straffälligkeit der Angeklagten zunächst um sechs Monate bis zum 20.08.2018 und sodann nochmals um ein Jahr bis zum 20.08.2019 verlängert. Mit Wirkung zum 06.07.2020 wurde die Strafe letztlich erlassen.
c) Das Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – in Berlin verurteilte die Angeklagte am 17.02.2016, rechtskräftig seit dem 25.02.2016, in dem Verfahren Az.: 246b Ds 3021 Js 7721/15 (163/15) wegen Beleidigung gemäß §§ 185, 194 Abs. 1 S. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 12,00 EUR.
d) Das Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – in Berlin verurteilte die Angeklagte am 25.01.2017, rechtskräftig seit dem 21.02.2017, in dem Verfahren Az.: 246b Cs 3021 Js 13877/16 (35/17) wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 185, 194 Abs. 1 S. 1, 241, 52 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12,00 EUR.
ee) Über die strafrechtlichen Sanktionierungen hinaus wurde die Angeklagte in verschiedenen Ermittlungsverfahren, die zu keiner Verurteilung führten, als Beschuldigte geführt. Die Staatsanwaltschaft Berlin – Az.: 276 Js 1501/19 – stellte unter anderem ein gegen die Angeklagte wegen des Verdachts der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB geführtes Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 02.07.2020 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Dem lag der Brand des Kellerverschlages der Eheleute S… im Wohnhaus H…damm 47 in Berlin am 29.06.2019 gegen 02:15 Uhr zugrunde, in dem auch die Angeklagte im fraglichen Zeitpunkt eine Wohnung im Erdgeschoß bewohnte. Die Zeugin S…, die zur Angeklagten von 2016 bis kurz vor dem fraglichen Vorfall ein freundschaftliches Verhältnis unterhielt, distanzierte sich in den Monaten zuvor von der Angeklagten und hatte in zunehmendem Umfang Kontakt mit der Nachbarin H…. Als die Nachbarin an diesem Tag bei der Zeugin S… zu Besuch war und sie gemeinsam auf dem Balkon saßen, reagierte die Angeklagte – aus Sicht der Zeugin S… aus Eifersucht – aggressiv und es kam zu einem Wortgefecht, in dessen Rahmen die Angeklagte u.a. die Worte „Ich ficke Dein Leben“ gegenüber der Zeugin S… äußerte. In der darauffolgenden Nacht kam es zum Brand. Unmittelbar nach dem Ausbruch des Brandes konfrontierte die Zeugin S… die Angeklagte an der Wohnungstür damit, den Brand gelegt zu haben, woraufhin sich die Angeklagte reflexartig entschuldigte. Eine freiwillige AAK-Messung ergab bei der Angeklagten am Tattag um 04:43 Uhr einen Wert von 2,15 mg/g. Im Nachgang leugnete die Angeklagte die Brandlegung wiederum, äußerte jedoch zugleich gegenüber der Zeugin S… „Du hast keine Beweise“.
II. Tatsächliche Feststellungen
Tatort der verfahrensgegenständlichen Taten vom 19.06.2019 und vom 24.12.2020 ist das im Brandenburgischen Viertel in Eberswalde unter der Anschrift Zum S… 47 gelegene fünfgeschossige Mehrfamilienhaus, in dem die Zeugen F… und A… im 4. Obergeschoß links als Wohngemeinschaft eine Wohnung haben. Im Haus befinden sich fünfzehn Wohnungen, die am 19.06.2019 – jedenfalls überwiegend auch am 24.12.2020 – vollständig bewohnt waren.
Der Bodenbelag der Geschosse hat im Hausflur einen PVC-Belag. Bei Betreten durch den Vordereingang (zum Westen hin) betritt man einen 7,50 m langen Gang, an dessen Ende sich zur rechten Seite der Treppenhausinnenraum mit quadratischer Grundfläche (3,45 m x 3,45 m) befindet. Angrenzend zum Treppenaufgang befindet sich auch ein weiterer Gang zum Hinterausgang hinaus, an dessen Seite – ab etwa 20 cm vom Treppenhausinnenraum – sich Schaltkästen für die Stromversorgung des Hauses befinden. Entlang den Außenwänden des Treppenhausinnenraums befindet sich das Treppenhaus mit Metallgeländer, das – ebenso wie die Wände – aus nicht brennbarem Stahlbeton gemauert und gestrichen ist. Am oberen Ende des Treppenhauses – in der 5. Etage – befinden sich zwei Fenster, bei denen es sich um Rauchabzugsluken – im Falle eines Brandes – handelt. Inmitten der Treppen im Erdgeschoss befindet sich ein Freiraum von 103 x 110 cm. Im Erdgeschoß befindet sich – in Deckenhöhe – ein horizontales Metallgitter, das diesen Freiraum vor aus der Höhe herabfallenden Gegenständen schützen soll. Unterhalb dieses Gitters und der Treppe werden von Bewohnern des Aufgangs regelmäßig u. a. Kinderwägen und Rollatoren abgestellt. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Begebenheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Tatortskizzen Bl. 160 / 586 und auf die Lichtbilder Bl. 593, 597, 600 und 610 d. A. Bezug genommen.
In den Jahren 2019 und 2020 fand in dem Hausaufgang Zum S… 47 ein reger Personenverkehr – auch zur Nachtzeit – statt, der teilweise mit Lärmbelästigungen einherging. Verursacht wurden die Lärmbelästigungen teilweise durch die Angeklagte, die in einer Vielzahl – jedoch nicht näher quantifizierbaren Anzahl – von Fällen sitzend und stehend an der Wohnungstür der Zeugen F… und A… polterte, stritt, grölte und klopfte und dabei regelmäßig rauchte und Alkohol konsumierte. Verursacht wurden sie auch schwerpunktmäßig durch Besucher des Hausbewohners N…, dessen Wohnung hochfrequentiert besucht wurde und dessen Besucher ebenfalls – auch nachts – polterten, laut sprachen und lachten.
Das Brandenburgische Viertel ist ein sozialer Brennpunkt in Eberswalde, sodass die Anzahl von Polizeieinsätzen – u.a. wegen Brandereignissen – überdurchschnittlich hoch ist. In den Wohngebäuden der Straße Zum S… (mit 29 Gebäuden mit vergleichbarer Größe) kam es in den Jahren von 2017 bis einschließlich 2020 zu fünf Brandeinsätzen, wovon es sich in zwei Fällen um Brände von Kinderwägen – die vorliegenden Brände vom 19.06.2019 und 24.12.2020 – und in drei Fällen um Kellerbrände gehandelt hat, wobei in den letztgenannten Fällen der polizeiliche Verdacht besteht, dass es sich um denselben Täter handeln könnte. Hinzu kommen außerhalb von Gebäuden gelegene Mülltonnen- und Fahrzeugbrände.
1. Geschehen am 19.06.2019
a) Geschehen im Vorfeld des Brandes
Die Angeklagte besuchte den Zeugen F… am späten Dienstagabend bzw. in der Nacht des 18.06.2019 auf den 19.06.2019 zu einem nicht konkret bestimmbaren Zeitpunkt in der Wohngemeinschaft im oben beschriebenen Haus, die der Zeuge F… mit dem Zeugen A… bewohnte. Im Erdgeschoss unterhalb des Treppenhauses, etwa 50 cm von einer Hausinnenwand entfernt, stand ein dort abgestellter Kinderwagen im Wert von mindestens EUR 500,00, in dem sich ein Regenverdeck und Streichhölzer befanden. Dieser stand im Eigentum der Zeugen Chris D… und B…, die ebenfalls Bewohner des Hauses waren.
Die Angeklagte hatte zuvor zwar alkoholische Getränke in erheblichem Umfang zu sich genommen, sie hatte indes keine erheblichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Der Zeuge F… gewährte ihr Einlass und sie verbrachten gemeinsam Zeit in der Wohnung. Im Laufe der Nacht kam es zum Streit zwischen ihnen. Daraufhin forderte der Zeuge F… die Angeklagte auf, die Wohnung zu verlassen. Dies verweigerte die Angeklagte jedoch. Daraufhin rief der Zeuge F… die Polizei um 2:36 Uhr an, um die Angeklagte mit polizeilicher Hilfe zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. Die Zeugen POK P…, POM A B…, POM K…, PHM B… und POM M… trafen wenige Minuten später vor Ort ein. Nachdem sie in die Wohnung hineingelassen wurden, teilten sie der dort auf einem Stuhl sitzenden Angeklagten mit, dass sie sich umgehend aus der Wohnung entfernen möge. Dieser Aufforderung kam die Angeklagte nach, gab jedoch zugleich an, von dem Zeugen F… im Verlaufe des Streits einmalig mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Nachdem eine entsprechende Anzeige aufgenommen wurde, begleiteten die Polizeibeamten die Angeklagte aus der Wohnung. Ein um 3:10 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,41 mg/g. Die Angeklagte hatte gleichwohl keine nennenswerten Ausfallerscheinungen. Sie war im Vollbesitz ihrer motorischen Fähigkeiten und konnte sich verständlich artikulieren. Sie redete lediglich ununterbrochen und machte auf die Beamten deswegen einen „überdrehten“ Eindruck. Sie erwähnte beim Verlassen des Hauses gegenüber den Polizeibeamten, sich zu Fuß auf den Weg zum Bahnhof machen zu wollen. Die Polizeibeamten verließen sodann den Einsatzort. Die Zeugen F… und A… legten sich Schlafen.
In der Zeit bis 3:30 Uhr betrat die Angeklagte, die nach Abzug der Polizei im örtlichen Nahbereich verblieben war, erneut – auf nicht näher feststellbare Art und Weise – das zuvor verlassene Wohnhaus entweder durch die unverschlossene und auch oft offen stehende (vordere oder hintere) Haustür oder durch Überwinden des Schließmechanismus mithilfe einer Plastikkarte, mittels leichter Gewalt durch leichtes Drücken gegen die Tür oder durch eine vorherige (einfach mögliche) Manipulation des Schließhakens im Schließmechanismus der Tür, der ein Einrasten des Schlosses verhindert. Die Angeklagte ging die Treppen hinauf zur Wohnungstür der Wohngemeinschaft F…/A…. Sie begehrte erneut Einlass. Sie klopfte und trat sodann wiederholt gegen die Tür. Hierdurch erwachte der Zeuge A… und sah die Angeklagte durch den Türspion mit einer Flasche Alkohol vor der Wohnungstür stehen. Ohne die Tür zu öffnen, forderte der Zeuge A… die Angeklagte auf, das Klopfen zu unterlassen und drohte ihr an, die Polizei nochmals zu alarmieren. Hierauf erwiderte die Angeklagte sinngemäß, dass ihr dies egal sei. Da er Ausländer sei und sie Deutsche, würden die Polizeibeamten ihr und nicht ihm glauben. Nachdem die Angeklagte das Klopfen zunächst einige Minuten fortsetzte, ließ sie ab und ging das Treppenhaus hinab.
b) Brandgeschehen
Die Angeklagte verließ in der Folge zunächst das Gebäude. Aus Wut und Verärgerung über die Ablehnung entschied sie sich, Feuer im Hausflur zu legen. In der Zeit zwischen etwa 3:30 Uhr und 4:00 Uhr kam sie durch einen gegenüber dem Hauseingang liegenden Tunnel zielgerichtet zurück zum Wohnhaus. Sie verschaffte sich erneut – auf nicht näher bekannte Weise – Zutritt zum Haus. Innerhalb von etwa fünf Minuten entzündete sie den im Erdgeschoss unterhalb der Treppe stehenden Kinderwagen der Familie B…/D… durch unmittelbares Entzünden des Kunststoffbezuges durch Heranführen eines brennenden Feuerzeuges oder Streichholzes, ggf. auch unter gleichzeitiger Verwendung einer brandbeschleunigenden Substanz. Als sie wahrnahm, dass der Kinderwagen Feuer gefangen hatte und brannte, verließ sie nach wenigen Minuten den Tatort, ohne weitere Vorkehrungen gegen ein (unkontrolliertes) Ausbreiten des Feuers zu treffen. Sowohl das Betreten als auch das Verlassen des Gebäudes durch die Angeklagte wurde durch den Zeugen Sebastian K… beobachtet, der sich auf dem im 5. Obergeschoss gelegenen Balkon seiner Wohnung im Nachbaraufgang Zum S… 45 befand.
Im Tatzeitpunkt war die Angeklagte in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt.
Der Brand des Kinderwagens führte zu einer starken Rauchbildung, die zur Öffnung der Rauchabzugsluke führte. Das gesamte Gebäude wurde von deutlich erkennbaren Rußanhaftungen unterschiedlicher Intensität überzogen, die von tiefschwarzen Ablagerungen bis hin zu nur leichten Spuren reichten. Die Farbe an der Treppenunterseite, die oberhalb des Kinderwagens lag, platzte auf. Das Rauchgas führte zu Rußanhaftungen an der Außenfassade, die einen Anstrich einer Fläche von ca. 30 m² erforderten. Zudem fiel die Elektrik im Hausflur aus. Dies beruhte entweder auf der thermischen Einwirkung durch das Feuer, auf den Löscharbeiten oder aus der Kombination von beiden Faktoren. Die Schäden an der Elektrik wurden innerhalb von wenigen Tagen behoben, wobei die Dauer sich nicht genau feststellen ließ. Die gesamte Schadenshöhe am Gebäude belief sich auf EUR 29.779,92. Ferner brannte der nahezu neuwertige Kinderwagen im Wert von ca. EUR 500,00 bis auf das metallene Gestell vollständig aus und hinterließ im Bereich des Brandherdes im Linoleumbodenbelag – durch Kunststoffverschmelzungen – ein Brandloch auf einer Fläche von etwa 1,57 x 3,25 m. Rauchgasablagerungen zogen zudem durch die Türritzen in mehrere Wohnungen des Hausaufganges – so unter anderem in die Wohnung der Mieter B…/D… in der ersten Etage links – ein. Hierdurch wurden Reinigungsarbeiten durch die Wohnungsbewohner erforderlich. Die Angeklagte erkannte die Möglichkeit derartiger Folgen und nahm diese zumindest billigend in Kauf.
Um 4:06 alarmierte die Zeugin Kerstin K… die Feuerwehr. Die Feuerwehr erreichte den Einsatzort um 4:16 Uhr und konnte den Brand des Kinderwagens bis 4:20 Uhr löschen.
Über die tatsächlich entstandenen Schäden hinaus erkannte die Angeklagte das Risiko weitergehender Schäden und Unwägbarkeiten, die vom Brand des Kinderwagens ausgingen, sowie die daraus resultierenden potenziellen Gefahren, die entweder unmittelbar durch das Feuer oder die Rußbildung hätten entstehen können. Sie nahm diese Schäden und Gefahren billigend in Kauf.
So hätte das Feuer vom Kinderwagen auf die Wand des Hausflurs – der Kinderwagen stand in weniger als einem Meter Abstand zur Wand – oder die Wandfarbe übergreifen können. Auch der PVC-Bodenbelag hätte das Feuer – über die letztlich betroffene Fläche hinaus – durch Schmoren weiterverbreiten können. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sich im Erdgeschoss in einem Abstand von etwa 2 m vom Hauptbrandbereich entfernt eine Wohnungstür aus Holz befand, die bei der Einwirkung durch Feuer (oder Funkenflug) selbst hätte in Brand geraten können. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagten bewusst war, dass vor Ort nur brandresistente Materialien verbaut waren, liegen nicht vor. Zudem befanden sich in der Nähe der Brandstelle auch elektrische Leitungen, deren Zerstörung infolge hitzebedingter Abschmelzungen möglicherweise einen Austausch weiter Teile der Elektrik und damit einen mehrtägigen Stromausfall – zumindest für Teile des Gebäudes – zur Folge hätte haben können. Auch hatte die Rußbildung ein erhebliches Gefahrenpotential. Der durch den brennenden Kunststoff hervorgerufene dichte schwarze Rauch und die hieraus resultierenden Rauchgas- bzw. Rußablagerungen hätten aufwändige Reinigungsarbeiten verursachen können, die zu einer mehrtägigen Unbenutzbarkeit des Hausflures, aber auch einzelner Wohnungen hätten führen können. Ein Eindringen des schwarzen Qualms in Wohnungen durch Türritzen oder infolge des Öffnens der Wohnungstüren durch einzelne Mieter war möglich und denkbar und hätte – je nach Intensität – durchaus zu einer mehrtägigen Unbewohnbarkeit einzelner Wohnungen führen können.
Wenngleich die Angeklagte die potenziellen Schäden womöglich nicht im Detail erwog, so erkannte sie die Unkontrollierbarkeit der Brandgefahren und das damit einhergehende Risiko, dass zumindest eines der möglichen – vorstehend aufgeführten – Szenarien sich realisieren könnte, und nahm dies billigend in Kauf. Damit, dass es zu weitergehenden Schäden und erheblichen Einschränkungen der Hausbewohner – durch mehrtägige Unbewohnbarkeit des Hauses oder von Wohnungen – kommen konnte, fand sich die Angeklagte aufgrund einer Kombination von Wut, Verärgerung, Rachegefühlen und Gleichgültigkeit zumindest ab, auch wenn es ihr auf diese möglichen Folgen ihres Tuns – im Sinne einer Tatmotivation – nicht angekommen sein mag.
Dass die Angeklagte annahm, dass das Inbrandsetzen des Kinderwagens in der weiteren Folge zum Tod von Menschen hätte führen können, konnte hingegen nicht festgestellt werden.
c) Nachtatgeschehen
Unmittelbar oder kurze Zeit nach dem Verlassen des Tatortes – zwischen etwa 3:30 Uhr und 4:00 Uhr – begab sich die Angeklagte zu der in der Luftlinie lediglich 187,50 m entfernten Bushaltestelle „Brandenburger Allee“ oder zu der ebenfalls nahegelegenen Bushaltestelle „Potsdamer Allee“ und stieg in den ersten Oberleitungsbus der Buslinie 862 gegen 4:03 Uhr – so die planmäßige Abfahrt von der Haltestelle „Brandenburger Allee“ – bzw. gegen 4:02 Uhr – so die planmäßige Abfahrt von der Haltestelle „Potsdamer Allee“ – ein. Während der Busfahrt wurde die Angeklagte von der Überwachungskamera innerhalb des Busses erfasst und ihre Anwesenheit aufgezeichnet. Der Bus erreichte den Hauptbahnhof Eberswalde gegen 4:18 Uhr. Dort stieg die Angeklagte aus.
Im Rahmen des Einsatzes der Feuerwehr erhielten die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten Kenntnis, dass ein Kinderwagen angezündet wurde, und hegten den Verdacht, dass die Angeklagte dies verursacht haben könnte. Daher wurden die Zeugen POM K… und PHM B… beauftragt, eine Nahbereichsfahndung durchzuführen und dabei nach der Angeklagten Ausschau zu halten. In diesem Rahmen fuhren sie zum Hauptbahnhof Eberswalde und konnten dort um 4:48 Uhr die Angeklagte feststellen. Die Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in hockender Position auf dem Bahnsteig des mittleren Gleises des Hauptbahnhofes. Ohne eine Kontaktaufnahme zur Angeklagten verließen die beiden Beamten sodann den Bahnhof. Als sie um 5:03 Uhr nochmals den Bahnhof anfuhren, um nun eine Befragung der Angeklagten vorzunehmen, trafen sie die Angeklagte dort nicht mehr an.
Etwa 1 bis 2 Wochen später trafen sich die Angeklagte und der Zeuge F… das erste Mal seit dem Brand wieder. Hierbei fragte der Zeuge F… die Angeklagte, ob sie am 19.06.2019 den Brand gelegt habe. Hierauf antwortete sie lediglich „Man muss schlau sein.“. Einige Zeit nach dem Brand – der genaue Zeitpunkt konnte nicht sicher geklärt werden – äußerte sich der Zeuge K… gegenüber den Zeugen D… und B…, dass er die Angeklagte zur Tatzeit von seinem Balkon aus beim Verlassen des Hauses gesehen habe, als hinter ihr dunkler Qualm aus der Haustür gekommen sei, so dass sie – aus seiner Sicht – die Brandstifterin sein müsse. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Sommer 2019 saß der Zeuge D… tagsüber mit Freunden am Potsdamer Platz in Eberswalde und trank Bier. Als die Angeklagte dort vorbeikam, gerieten sie in einen verbalen Streit, in dessen Verlauf er ihr vorwarf, dass sie den Kinderwagen im Hausflur angezündet habe, woraufhin die Angeklagte grinste und sinngemäß antwortete, dass man ihr nichts nachweisen könne, und weiter ergänzte „Wenn es so ist, dann ist es jetzt sowieso zu spät.“.
2. Geschehen am 24.12.2020
a) Geschehen im Vorfeld des Brandes
Die alkoholisierte Angeklagte verschaffte sich am 23.12.2020 auf unbekannte Weise Zutritt zum bereits genannten Haus Zum S… 47 in Eberswalde. Ohne vorherige Ankündigung klopfte sie gegen 22:15 / 22:20 Uhr an die Wohnungstür der Zeugen F… und A… und begehrte lautstark Einlass. Der Zeuge F… ging zur Wohnungstür, öffnete sie einen Spalt, ließ die Angeklagte jedoch nicht hinein. Er wollte die Angeklagte weder in die Wohnung hineinlassen noch mit ihr sprechen. Er war verärgert, da einige Tage zuvor die Autoreifen seines PKWs zerstochen wurden und er der festen Überzeugung war, dass die Angeklagte dies getan habe. Im Verlaufe der lauten Diskussion äußerte die Angeklagte zum Zeugen F…, dass sie eigentlich vorgehabt habe, Benzin zu kaufen, dieses gegen die Wohnungstür zu gießen und es anzuzünden. Nun schloss der Zeuge F… die Tür wieder und bat seinen Mitbewohner, den Zeugen A…, der Angeklagten mitzuteilen, dass sie gehen möge.
Der Zeuge A… trat sodann an die Tür und öffnete sie einen Spalt breit, um die Angeklagte, die weiter lautstark im Treppenhaus rumpöbelte, zum Weggehen zu veranlassen. Die Angeklagte beleidigte den Zeugen A… daraufhin unmittelbar mit Schimpfworten und zeigte ihm den Mittelfinger. Sie äußerte sinngemäß die Worte „Ich fick dich und deine Mutter und deine Schwester und die Polizei kann sich auch ficken, die Schweine“. Zudem versuchte sie durch Drücken gegen die Wohnungstür, diese weiter zu öffnen, um in die Wohnung hineinzugelangen. Ihr gelang es jedoch lediglich, einen Fuß zwischen Tür und Türrahmen zu setzen. Sodann drängte der Zeuge A… die Angeklagte durch unmittelbaren Körperkontakt oder indirekt durch Gegendrücken der – einen Spalt geöffneten – Türe leicht zurück, sodass ihr das Eindringen in die Wohnung letztlich nicht gelang. Unklar blieb, ob die Angeklagte im Zusammenhang mit diesem Vorgang stürzte. Nach dem Schließen der Tür durch den Zeugen A… äußerte die Angeklagte „Ich bin Deutsche, ich kann dich anzeigen und die Polizei würde mir mehr glauben, denn du bist ein Ausländer.“. Sodann riefen sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge A… gegen 22:22 Uhr die Polizei. A… zeigte einen Hausfriedensbruch und eine Beleidigung der Angeklagten an, die Angeklagte gab an, vom Zeugen A… geschlagen worden zu sein. Kurz darauf ging sie das Treppenhaus hinab, verließ das Haus und setzte sich vor das Gebäude.
Die Polizeibeamten PHM R… und PHK W… erreichten das Haus gegen 22:45 Uhr und trafen die Angeklagte vor dem Gebäude sitzend an. Sichtbare Verletzungen der Angeklagten sahen sie nicht. Die Angeklagte gab gegenüber der Polizei an, dass der Zeuge A… ihr ohne Grund in den Bauch geboxt habe, sie daher Bauchschmerzen habe. Neben möglichen anderen Beweggründen bezweckte sie damit zumindest auch, dass ein Strafverfahren gegen den Zeugen A… betrieben werde. PHM R…, der die Angeklagte aus vorherigen Einsätzen kannte und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage hatte, belehrte sie, dass sie sich strafbar mache, wenn sie jemanden zu Unrecht einer Straftat bezichtige. Sodann suchten die Beamten die Zeugen F… und A… in der Wohnung auf und nahmen die Strafanzeigen auf. Zugleich konfrontieren sie den Zeugen A… mit dem Tatvorwurf und fragten, ob dieser der Wahrheit entspreche. Dies verneinte er. Die Zeugen F… und A… äußerten ferner die Befürchtung, dass die Angeklagte nun im unmittelbaren zeitlichen Nachgang etwas zerstören werde. Dies sei in der Vergangenheit regelmäßig der Fall gewesen, wenn sie der Angeklagten den Eintritt verwehrt hätten. Obwohl die Polizeibeamten keine Verletzungen feststellen konnten, rief die Angeklagte, die während des gesamten Polizeieinsatzes keine nennenswerten alkoholbedingten Beeinträchtigungen und Ausfaller-scheinungen aufwies, sich selbstständig einen Krankenwagen und wurde auf eigenen Wunsch in das etwa 3,5 km entfernte W… F… Klinikum E… eingewiesen. Auf eigenen Wunsch wurde sie dort gegen 23:45 Uhr alsbald wieder entlassen.
Sie begab sich sodann auf nicht feststellbare Art und Weise zurück zum Wohnhaus der Zeugen F… und A… und klopfte in dieser Nacht zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt etwa zwischen 1:00 und 2:15 Uhr erneut an deren Wohnungstür. Zu diesem Zeitpunkt schlief der Zeuge F… und vernahm das Klopfen nicht, der Zeuge A… hörte es jedoch. Er ging zur Tür und sah die Angeklagte durch den Türspion. Durch die verschlossene Tür forderte er sie auf, wegzugehen und drohte ihr an, sonst erneut die Polizei zu rufen. Sie klopfte jedoch weiter und begehrte Einlass. Der Zeuge A… ignorierte das Klopfen und rief nicht die Polizei. Die Angeklagte stellte wenige Minuten später das Klopfen ein. In der weiteren Folge verließ die Angeklagte den Bereich vor der Wohnungstür der Zeugen F… und A… und ging das Treppenhaus hinunter.
b) Brandgeschehen
Nachdem die Zeugen B… und D… nach dem Brandereignis vom 19.06.2019 den zum Preis von EUR 120,00 angeschafften gebrauchten Kinderwagen stets in ihrer Wohnung abgestellt hatten, hatten sie dies am Abend des 23.12.2020 deswegen nicht gemacht, weil sie am nächsten Morgen zeitig und unkompliziert mit ihren mittlerweile zwei Kindern zu Besuchen von Verwandten aufbrechen wollten und deswegen sowohl den Kinderwagen der am 07.04.2020 geborenen Tochter als auch – unmittelbar daneben – den Buggy ihres Sohnes ausnahmsweise erneut unter der Treppe im Hausflur des Erdgeschosses abgestellt hatten.
Die Angeklagte, die infolge des vorangegangenen Geschehens wütend und verärgert war, führte nun gegen 2:40 Uhr eine offene Flamme an mindestens einen der vorgenannten Gegenstände so heran, dass dieser Feuer fing, wobei das Feuer – wie von der Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen – alsbald auch den weiteren Gegenstand erfasste. Sowohl der Kinderwagen als auch der Buggy, der einen Wert von ca. EUR 80,00 hatte, brannten in der Folge vollständig ab. Konkrete Feststellungen zur Vorgehensweise der Angeklagten konnten nicht getroffen werden. Nach dem Inbrandsetzen des Kinderwagens verließ die Angeklagte das Wohngebäude, entfernte sich jedoch nicht aus dem näheren Umfeld des Brandenburgischen Viertels.
Die erheblich alkoholgewöhnte Angeklagte wies im Tatzeitpunkt eine Blutalkohol-konzentration von ca. 2,41 Promille auf. Sie war indessen im Tatzeitpunkt in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt.
Die Intensität der Rauchgasentwicklung war deutlich höher als beim ersten Brand am 19.06.2019. Der tiefschwarze Qualm verbreitete sich im gesamten Treppenhaus. Der Zeuge D… öffnete, als er den Brandgeruch wahrnahm, die Wohnungstür und atmete dabei das Rauchgas ein. Er erlitt in der Folge Atemnot, Husten und Kratzen im Hals. Auch die kognitiv beeinträchtigte 76-jährige Rentnerin A. F… öffnete kurz die Wohnungstür. Dadurch kam es zu starken Rußablagerungen an ihrer Kleidung und ihrem Körper. Der Rauch zog zudem durch Türritzen in einzelne Wohnungen – nachweislich jedenfalls der Mieter Jordan, Linden und D…/B… – hinein und verursachte dort zum Teil nicht unerhebliche Rußablagerungen, die Reinigungsarbeiten und – in den Wohnungen der Mieter Jordan und Linden – auch Renovierungsanstriche erforderten. Die Familie B…/D… hatte das Hineinziehen des Qualms durch Verdecken der Ritze der Wohnungstür mit feuchten Bettlaken abgeschwächt. Durch den Brand wurde das gesamte Treppenhaus stark verrußt. Durch thermische Einwirkungen fiel die Beleuchtung im Erdgeschoss aus, konnte jedoch im Nachgang kurzfristig repariert werden. Infolge der Verrußung entstanden auch Schäden in den elektrischen Zählerschränken und der E-Anlage des Erdgeschosses. Lichttaster, Handmelder und Leuchten wurden beschädigt und teilweise zerstört. Es kam zu Farbabplatzungen an der Unterseite der Treppe im Treppenhaus. Der Bodenbereich der Brandstelle wurde zerstört, sodass der Boden in der Folge vollständig erneuert werden musste. Der Gesamtschaden am Gebäude belief sich auf EUR 21.907,63.
Die Angeklagte erkannte die Möglichkeit derartiger Gefahren und nahm diese billigend in Kauf.
Ebenso wie am 19.06.2021 erkannte die Angeklagte – über die tatsächlich entstandenen Schäden hinaus – das Risiko weitergehender aus der Inbrandsetzung der beiden Kinderwagen resultierender Schäden. Sie erkannte insbesondere die Gefahr, dass es zu einem Hineinziehen des schwarzen Qualms / des Rauchgases durch die Türritzen in einzelne Wohnungen und dort dadurch zu erheblichen, die Bewohnbarkeit der Wohnung für eine beträchtliche Zeit ausschließenden Rußablagerungen kommen kann. Dies nahm sie zumindest billigend in Kauf.
c) Nachtatgeschehen
Gegen 02:45 Uhr traf die Berufsfeuerwehr Eberswalde am Brandort ein, kurz darauf auch die Polizeibeamten PHM R…, PHK W…, EPHK W…, POM D… und POM H…. Aufgrund des vorabendlichen Einsatzes und der erkennbaren Parallelitäten zum Vorfall vom 19.06.2019 kam den Zeugen PHM R… und PHK W… der Verdacht, dass die Angeklagte für das Feuer verantwortlich sein könnte. Dieser verdichtete sich, nachdem sie nach einer Rückfrage beim W… F… Klinikum E… Kenntnis davon erhielten, dass die Angeklagte einige Zeit zuvor das Klinikum verlassen hatte. PHM R… beschrieb den Zeugen POM D… und POM H… daher die Angeklagte und beauftragte sie mit einer Nahbereichsfahndung. Bei der zeitnahen Befragung der Hausbewohner gab der Zeuge F… ferner an, dass er der festen Überzeugung sei, dass der Brand durch die Angeklagte verursacht worden sei.
Um 3:14 Uhr entdeckten die Zeugen POM D… und POM H… die Angeklagte im Bereich der Rheinsberger Straße / Neuruppiner Straße in der Nähe eines Trafohäuschens etwa 300 bis 400 Meter vom Tatort entfernt. Die Beamten riefen der Angeklagten aus dem geöffneten Fenster zu, sie solle stehen bleiben. Da die Angeklagte erkannte, dass es sich um Polizeikräfte handelte, begab sie sich in einen weniger beleuchteten Bereich und lief quer über eine Rasenfläche, um nicht entdeckt zu werden und ging schnellen Schrittes voran. Hierdurch verloren die Beamten sie kurzzeitig aus dem Blick.
Nachdem die Beamten sie sodann wieder entdeckten und mit dem Polizeiwagen erreichten und sie auch als Beschuldigte belehrten, fragten sie die Angeklagte, was sie um diese Uhrzeit an diesem Ort mache. Sie gab an, dass sie im Krankenhaus gewesen sei, sich selbst entlassen habe, dann mit einem Taxi zum Bahnhof gefahren sei und nun zu einem Freund namens Tim wolle. Die Frage nach dem Nachnamen und konkreten Wohnort dieser Person ließ sie auch auf wiederholte Nachfrage unbeantwortet. POM D… fragte sodann, ob sie ein Feuerzeug dabei habe. Daraufhin zeigte sie ein nicht funktionierendes Feuerzeug unter deutlichem Hinweis darauf, dass dieses nicht funktioniere. Nach der Aufforderung die Taschen zu leeren, brachte sie ein zweites, allerdings funktionierendes Feuerzeug zum Vorschein, wobei sie gegenüber den Polizeibeamten versuchte, Überraschung darüber vorzugaukeln. Während dieses Geschehens hatte die Angeklagte keine nennenswerten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
Die Angeklagte wurde sodann vorläufig festgenommen. Ein um 3:58 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,98 Promille. Die der Angeklagten um 4:59 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 mg/g auf. Die die Blutprobe entnehmende Ärztin vermerkte in dem Untersuchungsbefund: „plötzliche Kehrtwendung unsicher“, „Drehnystagmus grobschlägig“, „Romberg-Test starkes Schwanken“, „Finger-Finger-Probe nicht durchführbar“, „Nasen-Finger-Probe nicht durchführbar“, „Sprache deutlich“, „Skleren gerötet“„ Pupillen stark verengt“, „Bewusstsein klar“, „Denkablauf sprunghaft“, „Stimmung/Verhalten redselig“, „befinden aufgeregt“. Nach dem Eindruck der Ärztin stand die Angeklagte äußerlich leicht unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen. Die Untersuchung der Blutprobe auf Betäubungsmittel ergab bei einer festgestellten Serumkonzentration von 1,8 ng/ml für den BtM-Wirkstoff 11-OH-THC und von 20ng/ml für den Wirkstoff THC-COOH einen zurückliegenden Gebrauch von Cannabis.
Der Zeuge D… und die Mieterin A. F… wurden nach dem Löschen des Brandes und einem ersten Auslüften aus dem Wohngebäude geführt und mit dem Verdacht auf Rauchgasvergiftungen in das W… F… Krankenhaus verbracht. Dort wurden sie mit Sauerstoff beatmet. Der Zeuge D… wurde mehrere Stunden später entlassen, A. F… nach einer Stunde. Der Zeuge D… hustete noch zwei bis drei Tage nach dem Vorfall Rußpartikel aus. Er hatte zudem leichte Atemschwierigkeiten.
III. Besonderheiten des Verfahrens
Soweit der Angeklagten unter Ziffer 3. der Anklageschrift vom 16.04.2021 auch ein Hausfriedensbruch sowie eine Beleidigung zum Nachteil des Zeugen A… zur Last gelegt worden sind, wurde die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 25.08.2021 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf der versuchten Nötigung beschränkt.
IV. Beweiswürdigung
1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
a) Zum Werdegang, der Persönlichkeit (Ziff. I. 1.) sowie Alkohol-, Drogenkonsum und psychischen Befund (Ziff. I. 2.)
aa) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Angeklagte hat dabei ausführlich, detailreich und in redseliger Weise zu ihrem Werdegang, ihren früheren Beziehungen und den daraus hervorgegangenen Kindern Ausführungen gemacht. Im Hinblick auf diese Angaben war sie glaubhaft. Die Angaben fanden ferner Bestätigung und teilweise Ergänzung durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen W…, der die Angeklagte exploriert und dabei auch ihre biografischen Daten erhoben und diese in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat.
bb) Die Feststellungen zum Verhältnis zum Zeugen F… und dessen Entwicklung beruhen in biographischer Hinsicht auch auf den Angaben der Angeklagten. Insbesondere beruhen sie aber auf den Angaben des Zeugen F…. Der Zeuge konnte detailreiche und exakte Angaben zu seiner Beziehung zur Angeklagten sowie den gemeinsamen Kindern machen. Sofern es inhaltlich um die konkreten Tatvorwürfe ging, so zeigte er starke Tendenzen zur Relativierung und Entlastung der Angeklagten. Seine Äußerungen zeichneten sich dabei durch eine besondere Vorsicht und Wortkargheit aus. Dies steht im engen Zusammenhang damit, dass er versuchte, sein Zeugnis zu verweigern, um die Angeklagte – so der Zeuge ausdrücklich – als Mutter seiner Kinder nicht belasten zu müssen. Insofern sind seine Angaben zu einem vermeintlichen Verlöbnis am 27.01.2021 nicht glaubhaft (dazu nachfolgend). Die Angaben zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen des Zeugen F… mit der Angeklagten und dem Verhalten der Angeklagten im Hausflur beruhen auch auf den glaubhaften Angaben des Zeugen A… sowie damit kohärenten Angaben von weiteren Hausnachbarn der Zeugen F… und A…, den Zeugen B…, D… und K…, die diese Streitigkeiten als Lärmbelästigungen – die sich oft im Hausflur vor der Wohnung zutrugen – wahrnehmen konnten und in der Hauptverhandlung geschildert haben.
Die Angaben des Zeugen F… sind insgesamt – auch soweit er sich zu den Tatvorwürfen geäußert hat – verwertbar. Er hat das Zeugnis unter Verweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgrund Verlöbnisses zunächst verweigert, nach Verkündung des Kammerbeschlusses vom 20.08.2021, wonach ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht vorliegt, hat er sich hingegen zur Sache eingelassen. Auch wenn sich die Angeklagte auf die Unverwertbarkeit der Angaben berufen und rechtzeitig einen Widerspruch erhoben hat, sind sie im vollen Umfang verwertbar.
Denn der Zeuge F… war aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
(a) In tatsächlicher Hinsicht wurde nach der wertenden Beurteilung der Kammer ein Verlöbnis nicht geschlossen. Die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung vom 09.08.2021 sind nicht glaubhaft. Dieser gab an, mit der Angeklagten seit dem 27.01.2021 verlobt zu sein. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 12.03.2021, die dem behaupteten Verlöbnis am 27.01.2021 zeitlich nachfolgte, gab er hingegen – wie die Zeugin KHKin Ladewig in der Hauptverhandlung bekundete – an, mit der Angeklagten nicht verlobt zu sein. Es erscheint insofern nicht nachvollziehbar, weswegen der Zeuge wenige Wochen nach der (behaupteten) Verlobung die ausdrückliche Frage nach einem Verlöbnis unzutreffend beantwortete. Konfrontiert mit diesem Widerspruch im Rahmen der Hauptverhandlung, bestätigte der Zeuge, dass die Angaben auseinanderfielen. Er habe damals eine falsche Angabe gemacht. Eine Begründung erfolgte zunächst nicht. Auf wiederholte Nachfrage gab er dann an, dass er die Frage nach einem Verlöbnis bei der polizeilichen Vernehmung nicht für bedeutsam gehalten habe. Diese Angaben des Zeugen sind nicht glaubhaft, widersprechen sie doch eindeutig dem Umstand, dass der Zeuge F… sich ausweislich seiner durch die Vernehmungsbeamtin KHKin Ladewig am 12.03.2021 protokollierten Angaben seinerzeit deutlich von der Angeklagten distanziert hat, und zwar in einer Weise, die mit der Annahme eines am 27.01.2021 vermeintlich eingegangenen und am 12.03.2021 vermeintlich fortbestehenden Verlöbnisses nicht in Einklang zu bringen ist. So gab der Zeuge F… seinerzeit an, dass die Angeklagte ihn gleichsam zwinge, sie gelegentlich in Berlin zu besuchen. Sie terrorisiere ihn und er fahre nur deswegen zu ihr hin, damit sie nicht zu ihm nach Eberswalde komme und dort randaliere und peinliche Sachen mache. Sie lasse ihn einfach nicht in Ruhe. Der Zeuge schilderte seinerzeit ein hoch manipulatives Verhalten der Angeklagten ihm gegenüber, dem er sich nicht entziehen könne. Dies bestätigte sich auch in der Hauptverhandlung am 09.08.2021, in der die Angeklagte den Zeugen durch ständigen Blickkontakt zu fixieren und zugleich zu beeinflussen schien, was sich auch in einer Äußerung des Zeugen widerspiegelte, dass er nicht wolle, dass die Mutter seiner Kinder länger inhaftiert werde. Auch Planungen bezüglich eines zukünftigen gemeinsamen Zusammenlebens oder gar ein konkretes Hochzeitsdatum vermochte er – auf Befragen – nicht darzulegen. Er wusste auch nicht, wann er die Angeklagte nach dem 27.01.2021 bis zu ihrer Festnahme am 22.02.2021 das letzte Mal persönlich getroffen hat. Ebenso wenig konnte er angeben, ob überhaupt und gegebenenfalls wann er die Angeklagte in den letzten zwei Monaten in der Untersuchungshaft besucht habe. Bei Gesamtschau der Umstände und aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks vom Zeugen geht die Kammer vorliegend von einem missbräuchlichen Berufen auf das Bestehen eines Verlöbnisses aus, welches das Ziel verfolgte, der gesetzlichen Pflicht zur Zeugenaussage zu entgehen.
(b) Ob das vom Zeugen vorgetragene Verlöbnis tatsächlich geschlossen wurde, ist nach der Rechtsansicht der Kammer im Ergebnis nicht relevant, da seine Angaben hierzu ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu begründen vermögen. Danach gab der Zeuge F… an, dass die Angeklagte am Tag des vermeintlichen Verlöbnisses (27.01.2021) ein Krankenhaus aufgesucht habe, um eine Alkoholentwöhnungstherapie anzutreten. Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte ihm versprochen habe, zukünftig keinen Alkohol zu trinken, eine Alkoholentwöhnungstherapie abzuschließen, sich gut um die Kinder zu kümmern und andere schlechte Gewohnheiten abzulegen, habe der Zeuge das ehemalige Eheversprechen aus dem Jahr 2016, das er zwischenzeitlich als beendet angesehen habe, erneut als verbindlich für sich anerkannt. Daher sei er der Ansicht, wieder mit der Angeklagten verlobt zu sein. Sofern die genannten Bedingungen eintreten, wolle er die Angeklagte heiraten. Dies gelte auch im Hinblick auf ihre zwei gemeinsamen Kinder.
Auch bei Zugrundelegung dieses Vortrags des Zeugen kann ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht angenommen werden. Es gilt zunächst zu beachten, dass die Frage eines Verlöbnisses eine Rechtsfrage ist, sodass die Eigenbezeichnung als „Verlobte“ bzw. die eigene Ansicht des Zeugen, dass er mit der Angeklagten verlobt sei, rechtlich bedeutungslos ist. Vielmehr sind allein die tatsächlichen Umstände am Maßstab des strafprozessualen Verlöbnisbegriffes zu messen. Weiterhin ist es für den Begriff des Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO unbeachtlich, dass die wohl überwiegende Ansicht im zivil- und familienrechtlichen Schrifttum bedingte Verlöbnisse als wirksam anerkennt. Nach überzeugender, soweit ersichtlich allgemein vertretener Ansicht ist der Verlöbnisbegriff strafrechtsautonom auszulegen (vgl. nur RGSt 35, 49; Percic, in: Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Aufl. 2014, § 52 StPO, Rn 5; Rogall, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, § 52 StPO, Rn. 23; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 52 StPO, Rn. 10). In der Sache scheitert ein Verlöbnis vorliegend auch daran, dass es allenfalls unter aufschiebenden Bedingungen geschlossen wurde. Diese knüpfen nach dem Vortrag des Zeugen daran an, dass die Angeklagte keinen Alkohol mehr trinke, eine Alkoholentwöhnungstherapie abschließe, sich gut um die Kinder kümmere und andere schlechte Gewohnheiten ablege.
(aa) Nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, ist ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO bereits allgemein bedingungsfeindlich (RG GA 49 (1903), 266; Percic, in: Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Aufl. 2014, § 52 StPO, Rn. 5; Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 52, Rn. 4; a.A. noch RG GA 40 (1892), 152). Ein Verlöbnis ist ein gegenseitiges und von beiden Seiten ernst gemeintes Eheversprechen. Anders als im Bereich des Zivil- und Familienrechts, bei dem wegen der überschaubaren rechtlichen Konsequenzen (vgl. §§ 1297 ff. BGB) ein Schwebezustand vertretbar sein mag (Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, Rn. 13), erfordert das Strafverfahrensrecht rechtssichere Maßstäbe und lässt sich im Hinblick auf die weitreichenden prozessualen Folgen nicht mit einem Schwebezustand vereinbaren. Insoweit sind an das Verlöbnis engere Voraussetzungen zu knüpfen als im Zivilrecht.
(bb) Jedenfalls fehlt es vorliegend auch an einer hinreichend verbindlichen Vereinbarung der Eheschließung. Nach dem Vortrag des Zeugen erscheint es vielmehr so, dass die zukünftige Eheschließung seinem freien Ermessen unterliegt. Es genügt insofern für ein Verlöbnis – in Abgrenzung zu einer Verbindung als nicht verlobte Lebensgefährten – nicht, dass man sich bei einem gedeihlichen Beziehungsfortgang vorstellen kann, die andere Person zu heiraten. Vielmehr müssen die Vereinbarung – und damit auch die Bedingungen – verbindlich und derart konkret gefasst sein, dass sie für beide Partner hinreichend klar und objektiv überprüfbar sind. Sonst könnte sich ein Partner stets darauf berufen, dass die Bedingung nach dem subjektiven Verständnis nicht eingetreten sei. Vorliegend werden die seitens des Zeugen vorgetragenen Bedingungen den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht. Im Hinblick auf den Alkoholverzicht ist bereits unklar, ob dieser vollumfänglich zu sein habe oder ein Alkoholkonsum in gesellschaftlich akzeptiertem Umfang unschädlich sei. Auch das „Kümmern um die Kinder“ lässt einen hinreichend klaren Maßstab vermissen. Insbesondere aber die Bedingung des Ablegens „schlechter Gewohnheiten“ liegt ausschließlich im subjektiven Empfinden des Zeugen und ist nicht im Ansatz objektiv überprüfbar, mit der Folge, dass der Zeuge in der Zukunft frei darüber befinden könnte, ob er die Heiratsvereinbarung als verbindlich anerkennen will oder nicht.
(cc) Im Übrigen scheitert das Bestehen eines Verlöbnisses auch daran, dass die aufschiebenden Bedingungen bisher noch nicht – jedenfalls nicht vollständig – eingetreten sind (so auch RG GA 49 (1903), 266). Der Zeuge sieht das vorgetragene Eheversprechen nur für den Fall als verbindlich an, dass die Angeklagte u.a. eine Alkoholentwöhnungstherapie absolvieren und sich um die beiden gemeinsamen Kinder kümmern wird. Dies ist bisher nicht der Fall, auch bedingt durch ihren Aufenthalt in der Untersuchungshaft. Damit haben die entsprechenden aufschiebenden Bedingungen jedoch bisher keine Wirksamkeit erlangt.
dd) Zu ihrem früheren Trinkverhalten machte die Angeklagte nur teilweise glaubhafte Angaben. Dies gilt in besonderer Weise im Hinblick auf den Alkoholkonsum während der Zeiten der jeweiligen Schwangerschaften sowie des Aufenthaltes der Kinder in ihrem Haushalt. Dabei verwendete sie gelegentlich einen rechtfertigenden und relativierenden Sprachduktus, sodass den Angaben nur eingeschränkt gefolgt werden konnte. Für die Vernachlässigungen ihrer Kinder, auf die sie nicht einging, schämt sich die Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit. Insofern sind die diesbezüglichen Angaben teilweise beschönigend. Auch im Hinblick darauf, dass die Angeklagte glaubhaft kundtat, dass sie perspektivisch Kontakt zu ihren Kindern wiedererlangen wolle und alkoholbedingte Kindeswohlgefährdungen dies gefährden können, konnte den Angaben nur sehr eingeschränkt gefolgt werden. Auch ihren Angaben zum Umfang ihres Alkoholkonsums konnte die Kammer nur eingeschränkt Glauben schenken. Aufgrund sprunghaft wechselnder und divergierender Angaben, die auch der Sachverständige Dr. W… konstatiert hat, konnten Feststellungen zum Umfang des Alkoholkonsums – insbesondere die (durchschnittliche) tägliche Trinkmenge – nicht näher bestimmt werden. Es blieb dabei letztlich offen, ob die Angaben der Angeklagten bewusst ungenau, schwammig oder verfälschend dargestellt wurden, oder ob die Angeklagte selbst es nicht einzuschätzen vermag, wie viel Alkohol sie in der Vergangenheit trank. Ihre schwammigen Mengenangaben können bei einer Gesamtschau als üblicher Mindestkonsum angesehen werden. Die Alkoholüberprüfungen – sowohl in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Taten als auch in der Vergangenheit – sprechen für einen regelmäßigen Alkoholkonsum in beträchtlichem Umfang. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sie in diesen Situationen nahezu keine Ausfallerscheinungen zeigte. Diese Annahme wird auch durch eine Vielzahl von Zeugen gestützt. So bekundeten Zeugen, die im – von der Angeklagten vielbesuchten – Haus Schwärzesee 47 in Eberswalde lebten, dass sie die Angeklagte stets mit Alkoholflaschen – auch Schnaps, insbesondere Wodka und Pfefferminzschnaps – in der Hand antrafen, auch wenn sie mit ihren Kindern kam (so die Zeugen B… und D…). Auch nach den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts Tiergarten vom 13.02.2015 (Az.: 246b Ls 276 Js 2125/14 (2/15)) konsumierte sie Wodka im Übermaß. Auch Personen aus ihrem damalig engeren Umfeld, namentlich die Zeugen F…, A… und Marleen S…, bekundeten ein solches Konsumverhalten. Diese machten im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Der Zeuge A… gab an, dass sie mindestens zu 90-95% der Zeit betrunken gewesen sei, seitdem er sie kenne und, dass sie meist eine Flasche Alkohol in den Händen gehabt habe. Ähnliche Angaben machte die Zeugin S….
ee) Die Feststellungen zur – im Ergebnis gescheiterten – Alkoholentwöhnungstherapie (als Auflage zur Aussetzung des Haftbefehls), die die Angeklagte in Berlin-Weißensee aufnahm, zu weiterem Drogenkonsum, zu den Entzugserscheinungen nach Haftantritt und ihrer psychischen Verfassung beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen W…, der im Rahmen der Exploration der Angeklagten diese Angaben erhoben hat.
b) Zur strafrechtlichen Vorbelastung (Ziff. I. 4.)
Die entsprechenden Feststellungen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.06.2021 und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auszugsweise verlesenen Vorentscheidungen. Die Feststellungen zum nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin – Az. 276 Js 1501/19 – beruhen im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin Marleen S…, die den Sachverhalt so wie festgestellt geschildert hat. Ihre Aussage enthielt durchgängig Realkennzeichen, indem sie detailreich, sprunghaft und ohne Zögern Angaben machen konnte und Erinnerungslücken einräumte. Zudem waren ihre Angaben kohärent zu den Angaben ihres Mannes, der deutlich zurückhaltendere – aber inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende – Angaben machte.
2. Beweiswürdigung zu den tatsächlichen Feststellungen
Die einleitenden Feststellungen zum Gebäude Zum S… 47 in Eberswalde und der Anzahl der bewohnten Wohnungen ergeben sich aus den Protokollen über die kriminaltechnische Tatortarbeit vom 25.06.2019 und vom 30.12.2020, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden (SB Selbstleseverfahren, Bl. 2-5, 21-23). Die näheren Angaben zum Treppenhaus und Hausflur, insbesondere im Erdgeschoss, ergeben sich aus der in Augenschein genommenen Tatortskizze (Bd. I, Bl. 160 d.A. und Bd. III, Bl. 586) sowie den Angaben des Zeugen KHK Z…, der die kriminaltechnischen Untersuchungen jeweils am 19.06.209 und 24.12.2020 durchgeführt hatte.
Weiterhin ergaben sich die Angaben zum Personenverkehr im Haus aus den Angaben der Zeugen D… und B…. Zwar hatte die Zeugin B… – im Vergleich zu den Angaben anderer Bewohner des Hauses – eine leichte Tendenz, Zustände im Haus als besonders prekär und (Lärm-)Belästigungen als besonders dramatisch darzustellen. Gleichwohl waren ihre Angaben glaubhaft, da sie Fragen detailreich, überzeugend und auf Nachfrage ohne Zögern beantworten konnte. Zudem deckten sich ihre Angaben mit denen des Zeugen D…, der zwar ihr Lebensgefährte ist, jedoch keinerlei Tendenz zu Übertreibungen oder Belastungen hatte. Vielmehr war dieser passiv, wortkarg, zog sich immer wieder auf – möglicherweise auf Alkoholkonsum und eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten beruhende – Erinnerungslücken zurück. Die Angaben zu Lärmbelästigungen der Angeklagten im Hausflur beruhen auf den übereinstimmenden Angaben von Hausbewohnern, namentlich der Zeugen F…, A…, B…, D… und K….
Zu dem Umfang der Polizei- und Feuerwehreinsätze im Brandenburgischen Viertel im Tatzeitraum hat die Zeugin KHKin Ladewig – wie von der Kammer festgestellt – nach entsprechender vorheriger Recherche und unter Zuhilfenahme entsprechender statistischer Erhebungen bekundet und referiert. Diese Angaben waren überzeugend und nachvollziehbar.
a) Zum Geschehen am 19.06.2019
aa) Zum Geschehen im Vorfeld des Brandes
In Bezug auf die Uhrzeit des (zunächst einvernehmlichen) Besuchs der Angeklagten in der Wohngemeinschaft bekundeten die Zeugen F… und A…, dass die Angeklagte spät am Abend bzw. in der Nacht angekommen sei. Nähere Angaben konnten sie nicht machen. Die Beschreibung des Hausflures und die Entfernung – des später brennenden – Kinderwagens zur Hauswand ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Brandortes (Bl. 597-599 d.A.) sowie der Tatortskizze (Bd. III, Bl. 586). Der Kinderwagen stand nach den Angaben aller Hausbewohner, die hierüber Zeugnis in der Hauptverhandlung abgegeben haben, im Eigentum der Zeugen B… und D…. Als Preis für den Kinderwagen gab die Miteigentümerin B… – der weitere Miteigentümer D… konnte hierzu keine Angaben machen – in der Hauptverhandlung glaubhaft den Betrag von ca. EUR 500,00 unter ergänzendem Hinweis darauf an, dass der Kinderwagen noch neuwertig gewesen und erst kurze Zeit vorher angeschafft worden sei.
Im Laufe des Abends, den die Angeklagte bei dem Zeugen F… verbrachte, kam es zum Streit. Hierbei wurde die Angeklagte aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Dies bekundeten die Zeugen F… und A…. Entsprechendes äußerten die beiden Zeugen und auch die Angeklagte selbst gegenüber den kurze Zeit später erscheinenden Polizeibeamten POK P…, POM A B…, POM K…, PHM B… und POM M…, wie die Zeugen POM K…, PHM B… und POM M… in der Hauptverhandlung bekundeten. Infolge des Streits rief der Zeuge F… die Polizei um 2:36 Uhr, die kurz darauf eintraf, eine Atemalkoholkontrolle durchführte, wobei die Angeklagte trotz der hohen Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen hatte. Die Polizeibeamten verließen den Ort um 3:10 Uhr. Den Ablauf des Einsatzes gaben alle Polizeizeugen einheitlich – wie festgestellt – an. Daran, dass die Angeklagte keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen hatte, konnten sich die Zeugen POM K… und POM A B… erinnern, die ihre Verwunderung hierüber angesichts des hohen Atemalkoholwertes zum Ausdruck brachten und sich – auch aus diesem Grund – gut daran erinnern konnten. Der Zeuge POM K… konnte sich ferner genau an die Äußerung erinnern, dass die Angeklagte nach dem Einsatz angab, sich auf den Weg zum Hauptbahnhof machen zu wollen.
Dass die Angeklagte einige Zeit danach wieder an die Tür der Wohnung klopfte und trat und die festgestellten Äußerungen tätigte, bezeugte der Zeuge A… glaubhaft. Er konnte sie nach seinen überzeugenden Bekundungen eindeutig durch den Türspion identifizieren. Zwar konnte der Zeuge keine konkrete Zeit angeben, er bekundete jedoch, dass der Zeitpunkt zwischen dem Ende des Polizeieinsatzes (3:10 Uhr) und deutlich vor dem Brandeinsatz (gegen 4 Uhr) lag. Hieraus ergibt sich der zeitliche Korridor.
Dass die Angeklagte das Haus auch ohne Schlüssel zu betreten vermochte, ergibt sich daraus, dass dies – etwa nach Bekundungen der Zeugen F… und A… – auch in der Vergangenheit schon vielfach der Fall war. Auch bekundeten verschiedene Zeugen, dass die Haustüren regelmäßig offen standen, defekt waren oder sich durch die Manipulation des Schließhakens ohne weiteres öffnen ließen. Im Übrigen verwendete die Angeklagte nach den gerichtlichen Feststellungen auch bei ihrer früheren Tat am 24.11.2014 eine Plastikkarte zum Öffnen einer Haustür, sodass dies vorliegend auch als mögliche Zutrittsart in Betracht zu ziehen ist (vgl. tatsächliche Feststellungen im Urteil des AG Tiergarten vom 13.02.2015 – Az.: 246b Ls 276 Js 2125/14 (2/15)).
bb) Zum Brandgeschehen und Nachtatgeschehen
Die Angeklagte machte in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Im Rahmen des letzten Wortes tat sie jedoch kund, dass sie die Tat nicht begangen habe. Nach der festen Überzeugung der Kammer ist diese Behauptung als widerlegt anzusehen.
Dass die Angeklagte nach dem Klopfen und Treten an der Wohnungstür die Treppe im Wohnhaus hinabging, gab der Zeuge A… glaubhaft an, der dies akustisch vernahm. Die Angeklagte muss das Haus sodann verlassen und sich entfernt haben, da sie dann – wie vom Zeugen K… beobachtet – wenige Minuten vor dem Brand bzw. der Rauchbildung durch einen gegenüber dem Haus liegenden Tunnel wieder auf das Haus zulief. Der Anruf bei der Feuerwehr ging wenige Minuten nach dem Entflammen des Kinderwagens ein. Aus dem verlesenen Brandbericht der Berufsfeuerwehr Eberswalde vom 19.06.2019 ging der Anruf um 4:08 Uhr ein (Bd. III, Bl. 565-566 d.A.).
Beim Öffnen der Haustür und dem Inbrandsetzen des Kinderwagens wurde die Angeklagte von niemandem beobachtet. Nach der Gesamtbetrachtung der Tatumstände ist die Kammer jedoch überzeugt, dass die Angeklagte den Brand vorsätzlich verursacht hat.
Da es keine unmittelbaren Erkenntnisse zur Tatbegehung gibt, sind Angaben zum konkreten Hergang der Inbrandsetzung, zudem auch zur Art und Weise des Zugangs der Angeklagten ins Haus, nicht möglich. Bedenken daran, dass die Angeklagte ohne einen Schlüssel das Gebäude betreten konnte, bestehen hingegen nicht. Denn wie im vorstehenden Abschnitt dargelegt, kommen verschiedene Möglichkeiten hierzu in Betracht. Auf welche Weise der Kinderwagen entzündet wurde, konnte ebenfalls nicht näher aufgeklärt werden. Wie der Zeuge KHK Z…, als mit der kriminaltechnischen Untersuchung Betrauter, bekundete, ist als sicher anzunehmen, dass es sich um den Fall einer vorsätzlichen Brandverursachung handelte. Anhaltspunkte dafür, dass Brandbeschleuniger Verwendung fanden, gebe es nicht, auch wenn dies nicht kategorisch auszuschließen sei. Möglicherweise könnten Streichhölzer zur Anwendung gekommen sein. Nach den Angaben der Zeugen D… und B… lagen Streichhölzer bereits in ihrem Kinderwagen als dem späteren Tatobjekt. Ebenso könnte – so der Zeuge Z… – ein Feuerzeug Verwendung gefunden haben. Als Raucherin führte die Angeklagte ein solches regelmäßig mit sich. Der Zeuge S…, der den Einsatz der Berufsfeuerwehr am 19.06.2019 geleitet hat, gab ferner die Einschätzung ab, dass heutzutage handelsübliche Kinderwägen ohne weiteres durch eine offene Flamme, mithin mit Hilfe von Streichhölzern oder einem Feuerzeug, entzündet werden können. Dieser – im Übrigen mehr als lebensnahen – Einschätzung ist vor dem Hintergrund Gewicht beizumessen, dass der Zeuge ehemals als Feuerwehrmann und aktuell im vorbeugenden Brandschutz tätig ist und insofern Spezialexpertise hat.
Dass die Angeklagte diejenige Person war, die den Kinderwagen entzündete, ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtbetrachtung nach der festen Überzeugung der Kammer keine vernünftigen Zweifel an ihrer Täterschaft aufkommen lassen.
Von Gewicht sind die Bekundungen des Zeugen K…. Dieser lebt im unmittelbar angrenzenden Haus des einheitlichen Wohnblocks, nämlich in dem Aufgang Zum S… 45. Dieser bekundete, dass er die Angeklagte schätzungsweise zwischen 2:00 Uhr oder 2:30 Uhr gesehen habe, wie sie durch den Tunnel zum Haus ging, dort wenige Minuten verblieb und dann wieder denselben Weg zurückging. Unmittelbar hiernach habe er die Rauchbildung wahrgenommen und die Feuerwehr sei dann in der weiteren Folge gekommen. Er habe die Angeklagte von seinem Balkon vom 5. Stock aus beobachtet, als er dort eine Zigarette geraucht habe. Er konnte sie nach seinem Bekunden gut erkennen. Dabei kannte er die Angeklagte bereits zuvor vom Sehen. Das Licht im Eingangsbereich des Hauses war dabei nach seinem Bekunden an, auch wenn es im Übrigen dunkel war. Einige Zeit nach dem Brand gab er gegenüber den Zeugen B… und D… – wie diese glaubhaft bekundeten – an, dass er die Angeklagte beobachtet habe, als sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der von ihm dann später wahrgenommen starken Qualmentwicklung zunächst in den Aufgang hinein- und wenige Minuten später wieder hinausgegangen sei. Wiederum wenige Minuten später habe er dann den Qualm aus dem Aufgang kommen sehen.
Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er zeigte keinerlei Belastungstendenzen gegenüber der Angeklagten. Im Gegenteil beantwortete er die Fragen der Prozessbeteiligten inhaltlich zurückhaltend und mit Bedacht. Gleichwohl konnte er die Frage nach der Bekleidung der Angeklagten in der Nacht ohne Zögern beschreiben. Zudem gab er zunächst ohne Zweifel an, dass er die Angeklagte gesehen habe und teilte dies – ebenfalls mit absoluter Gewissheit – seinerzeit auch den Zeugen B… und D… mit, wie diese ihrerseits zu bekunden wussten. Er gab in der Hauptverhandlung auch an, dass er die Angeklagte dort zuvor an diesem Tag nicht gesehen habe, wodurch ein möglicher (Trug-)Schluss, etwa, dass sie ohnehin an dem Tag am Haus „herumlungerte“ und sie es dementsprechend sein müsste, fern liegen dürfte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nicht in Eberswalde lebt und nur gelegentlich vor Ort ist. Gleichzeitig hatte er die Angeklagte in der Zeit zuvor bereits des Öfteren gesehen – ihr Erscheinungsbild, ihre Statur, die Bekleidung oder auch ihr Gangbild waren ihm geläufig, wodurch eine Identifizierung – zumindest graduell – leichter ist. Zudem fügt sich das Geschehen auch in zeitlicher Hinsicht in die Angaben des Zeugen A… ein, obwohl der Zeuge K… keine Kenntnis von diesen Umständen hatte. Auch hat der Zeuge K… die Angeklagte in der Hauptverhandlung eindeutig als diejenige Person, die in kurzer zeitlicher Abfolge vor dem Brand das Haus betreten und wieder verlassen hat, identifiziert, obwohl er seiner Natur nach zurückhaltend antwortete. Zwar gab er am Ende der Befragung – auf eine entsprechende Frage der Verteidigung – an, dass er sich nicht 100%ig sicher sei, ob die Person, die er kurze Zeit vor Ausbruch des Brandes im Tatortbereich beobachtete, tatsächlich die Angeklagte gewesen sei. Das Gesicht dieser Person habe er nicht gesehen. Diese letzten Bekundungen sind jedoch nicht geeignet, den Kern der Aussage und deren Glaubhaftigkeit zu erschüttern. Denn der Zeuge gab an, dass er die das Haus betretende Person sicher als Frau identifiziert habe, deren Größe und Statur und Kleidung mit derjenigen der Angeklagten zweifelsfrei übereinstimme. Die Person sei – wie die Angeklagte – eher klein und zierlich gewesen. Er habe seinerzeit aus seinen Wahrnehmungen für sich den Schluss gezogen, dass die Frau, die in der Nacht das Nachbarhaus kurz vor Ausbruch des Brandes betreten habe, diejenige gewesen sei, die er nur wenige Tage vorher am Potsdamer Platz in Eberswalde gesehen habe. Er sei sich auch jetzt noch sicher, dass es die Angeklagte gewesen sei, mit der er damals am Potsdamer Platz Kontakt gehabt habe. Er gehe auch jetzt noch davon aus, dass die gleiche Frau diejenige gewesen sei, die in der Nacht des 19.06.2019 den Aufgang zur Nr. 47 betreten habe. Soweit der Zeuge K… bekundete, dass die von ihm im fraglichen Tatzeitpunkt wahrgenommene Frau schwarz gekleidet gewesen sei, möglicherweise mit einer schwarzen Lederjacke, steht dies auch nicht im Widerspruch zu der Bekleidung der Angeklagten, so wie sie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskamera des Busses der Linie 862 (Bl. 624-628 d. A.) abgebildet ist. Darauf ist nämlich zu erkennen, dass die Angeklagte eine schwarze Bluse mit kleinen weißen Punkten trug, der vorherrschende Farbton der Bluse war jedoch schwarz. Sie führte zudem eine schwarze Lederhandtasche mit sich, in der sich – der sommerlichen Witterung entsprechend – durchaus noch eine leichte schwarze Jacke befunden haben kann. Im Übrigen fügen sich die Bekundungen des Zeugen K… und dessen Identifizierung der Angeklagten als die von ihm beobachtete Person auch widerspruchsfrei und nahtlos in die Kette der weiteren Indizien ein.
Zur Überzeugungsbildung des Gerichts von der Täterschaft der Angeklagten haben auch deren Motivation und psychische Verfassung beigetragen. So lagen auch den zwei Taten, wegen derer die Angeklagte vom AG Tiergarten mit Urteil vom 13.02.2015 – Az. (246b Ls) 276 Js 2125/14 (2/15) – verurteilt wurde, ähnliche Situationen zugrunde. Auch in diesen Fällen kam es zum Streit mit ihr nahestehenden Personen, insbesondere ihrer Zurückweisung, die sodann darin umschlug, Brände zu verursachen. Neben diesen zwei Taten bekundete die Zeugin S… über einen ähnlichen Vorfall, bei dem es zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte kam, diese jedoch nicht angeklagt wurde (Brand im Keller der Eheleute S…). Auch der Sachverständige W… führte in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten aus, dass ein solches Verhaltensmuster bei der Angeklagten in Betracht komme, und es naheliegend erscheine, dass sie aufgrund ihrer dissozialen Persönlichkeitsstruktur auf Zurückweisungen mit starker Wut und Rachegefühlen reagiere. Zudem ist es nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen nach entsprechenden Streitigkeiten oder Zurückweisungen in einer Mehrzahl von Fällen dazu gekommen, dass kurz darauf Autoreifen der betreffenden Personen durch Einschnitte zerstört wurden. Die Zeugin S… bekundete, dass ihr drei solcher Fälle bekannt seien (zwei Mal ihr gegenüber und einmal bei einem „Serben“). In einem weiteren Fall wurden die Autoreifen des Zeugen F… zerstochen (kurz vor der Tat am 24.12.2020). Sowohl der Zeuge F… als auch die Zeugin S… äußerten dabei den nachvollziehbaren Verdacht, dass die Angeklagte hierfür verantwortlich gewesen sei.
Starke Indizien für die Täterschaft der Angeklagten sind ferner ihre Angaben gegenüber dem Zeugen F… und dem Zeugen D…. Beide hatten, wie erwähnt, keinerlei Belastungstendenzen; dies gilt umso mehr, als beide erst auf wiederholte Nachfrage die relevanten Äußerungen der Angeklagten nannten. Insbesondere der Zeuge F…, der – wie unter IV. 1. a) bb) (1) bereits ausgeführt – vergeblich versuchte, das Zeugnis zu verweigern, und dessen Angaben zur Sache nach Auffassung der Kammer auch verwertbar sind, hat starke Entlastungstendenzen gezeigt, auch im Hinblick darauf, dass er angab, die Mutter seiner Kinder nicht in das Gefängnis bringen zu wollen. Letztlich bestätigte der Zeuge F… jedoch auch in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt zumindest teilweise seine die Angeklagte belastenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren. Bestätigt hat er, dass die Angeklagte auf seine Frage, ob sie den Brand am 19.06.2019 gelegt habe, lediglich geantwortet habe „Man muss schlau sein“. Bestritten habe sie den Vorwurf nicht. Soweit er noch im Ermittlungsverfahren angab, dass die Angeklagte die Tatbegehung ihm gegenüber positiv eingeräumt habe, zog er sich auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung jedoch auf Erinnerungslücken zurück.
Der Zeuge D… bekundete ferner, dass er die Angeklagte gefragt habe, ob sie es gewesen sei und sie hierauf gegrinst und sinngemäß geantwortet habe, dass man ihr nichts nachweisen könne, sowie ergänzt habe „Wenn es so ist, dann ist es jetzt sowieso zu spät“. Bestätigt wurde dies auch durch die Angaben seiner Lebensgefährtin, der Zeugin B…, wonach der Zeuge D… ihr die Erklärungen der Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt so mitgeteilt habe.
Auch im Hinblick darauf, dass es sich beim Brandenburgischen Viertel um einen sozialen Brennpunkt handelt, sind Brandereignisse in den umliegenden Wohnhäusern – insbesondere auch in den 29 Häusern in der Straße Zum S… – selten. In den 29 Wohnhäusern kam es in vier Jahren – 2017 bis 2020 – lediglich zu zwei Kinderwagenbränden und drei Kellerbränden. Zu beachten ist, dass beide Kinderwagenbrände die hier streitgegenständlichen sind. Auch ist zu beachten, dass die hiesige Tat – auch wenn Brandverursachungen meist nachts stattfinden dürften – zu einer sehr gering frequentierten Zeit im Haus und der Wohngegend stattfand. Es handelte sich um werktags (früher Mittwochmorgen) gegen kurz vor 4:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich die in Berlin lebende Angeklagte nachweislich im Tatortbereich auf. Auch stützen die weitere Tat vom 24.12.2020 und – wie noch auszuführen sein wird – der diesbezügliche Tatnachweis die Begehung der Tat vom 19.06.2019. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tatumstände und der modus operandi nahezu identisch waren. Im Übrigen gab die glaubhafte Zeugin Marleen S…, die keine Informationen über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe hatte, auch an, dass die Angeklagte einmal – allerdings vor den hier gegenständlichen Taten – damit geprahlt habe, einen Kinderwagen angezündet zu haben. Auch wenn dieser Bekundung der Zeugin S… – schon aufgrund der zeitlichen Einordnung der Erklärung der Angeklagten – kein tragender Beweiswert in Bezug auf den vorliegenden Vorwurf zukommen mag, so ist daraus aber der Schluss erlaubt, dass eine derartige Handlungsweise dem Persönlichkeits- und Gedankenbild der Angeklagten jedenfalls auch nicht fremd gewesen ist.
Die Annahme der Täterschaft der Angeklagten wird auch dadurch gestützt, dass sie im unmittelbaren zeitlichen Nachgang der Entfachung des Brandes den ersten Oberleitungsbus der Linie 862, der planmäßig um 4:03 Uhr von der Haltestelle „Brandenburger Allee“ abfährt, nahm, wie sich aus dem in Augenschein genommenen Fahrplan (Bd. III, Bl. 671 d.A.), den Lichtbildern der Videoüberwachung des Busses und den am Bahnhof von Eberswalde getroffenen Feststellungen der Polizeibeamten POM K… und PHM B… ergibt. Insofern fügen sich alle Erkenntnisse auch in zeitlicher Hinsicht in die gewonnene Überzeugung der Kammer ein. Innerhalb des Busses wurde die Angeklagte videografiert und ist auf den Standbildern der Videoaufzeichnung eindeutig zu erkennen. Dass die automatisierten Zeitangaben auf dem Ausdruck der Videoaufnahmen nicht korrekt waren, steht dem nicht entgegen (Lichtbilder von der Busfahrt, Bd. III, Bl. 624-628). Diese weisen Uhrzeiten von 5:01 Uhr bis 5:15 Uhr aus. Wie der Zeuge Siegbert M… jedoch bekundete, kam es – jedenfalls nach der damaligen Technik – immer wieder dazu, dass die Uhrzeit bei den Überwachungsvideos falsch erfasst wurde. Dies bewegte sich, nach den Angaben des Zeugen, regelmäßig im Bereich von Minuten bis hin zu (maximal) einzelnen Stunden. Der Zeuge M… hat hiervon insofern besondere Kenntnis, da er zum damaligen Zeitpunkt für die Verkehrsbetriebe in Eberswalde damit betraut war, Überwachungsvideos aus Bussen auf Anfrage zu sichten und bereitzustellen. Dass die Uhrzeit im vorliegenden Fall falsch erfasst sein muss und die Angeklagte den ersten Bus der Buslinie 862 genommen haben muss, ergibt sich daraus, dass die Zeugen POM K… und PHM B… sie bereits um 4:48 Uhr am Hauptbahnhof Eberswalde sahen. Insofern scheidet es aus, dass sie erst um 5:01 Uhr den Bus nahm. Davon abgesehen, dass auch dies der Tatbegehung durch die Angeklagte nicht entgegenstünde.
Die Zeugen POM K… und PHM B… befanden sich bei der Sichtung der Angeklagten am Hauptbahnhof Eberswalde konkret auf der Suche nach ihr, da bereits der Verdacht bestand, dass sie den Brand verursacht haben könnte. Am Hauptbahnhof liefen sie herum, um sie zu finden und erblickten sie vom gegenüberliegenden Gleis in hockender Position. Dabei konnten die Zeugen beide eindeutig und zweifelsfrei bekunden, dass sie die Angeklagte zu identifizieren vermochten. Diese hatten sie auch bereits einige Stunden zuvor bei dem Polizeieinsatz angetroffen. Die Beamten hatten insofern sichere Kenntnis von ihrem Erscheinungsbild. Dieses, den genauen Ort am Bahnhof und die Körperhaltung der Angeklagten bei ihrem Antreffen konnten sie im Rahmen der Hauptverhandlung genau beschreiben.
Die konkreten Schäden aus dem Brand ergeben sich u.a. aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Bildanlagenkarte (Bd. III, Bl. 592-615) sowie der Lichtbildanlage (Bd. III, Bl. 505-509), den Angaben verschiedener Zeugen, insbesondere den Hausbewohnern sowie des Zeugen KHK Z…, der die kriminaltechnische Untersuchung geleitet hat. Die Größe des Brandlochs ist aus einer in Augenschein genommenen Tatortskizze ersichtlich (Bd. III, Bl. 586). Zu den Kosten für die Renovierung und dem Umfang der Renovierungsarbeiten hat die Zeugin K… Angaben machen können; sie reichte hierzu Anlagenkonvolute zur Akte, dessen Lichtbilder (Anlage V zum Protokoll vom 12.08.2021) in Augenschein genommen wurden. Den Auslöser des Stromausfalls – Feuer, Löscharbeiten oder beides – benannte sie ebenfalls. Zur Dauer des Stromausfalls im Hausflur bekundete die Zeugin S. F…, dass dies mindestens zwei Tage gewesen sei; genauere Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Dass Rauchgas in mehrere Wohnungen zog, bekundete der Zeuge PHM R….
Die Einschätzung zur Gefahrenlage und zu potentiellen weitergehenden Schäden und Schadensszenarien beruht auf den Angaben des Zeugen KHK Z… (Kriminaltechnik), des Zeugen S… (Beamter in der Kreisverwaltung im Bereich Brandschutz) und des Zeugen Thorsten M… (Feuerwehrbeamter), wobei letzterer sich schwerpunktmäßig auf den Einsatz vom 24.12.2020 bezog, bei dem er tätig war.
b) Zum Geschehen am 24.12.2020
aa) Zum Geschehen im Vorfeld des Brandes
Zum Vortatgeschehen in Bezug auf die Ereignisse vom 23.12. bis 24.12.2020 ließ sich die Angeklagte ebenfalls nicht ein. Das Abstreiten der Tat im Rahmen des letzten Wortes dürfte sich allein auf die Brandlegung beziehen.
Zur Auseinandersetzung des Zeugen A… mit der Angeklagten gegen 22:00 bis 22:15 Uhr machte der Zeuge – so wie festgestellt – glaubhafte Angaben. Ergänzung fanden diese teilweise durch Angaben des Zeugen F…, soweit er anfangs selbst an die Wohnungstür kam. Auch die aussagekonstanten Angaben des Zeugen A… zu den Beleidigungen ihm gegenüber sind glaubhaft; diese bekundete er zuvor so bereits zweimalig in polizeilichen Zeugenvernehmungen. In Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung an der Tür gab er auch auf Nachfrage an, dass es der Angeklagten nicht gelungen sei – auch nicht teilweise – Körperteile in die Wohnung zu drängen, sondern lediglich den Fuß zwischen die Tür. Zudem bekundete der Zeuge A… glaubhaft, dass die Angeklagte versuchte, in die Wohnung hineinzudrängen und er dies zu verhindern suchte. Dabei war die Tür einen Spalt offen. Nach Überzeugung der Kammer ist dem Zeugen auch uneingeschränkt zu glauben, dass er keine Schlag- oder Trittbewegungen gegen die Angeklagte ausführte, sondern sich im Wesentlichen passiv verhielt. Es kam jedoch zum Ausdruck, dass er den Eintritt der Angeklagten in die Wohnung durch Gegendrücken, möglicherweise auch ein von der Tür Wegschubsen oder Erheben des Armes, verhinderte. Nach der festen Überzeugung der Kammer „boxte“ er der Angeklagten hingegen zu keinem Zeitpunkt in den Bauch. Für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben spricht auch, dass er freimütig angab, den „Arm erhoben“ oder „geschubst“ zu haben, obwohl niemand dies gesehen hat und es sich um Gesichtspunkte handelt, die ihn in ein schlechtes Licht rücken könnten. Zudem stimmen seine Angaben auch mit vorherigen Angaben gegenüber den Polizeibeamten – den Zeugen PHM R… und PHK W… – überein, die diese zu bekunden vermochten.
Die Feststellungen zum Eintreffen der Polizei und zum Einsatz in der Wohnung beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen PHM R… und PHK W… als auch der Zeugen F… und A…. Auch das Verlassen des Tatortes durch die Anklagte mit dem Krankenwagen haben die Zeugen PHM R… und PHK W… so bekundet wie es festgestellt wurde, ebenso die Entlassungsuhrzeit aus dem W… F… Klinikum E…; diese Information hatten sie damals telefonisch beim Krankenhaus erfragt. Auch gaben sie an, dass die Angeklagte keine nennenswerten Ausfallerscheinungen hatte.
Die Feststellungen, dass die Angeklagte nachts wiederkam, an die Wohnungstür klopfte, der Zeuge A… sie aufforderte zu gehen und sie dabei eindeutig durch den Türspion identifizieren konnte, beruhen auf den Angaben des Zeugen, die ebenfalls glaubhaft sind.
bb) Zum Brandgeschehen und Nachtatverhalten
(1) Die Äußerung der Angeklagten in ihrem letzten Wort, dass sie es nicht gewesen sei, bezieht sich auch auf das Entzünden des Kinderwagens in der Nacht des 24.12.2020. Doch auch insofern ist die Kammer von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt.
Für die Täterschaft der Angeklagten sprechen auch hier der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang der Anwesenheit der Angeklagten am Tatort und das zeitliche Sich-Einfügen zu den weiteren Erkenntnissen über den Aufenthalt der Angeklagten. Denn die Angeklagte war in Eberswalde nicht sesshaft und insofern nur gelegentlich vor Ort. Auch dieses Mal befand sich die Angeklagte zunächst im zeitlichen Vorfeld der Tat im Haus, sie war aber auch im Nachhinein in Tatortnähe, und zwar obwohl sie das Brandenburgische Viertel durch Einweisung in das Klinikum zunächst bereits verlassen hatte. Es besteht auch ein recht enger zeitlicher Zusammenhang zum Aufenthalt am Haus und der Brandlegung. So hat sich die Angeklagte um 23:45 Uhr aus dem Klinikum entlassen, sodass sie fußläufig – wie mutmaßlich der Fall – frühestens um 0:30 Uhr, tendenziell später, das Haus hätte erreichen können. Hierzu passt die Bekundung des Zeugen A…, dass sie gegen 1 Uhr an die Tür geklopft habe. Zum Brand kam es gegen 2:40 Uhr. Dies haben verschiedene Bewohner des Hauses zeugenschaftlich bekunden können. Die Zeit müsste auch deswegen recht akkurat sein, weil das Brandereignis nach übereinstimmenden Angaben der als Zeugen gehörten Hausbewohner von ein bis drei Knallgeräuschen begleitet wurde, wobei unklar blieb, worauf diese zurückgingen.
Nach dem Reaktions- und Verhaltensmuster der Angeklagten, so wie es von Zeugen und insbesondere auch dem Sachverständigen W… eingeschätzt wird, wurde fremdaggressives Verhalten enorm getriggert. Insofern gilt Entsprechendes wie beim Brandereignis am 19.06.2019 – dazu IV. 2. a) bb). Dies gilt hierbei in besonderer Weise mit Blick auf die enorme Eskalation. Neben den massiven Konflikten, der gänzlichen Zurückweisung und schweren Beleidigungen – ohne dass der Angeklagten überhaupt Eintritt gewährt wurde – kam es zu gegenseitigen Anzeigen und einer körperlichen Auseinandersetzung infolge des Versuchs, sich in die Wohnung hineinzudrängen. Von Gewicht ist auch, dass die Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der Zeugen A… und F… zuvor am Abend des 23.12.2020 gewisse Brandabsichten geäußert hatte. Die beiden Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die Angeklagte am Vorabend des nächtlichen Brandes damit gedroht habe, dass sie „Öl“ bzw. Benzin gegen die Wohnungstür kippen bzw. unter der Türschwelle durchlaufen lassen wolle und dieses dann anzünden wolle. Im Hinblick darauf und auch auf die früheren Erfahrungen, hatte der Zeugen F… – nach seinen glaubhaften Angaben, die vom Zeugen PHM R… bestätigt wurden – den am Abend des 23.12.2020 im Einsatz befindlichen Polizeibeamten bereits seine Befürchtungen mitgeteilt, dass die Angeklagte nach dem Streit sicher wieder seine Sachen beschädigen oder einen Brand legen werde. Auch unmittelbar nach dem Brand kamen die Zeugen F… und A… – wie sie in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundeten – zu dem sicheren Schluss, dass die Angeklagte den Brand verursachte habe.
Auch wenn der Tatnachweis im Falle des Brandes am 19.06.2019 ebenfalls auf Indizien fußt, stützen sich die Brandereignisse insofern wechselseitig, als die konkreten Vorgehensweisen und Tathergänge auffällige Parallelen aufweisen, was – so auch die Einschätzung der für Brandereignisse zuständigen KHKin Ladewig – eine Tatbegehung durch denselben Täter nahe legt. Deutliche Parallelen sind auch im Hinblick auf das der eigentlichen Tat vorausgehende Geschehen und die räumlich-zeitliche Nähe der Angeklagten in beiden Nächten gegeben.
Von besonderem Gewicht für die Überzeugungsbildung der Kammer sind ferner die Erkenntnisse aus der Nahbereichsfahndung. Zunächst ergibt sich hieraus die Erkenntnis, dass die Angeklagte sich im sehr engen räumlichen-zeitlichen Kontext am Tatort befand. So wurde sie um 3:14 Uhr nur wenige hundert Meter vom Tatort entfernt angetroffen. Vor dem Hintergrund der nächtlichen Uhrzeit während der kalten Jahreszeit ist dies bereits für sich genommen ein ungewöhnlicher Vorgang. Insbesondere aber legte die Angeklagte ein Verhalten an den Tag, das den Verdacht erhärtet und letztlich in der Gesamtschau aller Indizien auch belegt, dass sie mit der Tat in Zusammenhang steht und diese verübt hat. Nach den überzeugenden und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen POM D… und POM H… versuchte die Angeklagte, sich ihrer polizeilichen Feststellung zu entziehen, obwohl die Beamten ihr deutlich zuriefen, stehen zu bleiben. Auf die Frage, was sie um die Uhrzeit an dem Ort mache, gab sie an, mit einem Taxi zum Bahnhof gefahren zu sein und nun zu einem Freund (namens Tim) laufen zu wollen. Dabei ist zum einen schwer nachvollziehbar, weswegen sie zunächst – in die nahezu entgegengesetzte Richtung vom Tatort – zum Hauptbahnhof fuhr, um dann wiederum in das Brandenburgische Viertel zurück zu fahren. Gleichwohl wäre nicht auszuschließen, dass sie sich spontan verabredete. Auf die Nachfrage, wo dieser Freund denn wohne und wie er mit vollem Namen heiße, antwortete sie allerdings mehrmals nicht; sie ließ die Fragen schlicht unbeantwortet. Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte zuvor stets ohne zu zögern zu antworten wusste, schnellen Ganges in eine Richtung lief und auch im Nachhinein zu keinem Zeitpunkt die Existenz oder den Wohnort dieser Person bestimmen konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angabe, einen „Tim“ aufsuchen zu wollen, der Unwahrheit entsprach. Diese Unwahrheit konnte zu keinem Zeitpunkt erklärt werden. Sollte dieser Unwahrheit ein anderer Anlass zugrunde liegen, den es zu verheimlichen galt – etwa eine Affäre oder ein Drogenkauf –, so läge es angesichts des Strafverfahrens und der drohenden mehrjährigen Haftstrafe zumindest nahe, den (denkbaren) Grund der unwahren Aussage im Nachhinein aufzuklären.
Auch das weitere Verhalten der Angeklagten indiziert die Täterschaft. Nach den überzeugenden Bekundungen der beiden vorgenannten Zeugen fragten sie die Angeklagte nach einem Feuerzeug, woraufhin sie ein nicht funktionierendes zum Vorschein brachte und deutlich auf die Funktionslosigkeit hinwies. Nach der Aufforderung, die Taschen zu leeren, beförderte die Angeklagte ein weiteres Feuerzeug hervor und versuchte den Eindruck zu erwecken – wie die Zeugen überzeugend zu bekunden wussten –, dass sie von dessen Existenz keine Kenntnis hatte. Dieses Verhalten ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Angeklagte es zu verbergen suchte, dass sie ein funktionierendes Feuerzeug mit sich führte. Es liegt daher nahe, dass sie etwas im Zusammenhang mit dem Feuerzeug zu verbergen versuchte, naheliegender Weise, dass sie als Täterin (näher) in Betracht kommt.
Wenngleich – wie im Übrigen auch gleichermaßen in Bezug auf den Tatvorwurf vom 19.06.2019 – jedes einzelne für die Tatbegehung sprechende Indiz nicht ausreichend gewesen wäre, die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten zu begründen, so verdichtet sich die Vielzahl der auf jede einzelne Tat bezogenen Indizien jedoch zu einer hinreichend sicheren Grundlage, auf die die Kammer ihre feste Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten stützen konnte. Auch die festgestellten Parallelen zu dem jeweiligen Vortatgeschehen fügen sich gemeinsam mit den glaubhaften Angaben der Zeugin Marleen S… zu dem weiteren Vorfall am 29.06.2019 im Wohnhaus H…damm 47 derart zu einem Gesamtbild zusammen, dass die Kammer der sicheren Überzeugung ist, in der Angeklagten zweifelsfrei die richtige Täterin der Brandereignisse am 19.06.2019 und 24.12.2020 überführt zu haben. Dies gilt umso mehr, dass im Rahmen der geführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die bei einem der Brandereignisse den Verdacht auf einen anderen Tatverdächtigen hätten nahelegen können. Die bereits einschlägig in Erscheinung getretene Angeklagte hielt sich bei beiden Bränden in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in unmittelbarer Tatortnähe auf, in einem Fall wurde sie von dem Zeugen K… auch gesehen. Die festgestellten Indizien sind in der Gesamtschau schlicht der Zufälle zu viel.
In der Gesamtschau dieser Umstände ist die Kammer danach der festen Überzeugung, dass die Angeklagte beide Brände vorsätzlich verursacht hat.
(2) Zum Kaufpreis und Wert der gebraucht erworbenen Kinderwagen hat die Zeugin B… glaubhaft bekundet. Wegen der räumlichen Nähe der Kinderwagen zueinander – wenige Zentimeter –, ist die Kammer ferner der Überzeugung, dass auch Vorsatz bezüglich des zweiten Kinderwagens vorlag, sofern nur einer entzündet worden sein sollte.
Dass die Angeklagte keine erkennbaren alkoholbedingten Ausfallerscheinungen hatte, ergibt sich insbesondere aus den entsprechenden Bekundungen der Zeugen POM D… und POM H…, die die Angeklagte wenige Minuten nach der Tatbegehung im Rahmen der Nahbereichsfahndung antrafen. Der Zeuge POM D… gab ergänzend an, dass die Angeklagte uneingeschränkt orientiert gewesen sei, sinnhaft auf die Fragen geantwortet und eine flüssige Redeweise gehabt habe. Der Zeuge POM H… konnte berichten, dass die Angeklagte ihnen ihre gesamte Lebensgeschichte erzählt habe. Auch das festgestellte rationale Handeln der Angeklagten, nämlich zuerst zu versuchen, sich dem Zugriff der Polizeibeamten zu entziehen und sodann eine Legende als Grund ihrer nächtlichen Anwesenheit in Tatortnähe zu präsentieren, spricht für eine nicht erhebliche alkoholische Beeinflussung der Angeklagten.
Zu den festgestellten Schäden wurden die Lichtbilder aus dem Gutachten der Gesellschaft technischer Experten vom 27.05.2021 über die Brandschäden vom 24.12.2020 (Protokollband, Bl. 38 ff., Bilder auf Bl. 44 ff.) in Augenschein genommen; hierauf beruhen die entsprechenden Feststellungen. Zu den Schäden in ihrer Wohnung bekundete insbesondere die Zeugin B…. Zu den Schäden am Haus konnte der Zeuge Thorsten M… Angaben machen, der seinerzeit als Feuerwehrbeamter eingesetzt war. Der festgestellte Renovierungsaufwand und dessen Kosten ergaben sich aus den Bekundungen der Zeugin K… und den zur Akte gereichten Anlagenkonvoluten, dessen Lichtbilder (Anlage V zum Protokoll vom 12.08.2021) in Augenschein genommen wurden.
In Bezug auf die Brandszenarien und die Gefahr weitergehender Schäden gelten die zum Brandereignis vom 19.06.2019 gemachten Ausführungen entsprechend. Angesichts des Umstands, dass vorliegend zwei Kinderwagen brannten und die Rauchgasentwicklung höher war, war auch die Wahrscheinlichkeit von längerfristigen Schäden und die Gefahr der Unbewohnbarkeit erhöht, wie sich auch bereits aus den Bekundungen der Zeugen KHK Z… (Kriminaltechnik) und des Zeugen S… (Beamter in der Kreisverwaltung im Bereich Brandschutz) ergab.
Zu seinen gesundheitlichen Folgen bekundeten der Zeuge D… – wie festgestellt –selbst sowie seine Lebensgefährtin, die Zeugin B…, zum Ausbleiben derselben bei A. F… deren Tochter, die Zeugin S. F…. Zudem konnte der die Betroffenen im Krankenhaus behandelnde Assistenzarzt, der Zeuge B…, Angaben zu den festgestellten gesundheitlichen Folgen bei dem Zeugen D… und der Mieterin F… machen. Auch wurden die Arztberichte im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt (Bd. II, Bl. 302-303 und Bl. 308-311 d.A.).
Die Feststellungen zum Polizeieinsatz und dem Einsatz der Berufsfeuerwehr beruhen auf den Angaben der Zeugen PHM R…, PHK W…, EPHK W…, POM D… und POM H….
Die festgestellte Blutalkoholkonzentration und die BtM-Rückstände im Blut ergeben sich aus den Ergebnisberichten des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin (Bd. I, Bl. 238, 240 d.A.), die ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden.
V. Rechtliche Würdigung
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Angeklagte der versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB in zwei Fällen in Tateinheit jeweils mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c StGB, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sowie der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB schuldig.
Die verwirklichten drei Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
Der weiterhin angeklagten versuchten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 3 StGB, begangen am 23.12.2020, ist die Angeklagte nicht schuldig.
1. Versuchte schwere Brandstiftung und Sachbeschädigung am 19.06.2019
a) Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 303c StGB
aa) Tatbestand und Rechtswidrigkeit
Nach den Feststellungen der Kammer hat die Angeklagte vorsätzlich den Kinderwagen zerstört und Teile des Gebäudes beschädigt.
Unabhängig von der konkreten – nicht geklärten – Art des Entzündens des Kinderwagens hat die Angeklagte dessen Zerstörung äquivalent kausal verursacht, indem die Gebrauchstauglichkeit infolge Ausbrennens vollständig aufgehoben wurde. Der Kinderwagen war zudem fremd, da er im Eigentum der Zeugen B… und D… stand. Die Angeklagte hatte zudem Vorsatz. In Bezug auf die Zerstörung handelte sie zumindest mit direktem Vorsatz, da sie es erkannte und wollte, dass der Kinderwagen seine Gebrauchstauglichkeit einbüßt.
Die Angeklagte hat damit zugleich das im fremden Eigentum stehende Gebäude im festgestellten Umfang beschädigt und hierdurch Schäden in Höhe von EUR 29.779,92 verursacht. Dass die Angeklagte sich möglicherweise keine konkreten Vorstellungen über die Schadensfolgen machte, steht dem Vorsatz nicht entgegen. Der Kausalverlauf und der Erfolg müssen nicht in allen Einzelheiten in die Tätervorstellung aufgenommen sein. Vielmehr genügt es, wenn sie – wie vorliegend – in ihren wesentlichen Zügen erkannt und billigend in Kauf genommen werden.
Strafanträge durch die Eigentümer, wie nach § 303c StGB grundsätzlich erforderlich, sind gestellt (Bd. I, Bl. 225 d.A.). An der Rechtswidrigkeit bestehen ferner keine Zweifel.
bb) Schuld
Die Angeklagte handelte auch schuldhaft. Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war auch infolge des Konsums alkoholischer Getränke weder aufgehoben (§ 20 StGB) noch war sie gemindert (§ 21 StGB).
Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte oder hierin erheblich eingeschränkt war, bestehen nicht. Und auch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ist allenfalls in einem für § 21 StGB rechtlich unerheblichen Umfang gemindert.
Der Sachverständige W… nimmt unter Zugrundelegung des um 3:10 Uhr gemessenen Atemalkoholwertes von 2,41 ‰ und einer Tatzeit gegen 4:00 Uhr bei einer zugunsten der Angeklagten anzunehmenden stündlichen Abbaurate von 0,1 ‰ zunächst eine Tatzeit-Alkoholintoxikation von etwa 2,3 ‰ an.
Der Einschätzung des Sachverständigen, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig war, vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Diese Einschätzung nimmt er sowohl im schriftlichen vorbereitenden Gutachten vom 14.07.2021 als auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung wegen jedenfalls nicht auszuschließender erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten an, ohne diese Annahme näher zu begründen und die weiteren Beweisergebnisse, insbesondere die Schilderungen der gehörten Zeugen vom Zustand und Verhalten der Angeklagten im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Tat zu berücksichtigen und in seine Bewertung einzubeziehen. Auch den erwiesenen Umstand, dass die Angeklagte durch jahrelangen Alkoholmissbrauch als alkoholgewöhnt zu betrachten ist, ließ er – trotz Nachfrage und Vorhalt – in seinem mündlichen Gutachten unberücksichtigt und stellte lediglich auf den rein rechnerischen Wert von 2,3 Promille ab. Dem Umstand, dass die Polizeibeamten angaben, dass die Angeklagte im Vollbesitz ihrer motorischen und geistigen Fähigkeiten war und sich verständlich auszudrücken imstande war, maß er – so der Sachverständige ausdrücklich – auch unter Berücksichtigung der Alkoholgewöhnung der Angeklagten keine wesentliche Bedeutung zu. Er verwies ferner darauf, dass Alkohol bei Brandstiftungen katalysierend wirken könne. Dies überzeugt indes nicht.
Die erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77; 49, 45, 53; BGH NStZ-RR 2010, 73, 74; 2011, 4; 2021, 69, 70), die das Tatgericht ohne Bindung an Wertungen durch Sachverständige zu beantworten hat (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 2005, 92, 93; 2007, 639, 640; NStZ-RR 2015, 137, 138; BeckRS 2019, 36626) und für die der Zweifelssatz nicht gilt (BGH NStZ-RR 2007, 43, 45; NStZ 2011, 106, 107).
Eine hohe Blutalkoholkonzentration deutet auf eine erhebliche Alkoholaufnahme und die daraus entstehende Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hin (BGH NJW 2015, 3525, 3526). In der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht jedoch mittlerweile Einigkeit darüber, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von zwei Promille (bzw. 2,2 Promille bei Tötungsdelikten) gibt (BGHSt 43, 66, 75; 57, 247, 249; Eschelbach, BeckOK-StGB, Stand: 01.05.2021, § 21 StGB, Rn. 20). Die Frage der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit oder des Vorhandenseins voller Schuldfähigkeit ist auch bei einer Alkoholisierung vom Tatgericht in eigener Verantwortung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen (BGH NStZ-RR 2021, 40).
Aufgrund des Vorliegens einer Mehrzahl gewichtiger psychodiagnostischer Kriterien, die für die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten streiten, ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung des hiesig wahrscheinlichen Promillewerts zur Tatzeit – keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Das Verhalten der Angeklagten ließ den Konsum von Alkohol nahezu nicht erkennen. Dies ist insbesondere auf ihre langjährige Alkoholgewöhnung zurückzuführen, auch wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung der konkrete Umfang des – weitgehend täglichen – Alkoholkonsums nicht hat feststellen lassen.
Bei der maximal eine Stunde zurückliegenden Atemalkoholkontrolle (um 3:10 Uhr) zeigte die Angeklagte keine Ausfallerscheinungen oder alkoholtypischen Verhaltensweisen, vielmehr machte sie auf die Polizeibeamten einen aufgeräumten, klaren und „fitten“ Eindruck, sie konnte sich klar artikulieren und hatte keine koordinativen Einschränkungen. Insofern gab es auch keine erkennbaren Einschränkungen beim Gleichgewichtssinn, der Feinmotorik oder Ungenauigkeiten bei Bewegungsabläufen oder in intellektueller Hinsicht, auch keine Anhaltspunkte für reduzierte Gedächtnisleistungen, Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung der Denkabläufe, die reduzierte Anpassung an äußere Vorgaben oder Ähnliches. Gestützt wird die Annahme der allenfalls unerheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit dadurch, dass das zielgerichtete Aufsuchen und Entzünden des Kinderwagens gewisse intellektuelle und motorische Leistungen erfordert, auch wenn dem – mit Blick auf die nur geringe Aussagekraft – für den Schluss auf die Leistungsfähigkeit keine eigenständige Bedeutung zukommt. Auch ihr Nachtatverhalten lässt keine Rückschlüsse auf alkoholbedingte Einschränkungen zu. Die Angeklagte ging nämlich im Anschluss zur Bushaltestelle, nahm den Bus zum Hauptbahnhof in Eberswalde und hielt sich dort wartend – mutmaßlich um die nächste Bahn nach Berlin zu nehmen – auf.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist eine verminderte Schuldfähigkeit nach Überzeugung der Kammer nicht anzunehmen.
b) Versuchte schwere Brandstiftung gem. §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB
Indem die Angeklagte den Kinderwagen entzündete, setzte sie unmittelbar dazu an, ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören. Sie handelte dabei mit Vorsatz.
aa) Die Tat wurde nicht vollendet. Das Wohnhaus ist jedoch zunächst ein taugliches Tatobjekt, da es der Wohnung von Menschen dient.
bb) Das Gebäude wurde jedoch nicht in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(1) Ein Inbrandsetzen setzt voraus, dass ein für die bestimmungsgemäße Benutzung wesentlicher Teil des Gebäudes derart vom Feuer erfasst ist, dass er ohne Fortwirken des Zündstoffes weiter brennt (BGHSt 18, 363). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Schäden am Gebäude beruhen im Wesentlichen auf der Rußbildung, im geringen Umfang auch auf thermischer Einwirkung. Ein Brennen von Gebäudeteilen wurde indes nicht festgestellt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Bodenbereich unterhalb des Kinderwagens. Auch wenn die Hitzeeinwirkung zu einem Brandloch im Bodenbelag geführt hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Boden seinerseits Feuer gefangen hat.
(2) Das Gebäude wurde zudem nicht teilweise zerstört. Bei einem Mehrfamilienhaus ist dies der Fall, wenn eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit unbenutzbar wird (BGH NStZ 2001, 252; 2003, 204, 206; 2007, 270, 271; 2008, 519). Es genügt nicht, wenn aufgrund der Brandlegungsfolgen die Stromversorgung für Stunden oder einen Tag unterbrochen wurde (BGH NStZ 2007, 270, 271) oder wenn es zu einer starken Verrußung außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs im Flur kommt (BGH NStZ 2008, 519, s. auch BeckOK-StGB/Heintschel-Heinegg, Stand: 01.05.2021, § 306 StGB, Rn. 20). Vorliegend kam es lediglich im Hausflur zu einem Ausfall der Stromversorgung. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die Stromversorgung länger als zwei Tage – und damit für einen beträchtlichen Zeitraum – unterbrochen wurde. Auch wurde die Nutzung der Wohnungen nicht erheblich beeinträchtigt, da nicht festgestellt werden konnte, dass Bewohner infolge der Verrußung ihre Wohnungen nicht nutzen konnten, abgesehen von unerheblichen Einschränkungen während und unmittelbar nach dem Brand.
cc) Die Angeklagte hat sich jedoch des Versuchs einer schweren Brandstiftung schuldig gemacht, da sie einen entsprechenden Vorsatz hatte und unmittelbar zur Tat angesetzt hat.
(1) Die Angeklagte hatte bedingten Vorsatz bezüglich des Inbrandsetzens oder einer teilweisen Zerstörung. Denn nach den Feststellungen der Kammer erkannte die Angeklagte die vielfältigen unterschiedlichen Brandszenarien, wie unter II.1.b) im Einzelnen aufgeführt, und nahm in Kauf, dass zumindest eines dieser Szenarien sich verwirklicht. Das Inbrandsetzen wesentlicher Gebäudeteile hätte sich durch das Feuerfangen des Bodens, der Wände oder der Treppe, die nicht ohne Weiteres als nicht brennbar erkennbar waren, verwirklichen können. Insbesondere hätten die thermische Einwirkung, die Feuerlöschung und vor allem die Rußablagerungen zu einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes führen können. Die Angeklagte erkannte und nahm billigend in Kauf, dass Wohnungen für eine Zeit von einer Woche und mehr – durch Verrußung infolge des Hineinziehens durch Türritzen oder infolge Türöffnung oder durch weitergehende Zerstörung der Stromverteilerkästen nahe dem Brandherd und einen damit verbundenen längerfristigen Stromausfall – hätten unbenutzbar werden können.
(2) Hierzu setzte die Angeklagte unmittelbar an, indem sie den Kinderwagen in Brand setzte. Hierdurch hat sie subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschritten, sodass das Rechtsgut unmittelbar gefährdet war und einer der mehreren möglichen Taterfolge ohne wesentliche Zwischenschritte eintreten hätte können.
dd) Entsprechend den Ausführungen unter Ziff. V. 1. a) bb) handelte die Angeklagte schuldhaft.
2. Falsche Verdächtigung am 23.12.2020
Die Angeklagte ist ferner der falschen Verdächtigung schuldig, indem sie gegenüber dem Zeugen PHM R… und PHK W… wahrheitswidrig angab, vom Zeugen A… „ohne Grund in den Bauch geboxt“ worden zu sein.
Einer falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen anderen bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger einer rechtswidrigen Tat oder in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Dies ist hier der Fall.
a) Die Polizeibeamten sind gem. § 158 Abs. 1 StPO zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig, zudem Amtsträger. Der behauptete Schlag ist auch eine rechtswidrige (Straf-)Tat gem. § 223 Abs. 1 StGB.
b) Die Behauptung ist zudem unwahr, da die Angeklagte von dem Zeugen A… nicht geschlagen wurde. Auch wenn die Angeklagte infolge des Versperrens und Gegendrückens gegen die Wohnungstür durch den Zeugen A… gestürzt sein sollte, steht dies der Annahme der Unwahrheit nicht entgegen. Denn ein Sturz bei einem „Gerangel“ oder durch einen Stoß – selbst wenn dies strafbar sein sollte – und ein „grundloses Boxen in den Bauch“ sind von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht mehr als rechtlich hinnehmbare Übertreibung angesehen werden kann. Es handelt sich damit um eine „Charakterveränderung“ oder „wesentliche inhaltliche Unrichtigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung (s. MüKoStGB/Zopfs, 4. Aufl. 2021, § 164 StGB, Rn. 36 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen), die die Unwahrheit im Sinne des § 164 StGB begründet.
c) Die Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da ihr die objektiven Umstände bewusst waren.
d) Zudem handelte sie mit der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Zeugen A… herbeizuführen. Wegen der zumindest laienhaften Kenntnis vom Aufgabenbereich der Polizei als Strafverfolgungsbehörde und dem Legalitätsprinzip sah sie das Einleiten eines Strafverfahrens als wahrscheinliche Konsequenz voraus. Dabei genügt es für die Absicht im Sinne der Norm, wenn das Herbeiführen des Verfahrens nicht der einzige Beweggrund und die Einleitung des Verfahrens nur ein Zwischenziel ist und damit nur sicheres Wissen, aber kein zielgerichteter Wille vorliegt (BGHSt 13, 219, 222; 18, 204, 206; BeckRS 2019, 37831 Rn. 12; BayObLG NJW 1986, 441, 442; OLG Düsseldorf NZV 1996, 244). Dies ist vorliegend möglicherweise im Hinblick darauf der Fall, dass die Angeklagte etwa die Glaubwürdigkeit des Zeugen mit Blick auf die Gegenanzeige erschüttern oder sich selbst in ein gutes Licht rücken wollte. Dem subjektiven Tatbestand steht dies nicht entgegen. Auch der Umstand, dass der Zeuge PHM R… die Angeklagte darauf hinwies, dass eine falsche Verdächtigung strafbar sei, was es den Umständen nach nahelegt, dass er der Angeklagten keinen Glauben schenkte und ein Strafverfahren gegen den Zeugen nicht oder nicht nachhaltig betreiben könnte, steht der Absicht, ein Verfahren gegen den Zeugen A… zu betreiben, nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob die subjektiv geringe Erfolgsaussicht der Verfolgungsabsicht entgegensteht, ergibt sich letztere jedenfalls daraus, dass die Angeklagte die falsche Verdächtigung bereits zuvor ausgesprochen hatte und die Tat damit vollendet war; im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung (sog. Koinzidenz- oder Simultanitätsprinzip) lag eine entsprechende Absicht damit jedenfalls vor.
e) Die Angeklagte handelte auch schuldhaft. Verminderte Schuldfähigkeit liegt nicht vor.
Auch diesbezüglich hat der Sachverständige aus den im Wesentlichen identischen Gründen wie bei der Tat am 19.06.2019 eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Eine Feststellung der Blutalkoholkonzentration fand dabei erst um 4:59 Uhr statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagte 1,75 mg/g Alkohol im Blut und BtM-Rückstände in geringem Umfang. Bei einer angenommenen Tatzeit von 22 Uhr – festgestellt wurde von der Kammer eine Tatzeit von etwa 22:20 Uhr – kam der Sachverständige unter Zugrundelegung einer Abbaurate von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von ebenfalls 0,2 ‰ zu einem rechnerischen Wert von etwa 3,35 ‰ zur Tatzeit.
Dem Votum des Sachverständigen kann auch bezüglich dieser Tat nicht gefolgt werden. Insofern gilt im Hinblick auf die Grundsätze und auch in Bezug auf den Einzelfall im Wesentlichen Entsprechendes wie unter V.1.a) bb) dargelegt.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich in einem solchen Fall, in dem keine Erkenntnisse zum Alkoholkonsum in der Zwischenzeit bestehen, eine alleinige Rückrechnung verbietet. Je weiter der Zeitpunkt der Blutentnahme von der Tatzeit entfernt ist, desto geringer wird die Aussagekraft von errechneten Blutalkoholkonzentrationen und desto mehr gewinnen andere Beweisanzeichen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an Bedeutung (BGHSt 35, 308, 315; 36, 286, 289). Insofern kommt dem rechnerischen Wert ein geringes Gewicht zu.
Von besonderem Gewicht sind daher die psychodiagnostischen Kriterien. Diese sprechen gegen die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Gesichtspunkte, insbesondere Ausfallerscheinungen, die für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen, lagen nicht vor. Gegen eine verminderte Schuldfähigkeit spricht zudem konkret, dass die Angeklagte sich nachfolgend selbstständig einen Krankenwagen rief, um die Straftat der falschen Verdächtigung, auf die sie durch den Zeugen PHM R… aufmerksam gemacht wurde, zu verschleiern. Dies indiziert gewisse kognitive Fähigkeiten kurze Zeit nach der Tat.
3. Versuchte schwere Brandstiftung, Sachbeschädigung und gefährliche Körperverletzung am 24.12.2020
a) Versuchte schwere Brandstiftung und Sachbeschädigung
Durch die Brandstiftung am 24.12.2020 machte sich die Angeklagte – ebenso wie am 19.06.2019 – der versuchten schweren Brandstiftung und Sachbeschädigung schuldig.
Die rechtliche Bewertung entspricht der in Bezug auf die Tat vom 19.06.2019.
aa) Im Hinblick darauf, dass es sich um den Brand von zwei Kinderwagen handelt, ergeben sich keine rechtlichen Unterschiede bezüglich der Sachbeschädigung, abgesehen vom Schadensumfang. Sollte allein einer der Kinderwägen unmittelbar angezündet worden sein, dann wurde jedoch auch die Zerstörung des anderen Kinderwagens zurechenbar verursacht und zumindest als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen. Der Sachschaden in Bezug auf die Kinderwagen beträgt EUR 200,00, in Bezug auf die Schäden am Gebäude EUR 21.907,63.
bb) Im Hinblick auf die versuchte schwere Brandstiftung hatte die Angeklagte auch zu diesem Tatzeitpunkt zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes oder deren zumindest teilweise Zerstörung. Wegen des vorsätzlichen Inbrandsetzens von zwei Kinderwagen rechnete die Angeklagte – im Vergleich zur ersten Brandtat – lebensnah mit einer höheren Intensität des Rauches und damit einem größeren Schadensumfang und einer größeren Wahrscheinlichkeit, dass Wohnungen wegen Rußschäden unbewohnbar werden.
cc) Auch bezüglich dieser Taten kann eine Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht angenommen werden. Anders als um 22:20 Uhr des Vorabends in Bezug auf die falsche Verdächtigung ist die Aussagekraft des im Wege der Rückrechnung ermittelten rechnerischen Tatzeit-Blutalkoholwertes – etwa 2,4 ‰ nach den im Wesentlichen korrekten Berechnungen des Sachverständigen – in Anbetracht der zeitlichen Nähe zwar größer, gleichwohl liegt aufgrund psychodiagnostischer Kriterien auch zu diesem Zeitpunkt nach der festen Überzeugung der Kammer keine verminderte Schuldfähigkeit vor.
Besonders zu berücksichtigen ist dabei das Nachtatverhalten der Angeklagten im überaus engen zeitlichen Kontext zu der Tat um etwa 2:40 Uhr. Im Rahmen des Antreffens bei der Nahbereichsfahndung der Zeugen POM D… und POM H… um 3:14 Uhr zeigte sie keine Ausfallerscheinungen, vielmehr deutliche kognitive Leistungen, indem sie – kurzzeitig erfolgreich – versuchte, sich vor den Zeugen POM D… und POM H… in der Dunkelheit zu verbergen bzw. sich dem Zugriff zu entziehen. Innerhalb kürzester Zeit war sie zudem im Rahmen der unmittelbar nachfolgenden Vernehmung und Aufforderung zur Entleerung der Taschen in der Lage, ein Narrativ für die Vergangenheit und zukünftige Planung zu entwickeln. Auf Nachfrage der Beamten begründete sie konkret und unmittelbar, weswegen sie sich zu der späten Uhrzeit an dem Ort befinde. Dabei war sie in der Lage, sowohl gemutmaßt bekannte Informationen – ihren vorherigen Aufenthalt in Krankenhaus – zu verarbeiten. Zugleich erfand sie ein Narrativ für die Zwischenzeit bis zum aktuellen Befragungszeitpunkt, dass sie als Täterin der Brandstiftung ausscheiden würde – sie sei zwischenzeitlich am Hauptbahnhof gewesen und sei nunmehr zurückgekommen. Auch eine vermeintlich zukünftige Planung – das vermeintliche Besuchen eines Freundes – konnte sie dabei einbeziehen. Erst Nachfragen nach Details zu diesem Freund („Tim“) offenbarten die Unwahrheit ihrer Angaben. Ferner gelang es ihr, zunächst ein nicht funktionierendes Feuerzeug vorzuzeigen und die Funktionsunfähigkeit vorzuführen und dabei kurzzeitig ein weiteres funktionierendes Feuerzeug zu verbergen, um zu suggerieren, nicht das Feuer gelegt haben zu können bzw. das Tatmittel zu unterdrücken. Dies misslang ihr schlussendlich ebenfalls, da die Beamten sie zum Entleeren der Taschen aufforderten. Die Angeklagte bewies damit erhebliche kognitive Leistungen, die – jedenfalls in deren Kombination – auch einer Vielzahl von Personen, die keine berauschenden Mittel zu sich genommen haben, nicht ohne weiteres gelingen dürften.
Nach gebotener Gesamtbetrachtung ist eine Verminderung der Schuldfähigkeit nach wertender Betrachtung der Umstände nach Ansicht der Kammer abzulehnen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters allein auf den konkreten Tatzeitpunkt ankommt. Verhaltensweisen und der Zustand des Täters bei einer in einem gewissen zeitlichen Abstand zur Tat erfolgten polizeilichen Festnahme oder ärztlichen Blutentnahme sind nur als wertende Faktoren in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte durch jahrelang betriebenen Alkoholmissbrauch lebensnah bereits eine hinreichende Alkoholgewöhnung erzielt haben dürfte, ist aber dem rein rechnerisch ermittelten Tatzeit-Blutalkoholwert von 2,41 Promille nach Auffassung der Kammer kein derart hoher Stellenwert beizumessen, dass daraus – entgegen der Angaben der Zeugen POM D… und POM H… zum Verhalten der Angeklagten gegen 3:14 Uhr – der Schluss zu ziehen wäre, die Angeklagte sei ca. 35 Minuten zuvor gleichwohl in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert gewesen.
Auch die Feststellungen der die Blutprobe entnehmenden Ärztin im ärztlichen Bericht zur Blutentnahme stehen der Annahme der Kammer nicht entgegen. Trotz der dort um 4:59 Uhr festgestellten motorischen Einschränkungen („plötzliche Kehrtwendung unsicher“, „Drehnystagmus grobschlägig“, „Romberg-Test starkes Schwanken“ etc.) stand die Angeklagte nach dem Eindruck der Ärztin äußerlich nur leicht unter dem Einfluss von Alkohol / Drogen. Im Übrigen lassen – wie oben ausgeführt – Feststellungen, die mehr als zwei Stunden nach der Tat zum Zustand eines Täters festgestellt werden, keine zwingenden Rückschlüsse auf die Frage der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu.
b) Gefährliche Körperverletzung gegenüber dem Zeugen D…
Die Angeklagte hat sich durch das Inbrandsetzen des Kinderwagens ferner der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, Nr. 1 StGB durch das Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes schuldig gemacht.
Der Grundtatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB ist kausal und zurechenbar verwirklicht, indem der Zeuge D… nach dem Einatmen des Rauchgases drei Tage lang unter Atemnot, Husten und Kratzen im Hals litt. Dabei handelt es sich um eine körperliche Misshandlung und zugleich Gesundheitsschädigung, die nach Dauer – mehrere Tage – und Intensität – Schmerzen beim Atmen, Gefühl, keine ausreichende Luft einatmen zu können – als nicht unerheblich zu qualifizieren ist. Dass er selbst die Tür geöffnet hat, steht der Zurechnung und dem Vorsatz im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs nicht entgegen, da das Öffnen der Wohnungstür bei Knallgeräuschen und der Wahrnehmung von Brandgeruch, zwecks Überprüfung der Situation, eine typische und übliche Reaktion eines Hausbewohners ist.
Das Einatmen des Rauchgases erfüllt vorliegend auch den Qualifikationstatbestand des Beibringens eines gesundheitsschädlichen Stoffes. Rauch ist dem Grunde nach ein Stoff, der der Gesundheit abträglich sein kann und damit dem Grunde nach schadhaft ist; auf den Aggregatzustand kommt es dabei nicht an. Gesundheitsschädlichkeit kann derweil nur angenommen werden, wenn der Rauch aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Anwendung im Einzelfall, also auch hinsichtlich Konzentration, Menge, Konstitution des Opfers, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (HansOLG BeckRS 2001, 17559, Rn. 14 ff., so auch MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 224 Rn. 7 m.w.N.). Allein aufgrund der Intensität des Rauchgases wird man dies vorliegend annehmen können. Diese hat sich in mehrtägigen Beschwerden niedergeschlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es nach herrschender Auffassung (vgl. die Nachweise bei MüKoStGB/Hardtung, aaO) – und auch nach Überzeugung der Kammer – der entsprechenden tatsächlichen Verursachung ohnehin nicht bedarf; vielmehr genügt eine dahingehende Eignung der Tathandlung. Insofern ist zu beachten, dass – angesichts der Dichte des Rauchgases – eine nur wenige Sekunden (oder gar Bruchteile derselben) längere Inhalation zu noch größeren Beeinträchtigungen der Atemwege geführt hätte. Selbst wenn man die Folgen für den Zeugen D… – der Ansicht der Kammer zuwider – daher nicht als erhebliche Verletzungen qualifizieren sollte, läge zumindest eine für die Verwirklichung der Qualifikation genügende Eignung vor.
Das Rauchgas wurde zudem beigebracht im Sinne der Norm. Dabei genügt es, wenn es mit dem Körper des Opfers derart verbunden wird, dass es dort eine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet. Das „Einatmen-Lassen“ – wie vorliegend – ist insofern ausreichend.
Die Angeklagte hatte auch einen entsprechenden Vorsatz, da sie auch die Möglichkeit der gesundheitsschadenden Rauchgasinhalation erkannte und sich damit abfand.
Entsprechend Vorstehendem – unter V. 3. a) – handelte die Angeklagte auch schuldhaft.
4. Keine versuchte Nötigung
Die Angeklagte war vom Tatvorwurf der versuchten Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 3 StGB freizusprechen, da sie sich diesbezüglich nicht schuldig gemacht hat. Anknüpfungspunkt ist dabei die Äußerung „Ich bin Deutsche, ich kann dich anzeigen und die Polizei wird mir mehr glauben, denn du bist Ausländer“ der Angeklagten gegenüber dem Zeugen A…, die sie äußerte, während sie vor der Wohnungstür stand und hineinwollte.
Der Nötigung ist u.a. strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Eine Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels.
Die Angeklagte könnte vorliegend für den Fall, dass der Zeuge A… sie nicht in die Wohnung hineinlässt, das Erstatten einer Anzeige angedroht haben. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Äußerung den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Denn der subjektive Tatbestand – ein entsprechender Vorsatz – konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf einen (bedingten) Vorsatz in Bezug auf das abgenötigte Verhalten, also das Öffnen der Tür. Im Hinblick darauf, dass die vorherigen Überzeugungsversuche der Angeklagten gescheitert waren, die Situation – durch Beleidigungen und die Anwendung von Gewalt (ggf. mittelbar durch Drücken gegen die Tür) auf beiden Seiten – bereits eskaliert war und im Hinblick auf das schlechte Verhältnis zum Zeugen A…, lag es der Sache nach eher fern, dass der Zeuge A… infolge einer solchen Drohung die Tür öffnen werde. Vielmehr ist es zweifelsfrei keinesfalls auszuschließen, dass die Angeklagte dem Zeugen lediglich „Angst machen“ oder ein ungutes Gefühl geben wollte, wohlwissend, dass er sie nicht hineinlassen wird.
VI. Strafzumessung
Unter Zugrundelegung des aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchs hatte die Kammer bei der Strafzumessung von verschiedenen Strafrahmen auszugehen und für die einzelnen Taten Einzelstrafen zu bemessen, aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden war.
1. Versuchte schwere Brandstiftung und Sachbeschädigung am 19.06.2019
a) Für die Taten, die unter Ziff. II 1. b) der Urteilsgründe festgestellt sind, ist im Ausgangspunkt vom Strafrahmen der schweren Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 StGB auszugehen, der von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. In Fällen der Tateinheit ist nämlich der höhere Strafrahmen maßgeblich. Der niedrigere Strafrahmen der Sachbeschädigung, der von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 303 StGB), tritt daher zurück (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Auch unter Beachtung der Strafrahmenverschiebung aufgrund Versuchs – dazu nachfolgend – tritt der Strafrahmen der vollendeten Sachbeschädigung zurück. Zwar kommt es nicht auf einen Vergleich der Regelstrafrahmen der in Tateinheit stehenden Tatbestände, sondern auf einen Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen an (Fischer, 68. Auflage, § 52 StGB Rn. 3 m.w.N.). Doch auch diesbezüglich ist der Strafrahmen der vollendeten Sachbeschädigung (Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) geringer als der der versuchten schweren Brandstiftung (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe; dazu nachfolgend).
b) Die Kammer legt den gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahren und drei Monaten zugrunde, da die Tat der Angeklagten das Versuchsstadium nicht überschritten hat. Die Kammer macht insofern von der fakultativen Strafmilderung Gebrauch; auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat der Vollendung recht nahe kam, da das Rauchgas hoher Intensität die längerfristige Unbewohnbarkeit einzelner Wohnungen ohne weiteres hätte verursachen können. Indes ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände, einschließlich der Täterpersönlichkeit, vorzunehmen, die nach Ansicht der Kammer die Strafrahmenverschiebung gebietet. Zwar ist die Angeklagte – auch einschlägig – vorbestraft, hat sich zugleich einer vollendeten Sachbeschädigung mit einem hohen Sachschaden schuldig gemacht und legte bei der Tatausführung eine nicht ganz unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. In Anbetracht der jedenfalls anzunehmenden alkoholbedingten Enthemmung ist die Strafrahmenverschiebung gleichwohl vorzunehmen.
c) Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB kommt hingegen nicht in Betracht. Wie unter Ziff. V. 1. b) dd) i.V.m. V. 1. a) ausgeführt, war die Angeklagte im Tatzeitpunkt weder in ihrer Einsichtsfähigkeit noch in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert.
d) Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB (mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) liegt ebenfalls nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder unangemessen hart wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1975, Az.: 2 StR 53/75 = BGHSt 26, 97 [98]; ders., Urteil vom 09.11.1995, Az: 4 StR 507/95 = NStZ-RR 1996, 133; ders., Urteil vom 24.06.1998, Az: 5 StR 258/98 = NStZ-RR 1998, 298).
Dies zugrunde gelegt, vermag für die Annahme eines minder schweren Falls allein zu streiten, dass die Angeklagte alkoholbedingt enthemmt war, und die Tat schon mehr als zwei Jahre zurückliegt. Demgegenüber müssen sich zu Lasten der Angeklagten ihre vielfachen, teils einschlägigen Vorstrafen auswirken, wenngleich die diesen zugrundeliegenden Taten bereits einige Jahre zurück liegen. Im Zeitpunkt der Tat stand die Angeklagte aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13.02.2015 noch dazu unter Bewährung, die zuvor bereits wiederholt verlängert worden war. Zu Lasten der Angeklagten wirkte sich auch der mit EUR 30.279,92 (= EUR 29.779,92 (Gebäude) + EUR 500,00 (Kinderwagen)) bereits ganz erhebliche Schaden aus. Zudem hat die Angeklagte gleich zwei Straftatbestände erfüllt. Auch deutet die konkrete Tatausführung auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie der Angeklagten hin.
Nach Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände vermochte die Kammer ein beträchtliches Überwiegen strafmildernder Umstände, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 306a Abs. 3 StGB geboten erscheinen ließe, nicht festzustellen, so dass es bei der einmaligen Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB aufgrund Versuchs verbleibt.
e) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des oben aufgeführten Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen die Angeklagte sprechenden, bereits vorstehend bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falls erörterten Strafzumessungserwägungen, erneut in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Gesamtabwägung hat die Kammer vorliegend eine Freiheitsstrafe von 1 – einem – Jahr und 6 – sechs – Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.
2. Falsche Verdächtigung am 23.12.2020
Für die falsche Verdächtigung – festgestellt unter Ziff. II 2. a) der Urteilsgründe – ist gem. § 164 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Strafrahmenverschiebungen kommen nicht in Betracht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die alkoholbedingte Enthemmung der Angeklagten zu ihren Gunsten berücksichtigt. Strafschärfend wirkten sich ihre mehrfachen Vorstrafen aus, wobei allerdings die Bewährungsstrafe im Tatzeitpunkt nunmehr bereits erlassen war, und die Kammer auch nicht verkannt hat, dass die den Vorbelastungen zugrundeliegenden Taten bereits einige Jahre zurückliegen. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer vorliegend eine Freiheitsstrafe von 3 – drei – Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war wegen der vielfachen Vorstrafen der Angeklagten und der auch hier abzuurteilenden mehrfachen Taten zur Einwirkung auf die Angeklagte unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).
3. Versuchte schwere Brandstiftung, Sachbeschädigung und gefährliche Körperverletzung am 24.12.2020
a) Für die Taten, die unter Ziff. II 2. b) der Urteilsgründe festgestellt sind, ist vom Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Die Strafrahmen der in Tateinheit verwirklichten Straftatbestände der versuchten schweren Brandstiftung (§§ 306a Abs. 1, 22, 23 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) treten zurück (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), da diese beim gebotenen konkreten Strafrahmenvergleich geringer sind (s.o. VI. 1 a)). Denn auch in diesem Fall ist in Bezug auf die versuchte schwere Brandstiftung eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) vorzunehmen, so dass der Strafrahmen drei Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten betragen würde. Die Gründe für die Vornahme der fakultativen Strafmilderung sind im Wesentlichen identisch, sodass auf die entsprechende Begründung unter VI. 1. b) verwiesen wird. Zudem hat auch die Sachbeschädigung einen geringeren Strafrahmen als die gefährliche Körperverletzung.
b) Eine Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kommt nicht in Betracht. Denn diese liegt, wie unter Ziff. V. 3. b) i.V.m. V. 3. a) rechtlich ausgeführt wird, nicht vor.
c) Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB (mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren) liegt ebenfalls nicht vor.
Wie unter VI. 1. d) näher dargelegt, bedarf es dabei der Gesamtbetrachtung der Tatumstände. Auch in diesem Fall streitet für die Annahme eines minder schweren Falls, dass die Angeklagte alkoholbedingt enthemmt war. Demgegenüber sind zu Lasten der Angeklagten auch hier ihre vielfachen und teils einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen, auch wenn die diesen zugrundeliegenden Taten bereits einige Jahre zurückliegen. Zudem wirkte sich der mit EUR 22.107,63 (= EUR 21.907,63 (Gebäude) + EUR 200,00 (Kinderwagen und Buggy)) beträchtliche Sachschaden zu Lasten der Angeklagten aus. Strafverschärfend wirkte sich auch aus, dass die Angeklagte gleich drei Straftatbestände erfüllt hat. Zudem ging die Angeklagte in berechnender Weise vor, wodurch die Tat durch nicht unerhebliche kriminelle Energie geprägt ist.
Nach Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände vermochte die Kammer ein beträchtliches Überwiegen strafmildernder Umstände, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen ließe, nicht festzustellen, so dass es bei der Anwendung des Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB verbleibt.
e) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des oben aufgeführten Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen die Angeklagte sprechenden, bereits insbesondere bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falls erörterten Strafzumessungserwägungen erneut in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Gesamtabwägung hat die Kammer vorliegend eine Freiheitsstrafe von 2 – zwei – Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet.
4. Gesamtstrafe
Aus den hier verhängten drei Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
Die demnach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe ergab sich gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch eine angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, also hier der Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Kammer hat insoweit die Persönlichkeit der Angeklagten und ihre hier abzuurteilenden Taten zusammenfassend gewürdigt und dabei alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen, die bereits im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einzelstrafen benannt wurden, erneut gegeneinander abgewogen.
Dabei hat sie zugunsten der Angeklagten auch die schwierigen Lebensumstände – Inobhutnahme und Kontaktverbot zu all ihren Kindern – und ihre daraus resultierende psychische Verfassung sowie den krankhaften Alkoholkonsum der Angeklagten bedacht.
Andererseits musste zu Lasten der Angeklagten Berücksichtigung finden, dass ihre Taten ein erhebliches Gefährdungspotential für eine Vielzahl von Menschen und deren körperliche Integrität hatten und es nur auf Zufall beruhte, dass nicht mehr Menschen gesundheitliche Beeinträchtigungen aus den Brandereignissen davon getragen haben.
Die Gesamtabwägung all dieser Umstände führte im Ergebnis zur Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren.
Diese Strafe wird dem Unrechts- und Schuldgehalt der von der Angeklagten begangenen Taten insgesamt gerecht. Sie ist erforderlich, aber auch ausreichend, um nachhaltig auf die Angeklagte einzuwirken und ihr das Unrecht ihrer Handlungen deutlich vor Augen zu führen.
VII. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Kammer hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hierüber hatte die Kammer zu befinden, da die Voraussetzung gem. § 64 StGB vorliegen. Nach Prüfung und Ausübung des Ermessens (Soll-Vorschrift) hat die Kammer die Anordnung bejaht. Die Einschätzung der Kammer entspricht im Ergebnis und in wesentlichen Zügen der des Sachverständigen W….
1. Die Angeklagte hat einen Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen.
a) Ein solcher Hang liegt nicht allein im Falle eines häufigen Sich-Betrinkens vor. Vielmehr kann ein Hang im Sinne der Norm erst angenommen werden, wenn das Verlangen nach übermäßigem Alkoholkonsum auf einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition zurückgehenden oder durch Übung erworbenen Neigung beruht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH NStZ-RR 2019, 245 f.; NStZ-RR 2019, 175).
Dies ist bei der Angeklagten der Fall. Auch wenn sich der Umfang des gewöhnlichen Alkoholkonsums nicht hat quantifizieren lassen, so steht fest, dass sie seit mehreren Jahren nahezu täglich und üblicherweise über den Tagesverlauf hinweg Alkohol in erheblichem Umfang konsumiert. Insofern ist – im Gleichlauf mit der Einschätzung des Sachverständigen – von einem Alkoholkonsum mit Krankheitswert auszugehen. Daher liegen eine eingewurzelte psychische Disposition und eine entsprechende Übung vor. Darüber hinaus sprechen die Entzugserscheinungen nach der Inhaftierung im Februar 2021 – Schweißausbrüche, Schlafstörungen, schlechte Laune und ein Händetremor trotz Einnahme von Diazepam – für eine auch physische Abhängigkeit, auch wenn diese nach dem Entzug in der Haft überwunden sein dürfte.
Der Entzug steht dem Hang jedoch nicht entgegen. Denn auch in der Vergangenheit hatte die Angeklagte, insbesondere während Schwangerschaften, (monatsweise) konsumfreie Zeiten, verfiel jedoch immer wieder krankhaftem Alkoholkonsum. Zudem ist der Verzicht – jedenfalls im Wesentlichen – durch äußere Umstände erzwungen, entspringt mithin nicht der Triebfeder der Angeklagten selbst und erscheint insofern besonders fragil.
b) Dem Hang liegt auch ein Konsum zugrunde, der als übermäßig zu qualifizieren ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn der Betroffene auf Grund seiner Neigung gefährlich erscheint oder sozial gefährdet ist (ständige Rspr.; vgl. nur BGH, NStZ-RR 2016, 113; BGH RuP 2013, 34 f.).
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen besteht die besondere Gefahr der Fremdgefährdung. Zu Recht sieht er eine äußerst hohe Gefahr, dass die Angeklagte im Falle des Konsums weitere ähnlich gelagerte Straftaten begeht. So standen die Vernachlässigungen der Kinder und die Begehung von Straftaten in der Vergangenheit weitgehend im Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum. Insbesondere bei Zurückweisung, Frust, psychischer Belastung und Schicksalsschlägen hat die Angeklagte ihren Alkoholkonsum gesteigert und in der Folge Straftaten begangen. Es kann folglich angenommen werden, dass sich die Gefahr sozial- oder rechtsdelinquenten Verhaltens der Angeklagten durch den Alkoholkonsum erhöht.
Dies hat zugleich ihre eigene soziale Gefährdung zur Folge. Denn die Konsequenzen dieses Verhaltens waren etwa die Inobhutnahme ihrer Kinder, die Inhaftierung (Straf- bzw. Untersuchungshaft) und die Reduktion oder der Abbruch von Kontakten zu ihren Ex-Partnern. In der Folge hat sie wiederum den Alkoholkonsum erhöht, sodass sich die Angeklagte in einer sozialen Abwärtsspirale befindet.
2. Die Angeklagte wird zudem vorliegend wegen rechtswidriger Taten, die auf ihren Hang zurückgehen, verurteilt. Der Hang muss allein oder zusammen mit anderen Umständen – vorliegend der Ablehnung insbesondere des Zeugen F… ihr gegenüber – dazu beigetragen haben, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat – vorliegend den Versuch der schweren Brandstiftung – begangen hat (hierzu BGH NStZ-RR 2017, 198). Wie bereits ausgeführt, wirkt Alkohol bei der Angeklagten katalysierend in Bezug auf die Begehung von Straftaten. Dass die Schwelle der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen, schließt die Anordnung der Unterbringung nicht aus.
4. Es besteht zudem die hinreichend konkrete Aussicht, dass die Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb von zwei Jahren geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird, die auf ihren Hang zurückgehen (§ 64 S. 2 StGB). Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sich nach anfänglichen Schwankungen zur Alkoholentwöhnungstherapie bereit erklärt und – anders als in der Vergangenheit – glaubhaft ihre Bereitschaft und Motivation hierzu erklärt hat. Dies erklärte sie auch im Hinblick auf den glaubhaften Wunsch, mittelfristig wieder Kontakt zu ihren Kindern haben zu können. Ferner hat die Angeklagte bisher keine Therapien – weder psychologische noch spezielle auf die Alkoholentwöhnung bezogene – ernsthaft und über einen nur wenige Tage überschreitenden Zeitraum hinaus absolviert. Zudem konsumiert die Angeklagte aktuell keinen Alkohol und die Entzugsphase liegt bereits einige Zeit hinter ihr, sodass der Einstieg und das nachhaltige Durchlaufen einer Therapie ihr leichter fallen dürfte. Zudem sieht auch der Sachverständige W… die Aussichten einer Therapie als gut an.
5. Die Kammer hat ferner von ihrem Ermessen zur Anordnung Gebrauch gemacht und sich nach Abwägung der Umstände, für die Anordnung entschieden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Kammer die Aussichten einer erfolgreichen Behandlung als gut ansieht. Zu berücksichtigen ist dabei ohnehin, dass es sich um intendiertes Ermessen (Soll-Regelung) handelt, das nur in besonderen Fällen ein Abweichen erlaubt (BGH NStZ-RR 2008, 73; 2010, 42; 2010, 307; BeckRS 2017, 119774; NStZ 2008, 392).
VIII. Kostenentscheidung
Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, hat sie gem. §§ 464, 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gem. §§ 464, 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last.