OLG München, Az.: 34 Wx 42/18, Beschluss vom 14.11.2018
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Ermittlungsrichter – vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die in München aktive Gruppierung mit der Eigenbezeichnung „……“ betreibt unter der Internetadresse …….eine Homepage, auf der u.a. Berichte über die Aktivitäten der Gruppierung und Aufrufe an Aktivisten veröffentlicht werden.
Nachdem ein von der Gruppierung besetztes Haus im Juli 2017 von der Polizei geräumt worden war, kündigte die Gruppierung im August 2017 auf ihrer Webseite eine Besetzungsaktion in München an, für die sie zur Unterstützung aufrief. Der Eintrag auf der Website lautet wie folgt:
……….
Aufruf zum massenhaften Cornern anlässlich der Rückkehr des ……….es am ………..
Das ………kommt zurück! Das möchte es natürlich gemeinsam mit euch feiern und lädt daher am ………. zum massenhaften Cornern vor seiner neuen Heimat.
Was passiert am ……….?
Am ………., irgendwann Ende August, Anfang September, also noch in den Sommerferien, wird das …..wieder in München auftauchen. Unmittelbar nach seinem Einzug lädt das ….alle seine Unterstützer_innen, Nachbar_innen und sonstigen Interessierten ein, seine Rückkehr beim massenhaften Cornern vor der Tür seines neuen Zuhauses zu feiern. Und natürlich gerne auch in seiner neuen Heimat.
Was sonst noch passiert, das hängt ganz von euch ab.
…
Wie kann ich helfen?
Du kannst dem …..im Vorfeld vor allem bei der Mobilisierung auf den ………. helfen. Es hat verschiedene Materialien erstellt, mit denen du Werbung für das …….und seine ……….machen kannst, darunter Flyer, Plakate und Stencils. Aber du kannst auch eigene Materialien erstellen, Transparente malen und aufhängen und dir ganz neue, kreative Aktionsformen ausdenken …
Am 26.8.2017 um 9.30 Uhr stellten Polizeibeamte bei einem leerstehenden Gebäude in München Schmierereien an der Außenfassade, eingeschlagene Fensterscheiben und offenstehende Eingangstüren fest. Bei der Gebäudebegehung wurden u. a. eine Gaspistole, leere Glasflaschen mit in den Flaschenhals gestopften Stofffetzen, Barrikaden in den Treppenhäusern und Matratzen für Schlafgelegenheiten festgestellt, außerdem zahlreiche Papierstücke im DIN A 4-Format, deren Texte an die Polizei gerichtet waren und nach dem aufgedruckten „Impressum“ der Gruppierung „……“ zuzuordnen sind.
Bereits um 1.15 Uhr des 26.8.2017 wurden die Beteiligten zu 1 und 2 im öffentlichen Verkehrsraum einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie führten schwarze Wechselkleidung, „Panzertape“, diverse DIN A 4-Zettel mit dem Aufdruck „Eingang“, verfaulte Eier und drei große selbstgeschriebene Banner/Transparente mit sich. Auf einem Banner wurde zur „………“ der Gruppe „…….“ eingeladen, über ein anderes Banner war quer in großen Buchstaben das Wort „Besetzt“ geschrieben.
Unter Darlegung dieser Umstände beantragte die zuständige Polizeibehörde, die Beteiligte zu 3, am 30.8.2017 den Erlass eines richterlichen Beschlusses zur Wohnungsdurchsuchung bei beiden Betroffenen zum Zweck der Sicherstellung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG). Die Umstände würden den dringenden Verdacht begründen, dass sich die Beteiligten zu 1 und 2 in der Gruppierung „……..“ engagieren, an Hausbesetzungen in der Vergangenheit beteiligt hätten und an weiteren, angekündigten Hausbesetzungen nicht unwesentlich beteiligen würden. Konkret sei mit einer Besetzungsaktion am anstehenden Wochenende zu rechnen. Die aufgefundenen Gegenstände würden auf eine große kriminelle Energie und ein erhebliches Gewaltpotential, wie es sich in jüngster Vergangenheit anlässlich von Besetzungsaktionen der Gruppierung verwirklicht habe, schließen lassen. Der mit der beantragten Maßnahme verbundene Grundrechtseingriff sei daher verhältnismäßig. Die Durchsuchung ziele auf das Auffinden von näher bezeichneten, sicherzustellenden Gegenständen.
Mit Beschlüssen je vom 30.8.2017 ordnete das Amtsgericht unter zusammenfassender Darstellung dieses Sachverhalts antragsgemäß die Wohnungsdurchsuchung bei den Beteiligten zu 1 und 2 nach folgenden Gegenständen an:
- weitere Hinweise auf eine direkte Verbindung zur Gruppierung „……“
- Pläne und Aufzeichnungen, Videos und Bilder, die auf geplante Hausbesetzungen hindeuten
- in diesem Zusammenhang EDV-Anlagen, Mobiltelefone sowie Speichermedien
- Utensilien, die bei einer Hausbesetzung Verwendung finden, wie Sperrwerkzeuge, Schlösser, Ketten und Transparente
- außerdem Gegenstände, die zur Herstellung von Brandsätzen, z. B. Molotowcocktails, verwendet werden können
- sowie Waffen und gefährliche Werkzeuge.
Die Sicherstellung dieser Gegenstände wurde angeordnet.
Die Prüfung der konkreten Sachlage habe ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die Schutzwürdigkeit der gefährdeten Rechtsgüter und der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zu deren Schutz die grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen überwiege. Die aufgefundenen Gegenstände sprächen dafür, dass von der Gruppierung „……….“ eine große kriminelle Energie ausgehe. Von einem Einsatz der aufgefundenen Gegenstände gegen Polizeibeamte bei einer etwaigen Räumung sei auszugehen. Andere Maßnahmen seien nicht erfolgversprechend. Trotz des schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte sei die Wohnungsdurchsuchung verhältnismäßig.
Am 31.8.2017 ab 6.00 Uhr wurde in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 dessen Wohnung durchsucht. Dort wurde Material aufgefunden und sichergestellt, wie es in der Vergangenheit für Hausbesetzungen eingesetzt worden war, u. a. Blankotransparente, schwarze Stofffarbe zum Beschriften sowie Spraydosen; weiter wurde eine Notiz sichergestellt, aus der hervorgeht, dass für das Wochenende eine Hausbesetzungsaktion geplant war. Die gleichzeitig begonnene Durchsuchung an der im Beschluss bezeichneten Adresse des Beteiligten zu 2 wurde beendet, da der Beteiligte zu 2 dort nicht mehr wohnhaft war.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.9.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legte der Beteiligte zu 1 gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Er hält die Anordnung für rechtswidrig; sie habe ihn in seinen Rechten verletzt.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung seien gezielt umgangen worden. Die Sachverhaltsschilderung biete keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1 Teil der Gruppe „……….“ sei und in diesem Rahmen Hausbesetzungen planen würde. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass der Beteiligte zu 1 lediglich zu den Unterstützern der Gruppe gehöre, der deren Aufruf auf der Internetseite („Wie kann ich helfen?“) gelesen habe. Außerdem sei bei vielen Gegenständen, die beschlagnahmt werden sollten, kein Bezug zu einer gegenwärtigen Gefahr gegeben. Weder von Hinweisen auf eine direkte Verbindung zur Gruppierung „……….“ noch von EDV-Anlagen, Mobiltelefonen und Speichermedien gehe eine gegenwärtige Gefahr aus. Dass Sperrwerkzeuge, Schlösser und Ketten bei Hausbesetzungen zum Einsatz gekommen seien, sei dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Zudem würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass beim Beteiligten zu 1 Waffen und gefährliche Werkzeuge sowie Gegenstände zur Herstellung von Brandsätzen aufzufinden seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gruppe gewalttätig sei, zumal bei keiner der Besetzungen Personen vor Ort angetroffen worden seien. Der Verdacht, dass „Molotow-Cocktails“ gebaut würden, sei konstruiert.
Die Maßnahme sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Ohne Auseinandersetzung mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit hätten nach dem Beschluss alle Transparente unabhängig von einem Bezug zu Hausbesetzungen beschlagnahmt werden sollen. Der mit der Beschlagnahme sämtlicher Kommunikationsmittel verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei unerwähnt geblieben. Außerdem fehle eine Auseinandersetzung mit den Zielen der Besetzungsaktionen. Diese seien nicht auf eine dauerhafte Nutzung fremden Eigentums, sondern auf das Setzen eines politischen Symbols durch die Thematisierung von Gebäudeleerstand gerichtet.
Schließlich seien Gegenstände sichergestellt worden, die vom Durchsuchungszweck offensichtlich nicht erfasst seien, denn bei diversen Gegenständen sei kein Bezug zu Hausbesetzungen ersichtlich.
Wären die Umstände richtig gewürdigt worden, insbesondere hinsichtlich der so wörtlich „offensichtlich“ nicht vorhandenen Gewaltbereitschaft der Gruppierung, des niedrigen Tatverdachts gegen den Beteiligten zu 1, der Bedeutung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung, dann wäre der Durchsuchungsbeschluss so nicht ergangen. Er sei daher aufzuheben und sämtliche sichergestellten Gegenstände seien an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Sache zunächst dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Von dort wurde die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht abgegeben.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts ist gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 3 PAG (in der hier maßgeblichen, bis 24.5.2018 gültigen Fassung des Gesetzes) i. V. m. § 58 Abs. 1, § 62 FamFG die Beschwerde statthaft, mit der nach Beendigung der Durchsuchung zwar nicht mehr die Aufhebung des durch Vollzug erledigten Beschlusses, aber die Feststellung beantragt werden kann, dass die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat (Schwabenbauer in BeckOK PolR Bayern 8. Edition Art. 24 PAG Rn. 46 f.). In diesem Sinne ist das Beschwerdeziel auszulegen.
Das Feststellungsinteresse ist schon wegen des mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs gegeben, § 62 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Auch im Übrigen erweist sich das mit diesem Ziel angebrachte Rechtsmittel als zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 2, § 63 Abs. 1 FamFG).
Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt aufgrund der allgemeinen Verweisung des Landesrechts auf das Verfahren des FamFG gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG dem Oberlandesgericht (BGH vom 20.12.2011 – 1 StB 16/11, BeckRS 2012, 3448; Schwabenbauer in BeckOK PolR Bayern Art. 24 PAG Rn. 48).
2. In der Sache ist das Rechtsmittel allerdings nicht begründet. Der Anordnungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Durchsuchungsanordnung ist Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 25 Nr. 1 PAG (soweit nicht besonders erwähnt: in der bis 24.5.2018 gültigen Fassung des Gesetzes). Danach kann durch das Amtsgericht die Durchsuchung einer Wohnung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sichergestellt werden darf.
Ergeben die somit anzustellenden Prognosen, dass eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht und sich eine Sache in der Wohnung befindet, durch deren Sicherstellung der gegenwärtigen Gefahr zu Abwehrzwecken begegnet werden kann, kann die Wohnungsdurchsuchung angeordnet werden, sofern die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des betroffenen Wohnungsinhabers in angemessenem Verhältnis zum Anlass steht.
Nach diesen Maßstäben erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtmäßig.
a) Die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung beruht auf ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, desgleichen auch die damalige Annahme, dass sich in der Wohnung des Beteiligten zu 1 Sachen befinden, deren Sicherstellung der Abwehr dieser Gefahr dient. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht (Schwabenbauer in BeckOK PolR Bayern Art. 24 PAG Rn. 60; Senftl in BeckOK PolR Bayern Art. 25 PAG Rn. 17) ist die prognostische Beurteilung der Tatsachenlage durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden.
aa) Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört u. a. die Unversehrtheit der Rechtsordnung (Holzner in BeckOK PolR Bayern Art. 11 PAG Rn. 66).
Zur Rechtsordnung zählt die Gesamtheit der verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften. Besondere Relevanz kommt dem materiellen Strafrecht zu. Ist im konkreten Einzelfall mit der Begehung einer Straftat zu rechnen, so besteht neben einer Gefahr für das von der Strafnorm geschützte Individualrechtsgut stets auch eine Gefahr für die Unversehrtheit der Rechtsordnung (Holzner in BeckOK PolR Bayern Art. 11 PAG Rn. 67, 69). Das ist bei drohender Hausbesetzung mit Blick auf §§ 123, 303 StGB unabhängig von der Frage eines vorliegenden Strafantrags der Fall (Schmidbauer/Steiner BayPAG 4. Aufl. Art. 25 Rn. 20). Auf die Subsidiarität des Schutzguts der Unversehrtheit von Individualrechtsgütern wie des Eigentums kommt es daher hier nicht weiter an (Holzner in BeckOK PolR Bayern Art. 11 PAG Rn. 72 f. und 76).
bb) Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dabei wird für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr vorausgesetzt, dass der zum Schadenseintritt führende Kausalverlauf nicht nur absehbar, sondern bereits in Gang gesetzt ist (Holzner in BeckOK PolR Bayern Art. 11 PAG Rn. 39 f.; Senftl in BeckOK PolR Bayern Art. 25 PAG Rn. 14; auch OLG Brandenburg NVwZ-RR 2015, 32/33).
Dabei muss die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht von der Sache selbst ausgehen, zu deren Sicherstellung die Wohnungsdurchsuchung angeordnet wird. Es genügt vielmehr, wenn die Gefahr vom Besitzer der Sache und dessen Verhalten ausgeht (Senftl in BeckOK PolR Bayern Art. 25 PAG Rn. 15; Schmidbauer/Steiner Art. 25 Rn. 12).
cc) Mit den im Antrag dargelegten Erkenntnissen der Polizeibehörde lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass für das Wochenende eine Hausbesetzung durch die Gruppierung „……….“ geplant war, die Vorbereitungen hierfür bereits liefen und bei ungestörtem Verlauf in die Durchführung der Hausbesetzung münden würden. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestanden auch dafür, dass der Beteiligte zu 1 diese Vorbereitungen aktiv unterstützte und weitere Gegenstände, die im Rahmen von Hausbesetzungen Verwendung finden, für diesen Einsatzzweck in seiner Wohnung aufbewahrte.
(1) Die mit einem Aufruf um Unterstützung verbundene „Einladung“ zur so bezeichneten „………“ auf der Internetseite der Gruppierung ist als Ankündigung einer Hausbesetzungsaktion zu verstehen, die an einem nicht öffentlich bekanntgegebenen Tag Ende August/Anfang September 2017 in München stattfinden sollte. Die konkret am Samstag, dem 26.8.2017 getroffenen Feststellungen erlaubten die Prognose, dass die Vorbereitungen für die bis dahin nicht ausgeführte Aktion bereits liefen und mit der Ausführung demnächst – naheliegend am Wochenende, dem 2./3. September – zu rechnen sei. Es bestehen keine berechtigten Zweifel daran, dass die anlässlich der Verkehrskontrolle bei den Beteiligten zu 1 und 2 aufgefundenen Gegenstände, insbesondere die beschrifteten Banner, für die geplante Besetzungsaktion verwendet werden sollten. Dass daneben bereits Vorbereitungen in größerem Stil liefen, war aufgrund der am Vormittag des 26.8.2017 in einem leerstehenden Gebäude vorgefundenen provisorischen Schlafgelegenheiten, leeren, teils mit Stofffetzen präparierten Glasflaschen, Schriftstücken etc. anzunehmen. Diese Umstände belegten, dass das Gebäude damals der Zusammenkunft mehrerer, der Gruppierung nahestehender Personen diente. Sie wiesen darauf hin, dass die Aktion von einem größeren Zusammenschluss von Personen vorbereitet wird und ihre Durchführung von einer entsprechenden Kooperation getragen sein würde. In einer Gesamtschau der am 26.8.2017 getroffenen tatsächlichen Feststellungen (siehe unter I.) lag deshalb die Annahme nahe, dass die Ausführung der auf der Internetseite angekündigten Aktion nicht lediglich geplant oder angedacht war, sondern dass bereits konkrete Maßnahmen getroffen wurden, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in die Durchführung der Besetzungsaktion unter Einschluss der damit verbundenen Verwirklichung von Straftatbeständen (jedenfalls §§ 123, 303 StGB) münden würden.
Die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist somit von konkreten, aussagekräftigen Tatsachen getragen.
(2) Die von den Beteiligten zu 1 und 2 bei der Verkehrskontrolle mitgeführten Gegenstände erlauben außerdem den Schluss auf eine aktive Rolle des Beteiligten zu 1, mindestens im Sinne einer aktiven Unterstützung bei den Vorbereitungen der bevorstehenden Aktion. Unabhängig davon, ob der Beteiligte zu 1 als Teil der Gruppierung oder lediglich als Unterstützer tätig war, rechtfertigte dies die Prognose, dass sich in seiner Wohnung weitere Gegenstände befinden, die im Rahmen der Unterstützung der Aktion Verwendung finden und daher zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr sichergestellt werden können.
(3) Die im angegriffenen Beschluss genannten Gegenstände, auf deren Auffinden und Sicherstellung die Durchsuchung gerichtet war, sind sämtlich vom Anordnungszweck der präventiven Gefahrenabwehr gedeckt.
Dass Pläne, Aufzeichnungen, Videos und Bilder, die auf geplante Hausbesetzungen hindeuten, zur Abwehr der Gefahr (Durchführung der Hausbesetzung) sichergestellt werden dürfen, weil sie dem Zweck der angeordneten Präventivmaßnahme (Verhinderung der Hausbesetzung) dienen, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Aber auch auf das Auffinden und die Sicherstellung von EDV-Anlagen, Mobiltelefonen und Speichermedien „in diesem Zusammenhang“ erstreckte sich der Durchsuchungsbeschluss mit Recht. Es genügt, dass aufgrund der aktiven Unterstützerrolle des Beteiligten zu 1 der Einsatz dieser Gegenstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Besetzungsaktion nahelag, die Gefahr also nicht von den Gegenständen an sich, aber von ihrem Besitzer und dessen Nutzung der Kommunikationsmittel im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hausbesetzung ausging. Mit der ausdrücklich aufgenommenen Beschränkung auf einen Zusammenhang mit geplanten Hausbesetzungen wurde der präventiv-polizeiliche Rahmen der Durchsuchungsanordnung herausgestellt.
Soweit die Durchsuchung nach Utensilien, die bei einer Hausbesetzung Verwendung finden, angeordnet wurde, liegt der präventiv-polizeiliche Bezug, nämlich die Verhinderung der Hausbesetzung durch Sicherstellung entsprechender Werkzeuge, wiederum auf der Hand. Dem Bestimmtheitsgebot ist mit dieser am Einsatzzweck orientierten Beschreibung und den angefügten Beispielen Genüge getan. Die Aufzählung ihrerseits beruht auf der Erfahrung, dass solche Werkzeuge im Rahmen von Hausbesetzungen durch Gruppierungen der autonomen Szene Verwendung finden, und ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
Angeblich fehlende Hinweise auf eine Gewalttätigkeit der Gruppierung sind mit den am 26.8.2017 getroffenen Feststellungen in dem leerstehenden Gebäude nicht zu vereinbaren. Weil die Gegenstände, die die Beteiligten zu 1 und 2 bei der Kontrolle am selben Tag mit sich führten, jedenfalls den Schluss auf eine sympathisierend-aktive Unterstützerrolle erlaubten, durfte die Durchsuchung auch zum Zwecke des Auffindens und Sicherstellens von Waffen, gefährlichen Werkzeugen und Gegenständen, die sich zur Herstellung von Brandsätzen eignen, angeordnet werden. Die Annahme, dass sich derlei Gegenstände in der Wohnung eines aktiven Sympathisanten der Gruppe und damit auch in derjenigen des Beteiligten zu 1 befinden könnten, war durch die im leerstehenden Gebäude getroffenen Feststellungen und die belegte aktive Unterstützerrolle des Beteiligten zu 1 ausreichend begründet. Zusätzliche Hinweise darauf, dass der Beteiligte zu 1 in seiner Wohnung Gegenstände dieser Art zum Zweck des Einsatzes im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Besetzungsaktion tatsächlich aufbewahre, waren zur Begründung einer ausreichenden Auffindewahrscheinlichhkeit daneben nicht erforderlich, denn die auf Tatsachen gestützte Annahme (vgl. Graulich in Lisken/Denninger Handbuch des Polizeirechts 6. Aufl. Rn. 623) kann ein Verdacht bleiben; Gewissheit ist nicht erforderlich (Schmidbauer/Steiner Art. 23 Rn. 18).
Auch soweit die Durchsuchung zum Auffinden von Hinweisen angeordnet wurde, die auf eine direkte Verbindung zur Gruppierung „……….“ hindeuten, ist der präventiv-rechtliche Rahmen nicht in unzulässiger Weise überschritten. Solchen Hinweisen kann zwar auch Bedeutung für Zwecke der Strafverfolgung zukommen, sofern sie geeignet sind, einen Anfangsverdacht gegen den Beteiligten zu 1 wegen einer Teilnahme an in der Vergangenheit liegenden strafbaren Handlungen der Gruppierung zu begründen oder zu verstärken. Sie dienen aber jedenfalls auch dem hier verfolgten präventiven Zweck der Verhütung von Straftaten, weil solche Hinweise weitere Erkenntnisse und damit Anknüpfungspunkte ergeben können, die für die Verhinderung der geplanten Aktion bedeutsam sind. Eine rein repressive Zielrichtung liegt deshalb nicht vor. Der präventive Rahmen der Anordnung geht aus dem richterlichen Beschluss ausreichend klar hervor.
Die richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist mithin insgesamt gerichtet auf die Suche dessen, was Anlass und Zweck der präventiven Maßnahme war. Die beanstandete Umgehung strafprozessualer Vorschriften (§§ 102, 103 StPO) liegt nicht vor.
dd) Die im Beschluss gegebene Begründung für die angeordnete Maßnahme erfüllt die inhaltlichen Anforderungen, die an die richterliche Durchsuchungsanordnung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 103, 142/151; Papier in Maunz/Dürig GG Stand April 2018 Art. 13 Rn. 25-33; Schmidbauer/Steiner Art. 24 Rn. 5; Kruis/Wehowsky NJW 1999, 682/683).
Die einzelfallbezogenen Überlegungen des Gerichts gehen aus den Gründen des Beschlusses hervor. Die Tatsachen der Prognosebasis werden ebenso wie der Zweck der Maßnahme (Gefahrenabwehr zum Schutz der durch die geplante Hausbesetzung akut bedrohten Rechtsgüter) und deren Ziel (Sicherstellung von Gegenständen gemäß Aufzählung) kurz, aber hinreichend genau beschrieben (hierzu: Schwabenbauer in BeckOK PolR Bayern Art. 24 PAG Rn. 16). Der Rahmen, innerhalb dessen die Durchsuchung durchzuführen ist, ist aufgrund der geschilderten tatsächlichen Umstände und des ausdrücklich formulierten Ziels der Maßnahme (Zitat: „Abwehr solcher Gefahren“) klar abgesteckt. Dass das Gericht auf der Grundlage einer eigenständigen Sachverhaltsprüfung eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen hat, ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses. Die maßgeblichen Überlegungen, mit denen das Gericht die Schutzgüter, deren Gefährdung mit der Anordnung begegnet werden soll, und die Grundrechte des Betroffenen abgewogen hat, sind ausreichend dokumentiert.
b) Die Durchsuchungsanordnung ist zudem – auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs der betroffenen Grundrechte – verhältnismäßig.
Mit Blick auf die grundrechtlichen Garantien muss eine eingreifende Maßnahme nicht nur einfachgesetzlich zulässig, sondern darüber hinaus nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 42, 212/219 f.; 59, 95/97; 96, 44/51; Hömig/Wolff Grundgesetz 12. Aufl. Art. 13 Rn. 12; Kruis/Wehowsky NJW 1999, 682). Auch diese Anforderung ist hier allerdings erfüllt.
aa) Der mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundene schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 GG geschützte Lebenssphäre des Betroffenen (vergleichbar auch Art. 8 EMRK sowie Art. 8 EuGrCH; Hömig/Wolff Art. 13 Rn. 1) ist erheblich, denn mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung ist dem Einzelnen mit Blick auf seine Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie im Interesse der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein elementarer Lebensraum verbürgt (BVerfGE 103, 142/150 f.; BVerfG NJW 2005, 1707; BVerfG vom 30.7.2015 – 1 BvR 1951/13, juris Rn. 15; vom 14.7.2016 – 2 BvR 2748/14 -, juris Rn. 25 f.; Hömig/Wolff GG Art. 13 Rn. 2).
Indem die Durchsuchung u. a. zur Sicherstellung von Mobiltelefonen und weiteren Geräten, die als Kommunikationsmittel in Betracht kommen, angeordnet wurde, ist außerdem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) in ebenfalls schwer wiegender Weise betroffen (vgl. BVerfGE 115, 166/198; auch BVerfG NJW 2018, 2385/2386; Schwabenbauer in BeckOK PolR Bayern Art. 23 PAG Rn. 82).
Da die Durchsuchung zur Sicherstellung von Utensilien, die bei einer Hausbesetzung Verwendung finden, angeordnet wurde und hier insbesondere Banner und Transparente, auf denen die gesellschaftspolitische Einstellung der Gruppierung und ihrer Unterstützer zum Ausdruck gebracht werden sollte, in Betracht kommen, ist außerdem das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG insofern betroffen, als die öffentlichkeitswirksame Verwendung solcher Utensilien im Rahmen einer – rechtswidrigen – Hausbesetzungsaktion unterbunden werden sollte.
Hingegen trifft die Behauptung der Beschwerde nicht zu, dass nach dem Beschluss alle Transparente unabhängig von einem Bezug zu Hausbesetzungen „beschlagnahmt“ werden sollten. Speziell die Transparente sind als Beispiel für Utensilien genannt, „die bei einer Hausbesetzung Verwendung finden“. Die Begrenzung auf diesen Zweck ist damit klar zum Ausdruck gebracht.
bb) Die Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Sicherstellung war geeignet zur Gefahrenabwehr. Tauglich sind nämlich nicht nur diejenigen Maßnahmen, die eine vollständige Gefahrenabwehr bewirken. Es genügt vielmehr, dass die Maßnahme einen Beitrag zum Erreichen dieses Ziels leisten kann (Schwabenbauer in BeckOK PolR Bayern Art. 23 PAG Rn. 77a).
In diesem Sinne war die angeordnete Durchsuchung der Wohnung eines aktiven Unterstützers, nämlich des Beteiligten zu 1, geeignet, in den Kausalverlauf einzugreifen und damit einen Beitrag dafür zu erbringen, dass sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht verwirklicht.
cc) Grundrechtsschonendere, aber vergleichbar effektive Mittel zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung standen nicht zur Verfügung.
Berechtigt war die Annahme, dass die laut Internetauftritt als koordinierte Aktion unter Beteiligung einer großen Personenanzahl geplante Hausbesetzung nicht ohne in den Kausalverlauf eingreifende Maßnahmen verhindert werden könnte. Die Durchsuchungsanordnung knüpft an die aktive Unterstützerrolle des Beteiligten zu 1 an, die mit den von ihm (und vom Beteiligten zu 2) bei der Kontrolle mitgeführten Gegenständen belegt ist, und dient der Unterbindung seines Beitrags. Dieser Zweck war nach der anzustellenden Prognose allein mit der Sicherstellung der bei der Verkehrskontrolle festgestellten Gegenstände nicht zu erreichen, denn aus ex-ante-Sicht durfte davon ausgegangen werden, dass sich weitere Gegenstände, die sich zur Unterstützung eignen, zudem auch solche, mit denen der Verlust des sichergestellten Materials ausgeglichen werden kann, in der Wohnung des Betroffenen finden werden. Ein effektiver Eingriff in den bereits in Gang gesetzten Kausalverlauf durch Verhinderung eines aktiven Förderbeitrags des Beteiligten zu 1 erforderte das Auffinden und die Sicherstellung auch dieser Gegenstände.
Mit weniger einschneidenden Maßnahmen war das Ziel der Schadensverhütung nicht mit gleicher Erfolgsaussicht zu erreichen.
dd) Die Durchsuchungsanordnung steht schließlich in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass; gegen das Übermaßverbot ist nicht verstoßen.
(1) Angesichts der Ankündigung auf der Internetseite der Gruppierung und der am 26.8.2017 getroffenen Tatsachenfeststellungen war mit einer koordinierten Hausbesetzungsaktion einschließlich der damit verbundenen Straftaten in allernächster Zeit zu rechnen; die Vorbereitungen hierfür liefen bereits. Die Gesellschaft hat aber ein Grundinteresse an der Verhütung von Straftaten. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es „nur“ um die Verhinderung von Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (beides sog. Antragsdelikte) ging (vgl. BVerfG NJW 2016, 1645). Dennoch kommt dem Interesse der Gesellschaft daran, dass geplante Straftaten durch hoheitliches Einschreiten unterbunden werden, eine nicht unwesentliche Bedeutung zu. Weder der Leerstand des zur Besetzung ausersehenen Gebäudes noch der Umstand, dass die Besetzung – möglicherweise – zu irgendeinem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ohne staatlichen Zwang von den Besetzern wieder aufgegeben worden wäre, rechtfertigen eine andere Sicht. Nichts anderes gilt mit Blick auf die gesellschaftspolitischen Motive für die Besetzungsaktionen der Gruppierung.
(2) Zu diesem allgemeinen Interesse der Gesellschaft an der Verhinderung von Straftaten tritt hier als Gesichtspunkt von erheblichem Gewicht der Umstand, dass der Waffenfund und die mit Stofffetzen präparierten Glasflaschen einen deutlichen Hinweis auf vorhandene Gewaltbereitschaft innerhalb der zur (erneuten) Hausbesetzung entschlossenen Gruppierung gaben. Diese Gegenstände begründeten einen hinreichenden Verdacht dafür, dass im Zuge der Hausbesetzung auch Gegenstände, die zur Herstellung von Brandsätzen wie sog. „Molotow-Cocktails“ geeignet sind, in das Gebäude verbracht würden und bei einer Räumung durch Polizeikräfte gegen diese zum Einsatz kommen könnten. Da für die Prognose ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab in der Weise anzulegen ist, dass mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens ein abgesenkter Grad von Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts korreliert (vgl. BVerwGE 144, 230 Rn. 18), sind neben den genannten Funden weitere konkrete Tatsachen, welche diese Prognose zu stützen geeignet wären, nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund wiegt das gesellschaftliche Interesse daran, bereits eine Hausbesetzung durch diese Gruppierung zu verhindern und sich nicht auf die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wege der Räumung unter Einsatz von Hoheitsträgern zu beschränken, besonders schwer.
(3) Bei einer Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Beteiligten zu 1 überwiegt das Interesse des Staates an der wirksamen Verhinderung von Straftaten, deren bevorstehende Durchführung durch eine gewaltbereite Gruppierung nach objektiver Sachlage bei ungehindertem Fortgang der bereits laufenden Vorbereitung prognostisch mit Sicherheit zu erwarten ist. Der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des gefährdeten Rechtsgutes und der Stärke des gegen den Beteiligten zu 1 bestehenden Verdachts, aktiv im Interesse einer erfolgreichen Durchführung der Aktion an deren Vorbereitung mitzuwirken.
3. Soweit mit der Beschwerde außerdem beanstandet wird, dass Gegenstände sichergestellt worden seien, bei denen ein Bezug zu Hausbesetzungen fehle, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist nur der erstinstanzliche Durchsuchungsbeschluss (OLG Karlsruhe NJW 2017, 90/91; Senftl in BeckOK PolR Bayern Art. 25 PAG Rn. 55).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte zu 1 bereits kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG vorzunehmende Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, Art. 24 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 PAG bzw. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 PAG (in der Fassung des Gesetzes vom 18.5.2018).