LG Karlsruhe – Az.: 16 Qs 53/22 – Beschluss vom 22.08.2022
1. Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 26.04.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschuldigte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde der Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
I.
Der Geschädigte und die Beschuldigte führten über viele Jahre eine Beziehung, ohne verlobt oder verheiratet gewesen zu sein. Beide lebten gemeinsam zuletzt in dem im Eigentum des Geschädigten stehenden Haus in R. Der Geschädigte durfte von August 2021 bis Januar 2022 das Haus nebst Grundstück wegen einer Gewaltschutzverfügung zu Gunsten der Beschuldigten nicht betreten. Die Beschuldigte lebte in dieser Zeit alleine im Haus des Geschädigten. Ende Januar 2022 konnte der Geschädigte sein Haus wieder beziehen. Die Beschuldigte wohnte zu diesem Zeitpunkt bereits in einer eigenen Wohnung in K.
Der Geschädigte behauptet unter anderem, die Beschuldigte habe während ihrer allein in seinem Haus verbrachten Zeit dort vorhandene Baumaterialien zerstört, verschiedene Gegenstände und Unterlagen mitgenommen sowie einen Tresor aufgebrochen. Der Geschädigte verlangte von der Beschuldigten, die Gegenstände herauszugeben. Nach eigener Schätzung des Geschädigten beziffert sich der Wert der fehlenden Gegenstände auf mehrere tausend Euro und den ihm durch deren Verlust entstehenden Schaden sei noch höher. Die zuständige Polizeidienststelle schätzt die Summe mindestens auf einen höheren dreistelligen Betrag.
Der Geschädigte stellte am 01.02.2022 Strafantrag wegen Diebstahls und Sachbeschädigung durch die Beschuldigte. Die Beschuldigte verwahrte sich in ihrem Schreiben auf den Anhörungsbogen des Polizeipostens R vom 07.02.2022 gegen den Vorwurf, im Eigentum des Geschädigten stehende Gegenstände aus dessen Wohnung mitgenommen zu haben.
Die Ermittlungen wegen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie Sachbeschädigung gegen die Beschuldigte stellte die Staatsanwaltschaft Pforzheim durch Verfügung vom 03.03.2022 mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein. Im Wesentlichen war die Einstellung damit begründet, dass der Geschädigte seine Eigentümerstellung für die angeblich entwendeten Gegenstände schon nicht hinreichend belegen könne.
Am 04.03.2022 stellte der Geschädigte erneut Strafantrag gegen die Beschuldigte, der auf den Vorwurf der Unterschlagung gerichtet war. Hierbei legte er unter anderem auch Kaufverträge zu einigen der Fahrzeuge vor, für die nach seinen Angaben die Schlüssel und Unterlagen fehlten. Außerdem führte der Geschädigte ergänzend zum ursprünglichen Ermittlungsverfahren noch einen fehlenden Ersatzschlüssel zu einem seiner PKW auf. Die Polizei und sodann die Staatsanwaltschaft Pforzheim nahmen daraufhin wiederum Ermittlungen unter einem neuen Aktenzeichen auf.
Die Beschuldigte ließ sich in dem weiteren Ermittlungsverfahren nicht erneut ein. Mit Schreiben vom 04.04.2022 wies der Verteidiger der Beschuldigten den Vorwurf gegen seine Mandantin ohne weitere Angaben zur Sache zurück und begehrte Akteneinsicht.
Mit Verfügung vom 19.04.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Pforzheim beim Amtsgericht Pforzheim die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräume und der Fahrzeuge der Beschuldigten ohne deren vorherige Anhörung. Das Amtsgericht Pforzheim erließ den beantragten Beschluss am 26.04.2022.
Die Durchsuchung bei der Beschuldigten fand am 19.05.2022 statt. Die Beschuldigte ließ die Ermittlungsbeamten nebst einem Gemeindebeamten nach Rücksprache mit ihrem Anwalt in ihre Wohnung eintreten. Die durchsuchenden Ermittlungsbeamten fanden einen Schlüsselbund mit vier Schlüsseln, einen sonstigen Schlüssel sowie eine schwarze Schachtel mit diversen Papieren, Dokumenten und Schriftverkehr der verstorbenen Mutter sowie Beileidskarten mit Bargeld im Wert von insgesamt EUR 640. Einzelne Schlüssel sind inzwischen den Fahrzeugen des Geschädigten zuzuordnen. Mit der Inverwahrungnahme der aufgefundenen Gegenstände erklärte sich die Beschuldigte schriftlich einverstanden. Wegen der schwarzen Schachtel stellte der Geschädigte am 20.05.2022 ergänzend Strafantrag.
Am 20.05.2022 beantragte der Verteidiger der Beschuldigten erneut Akteneinsicht nebst sofortiger Einstellung des Verfahrens und stellte Strafantrag gegen den Geschädigten wegen falscher Verdächtigung. Hierbei verwies der Verteidiger der Beschuldigten auch auf zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten.
Am selben Tag erhob der Verteidiger der Beschuldigten zudem mit einem weiteren Schriftsatz Beschwerde gegen die Durchsuchung. Die Beschwerdeschrift enthielt den Antrag festzustellen, dass die Durchsuchung rechtswidrig war und der Beschuldigten ein Entschädigungsanspruch zustehe. Außerdem verwies der Verteidiger der Beschuldigten darauf, diese habe die Gegenstände nicht unterschlagen und zivilrechtlich bestünde ohnehin ein Zurückbehaltungsrecht daran.
Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 24.06.2022 und 29.06.2022 Stellung und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Pforzheim half der Beschwerde mit Beschluss vom 20.05.2022 unter Verweis auf die Gründe des Durchsuchungsbeschlusses nicht ab und legte die Beschwerde der Kammer zur weiteren Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse der Beschuldigten für die von ihr verfolgten Anträge gegeben. Denn trotz des bereits erfolgten Vollzugs stellt die beanstandete Wohnungsdurchsuchung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der seiner Natur nach regelmäßig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes liefe in diesen Fällen ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung der Durchsuchungsanordnung auch in der Beschwerdeinstanz weitgehend leer (BVerfG a.a.O.).
III.
Die aus § 102 StPO folgenden Voraussetzungen für die Durchsuchung der Person, der Wohnräume und der Kraftfahrzeuge der Beschuldigten zum Zwecke der Beweissicherung lagen im Zeitpunkt der Durchsuchung vor.
1. Ein nach § 102 StPO durch das Gericht erlassener Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig, wenn ein Anfangsverdacht gegen die Person vorliegt, deren Wohnung oder Räumlichkeiten durchsucht wird, das Untersuchungsziel mittels der Durchsuchung vermutlich zu erreichen ist, der zuständige Richter die Durchsuchung im vorgesehenen Verfahren inhaltlich hinreichend bestimmt angeordnet hat und die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig ist.
a) Gegen die Beschuldigte besteht der nach § 102 StPO erforderliche Verdachtsgrad als Täterin einer Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB. Erforderlich und ausreichend sind dafür tatsächliche Anhaltspunkte, die über bloße Vermutungen hinausgehen und einen – einfachen – Tatverdacht einer verfolgbaren Straftat begründen, der weder hinreichend noch dringend sein muss (vgl. BGH v. 6.2.2019 – 3 StR 280/18; BGH v. 26.6.2019 – StB 10/19).
aa) Das durch den Geschädigten zumindest stringent geschilderte Tatgeschehen, die durch ihn vorgelegten Unterlagen zu den von ihm gehaltenen Kraftfahrzeugen und die vorgelegten Bilder nach dem Auszug der Beschuldigten ließen es als tatsächliche Anhaltspunkte mindestens möglich erscheinen, dass die Beschuldigte im Eigentum des Geschädigten befindliche Sachen wie dessen Fahrzeugschlüssel unterschlagen hat.
bb) Das in der Beschwerdeschrift angeführte angebliche Zurückbehaltungsrecht der Beschuldigten an den Gegenständen des Geschädigten erschüttert den Anfangsverdacht wegen Unterschlagung bereits deshalb nicht, da die Beschuldigte zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht den Besitz der Gegenstände zuerst hätte überhaupt einräumen müssen. Es handelt sich bei einem Zurückbehaltungsrecht um eine Einrede, welche der Inhaber geltend machen muss (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 273 Rn. 19). Die Beschuldigte verwahrte sich jedoch in ihrem Schreiben an den Polizeiposten R vom 07.02.2022 ursprünglich noch gegen den Vorwurf, Gegenstände des Geschädigten mitgenommen zu haben. Bereits das rückt die nun erhobene Einwendung zumindest in die Nähe einer Schutzbehauptung. Ein angebliches Zurückbehaltungsrecht etwa nach §§ 273, 274 Abs. 1 BGB erfordert zudem unter anderem einen mit dem Anspruch des Geschädigten konnexen Gegenanspruch der Beschuldigten, der wirksam, fällig und durchsetzbar sein muss. In der Beschwerdeschrift ist vor diesem Hintergrund ein Zurückbehaltungsrecht der Beschuldigten nicht ansatzweise dargelegt.
cc) Die Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB ist zudem verfolgbar, wenngleich der Geschädigte erst am 24.05.2022 und damit nach der Dreimonatsfrist des §§ 77 Abs. 1, 77b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB jedenfalls den Strafantrag wegen Unterschlagung stellte. Denn obwohl auch für die Unterschlagung ein absolutes Strafantragserfordernis in Fällen des § 247 StGB besteht (BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – 3 StR 453/16), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Das absolute Antragserfordernis des § 247 StGB gilt nur bei Unterschlagungen durch Angehörigen oder bei Personen einer häuslichen Gemeinschaft, die im Tatzeitpunkt bestehen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – 3 StR 453/16; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 247 Rn. 2 StGB). Die Beschuldigte und der Geschädigte waren als nicht verlobtes und nicht verheiratetes Paar im Verhältnis zueinander keine Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Spätestens seit August 2021 – und damit deutlich vor dem vorgeworfenen strafbaren Verhalten – bildeten beide auch keine häusliche Gemeinschaft mehr.
dd) Der Durchsuchung steht auch bei im Wesentlichen unveränderter Erkenntnislage der Staatsanwaltschaft nicht entgegen, dass das zuvor wegen derselben Tat im prozessualen Sinne geführtes Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Pforzheim vom 03.03.2022 mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 SPO eingestellt wurde.
(1) Für das damalige Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls ebenso wie für das gegenwärtig geführte Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung ist jeweils das Eigentum des Geschädigten an den Gegenständen ein zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Dieses Tatbestandsmerkmal konnte die Staatsanwaltschaft aus ihrer Sicht ursprünglich nicht hinreichend sicher nachweisen, um die öffentliche Klage wegen Diebstahls gegen die Beschuldigte zu erheben. Dennoch schließt das den für eine Durchsuchung gem. § 102 StPO erforderlichen Verdachtsgrad wegen Unterschlagung nicht aus. Denn der für die hier zu entscheidende Rechtmäßigkeit der Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht war im ursprünglichen Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls sowie Sachbeschädigung ebenfalls gegeben und liegt deutlich unter dem für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen Verdachtsgrad, der Prüfungsmaßstab der Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO war.
(2) Dem Verdacht einer Straftat im Sinne von § 102 StPO steht auch nicht entgegen, dass das inzwischen mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellte ursprüngliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte dieselbe prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO betrifft. Ein Strafklageverbrauch im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG tritt durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ein. Der Einstellungsverfügung kommt keine Rechtskraftwirkung zu. Das Verfahren kann auch bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden (RGSt 67, 315 (316); OLG Hamm, Beschl. v. 26.04.1979 – 2 Ss OWi 729/79; KK-StPO/Moldenhauer, 8. Aufl. 2019, StPO § 170 Rn. 23; BeckOK StPO/Gorf, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 170 Rn. 20). Dies folgt schon aus einem Umkehrschluss zu den in §§ 174 Abs. 2, 211 StPO geregelten Sonderfällen, bei denen mangels ursprünglich hinreichendem Tatverdacht ausnahmsweise die erneute Erhebung der öffentlichen Klage bei erfolglosen Klageerzwingungsverfahren oder rechtskräftigen Nichteröffnungsbeschlüssen eingeschränkt ist (vgl. MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, StPO § 170 Rn. 26).
b) Es war zu vermuten, dass das Untersuchungsziel in Gestalt der Beweissicherung der im Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim aufgezählten Gegenstände bei Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten erreicht würde. Denn es erschien schon wegen ihres mehrmonatigen Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Geschädigten nach der Trennung wahrscheinlich, dass für die Beschuldigte außerhalb ihrer neuen Wohnung kurzfristig keine weiteren Räumlichkeiten verfügbar sind, in denen sie mitgenommene Gegenstände hätte einlagern können. Dies bestätigt sich im Übrigen bereits dadurch, dass die Ermittlungsbeamten Gegenstände der vorgeworfenen Unterschlagung auch tatsächlich bei der Beschuldigten aufgefunden haben.
c) Durch Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 26.04.2022 lag ein nach § 105 Abs. 1 StPO erforderlicher richterlicher Beschluss für die Durchsuchung vor. Die grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung der Beschuldigten durfte vorliegend gem. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO wegen ansonsten gefährdetem Zweck der Anordnung unterbleiben. Denn wäre die Beschuldigte zuvor angehört worden, hätte sie die in der Anordnung genannten Gegenstände gezielt fortschaffen können. Der Beschluss enthielt im Übrigen hinreichend bestimmte Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume.
d) Die Durchsuchung war auch nach den durch den Gesetzgeber intendierten hohen Anforderungen verhältnismäßig. Die Durchsuchung muss in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein (BVerfG, Beschl. v. 10.1.2018 − 2 BvR 2993/14). Der Grundrechtseingriff nach § 102 StPO ist unverhältnismäßig, wenn nahe liegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschl. v. 10.1.2018 − 2 BvR 2993/14).
Weitere Ermittlungsansätze, um den Verbleib der Gegenstände zu überprüfen, bestanden vorliegend nicht. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche milderen Maßnahmen geeignet gewesen wären, um dem Anfangsverdacht, dass sich die Gegenstände bei der Beschuldigten befinden, noch nachzugehen. Weiteres Zuwarten oder eine Anhörung der Beschuldigten vor der Durchsuchung hätten den Ermittlungserfolg naheliegenderweise gefährdet.
Der Geschädigte hat indes mit Fotos und Unterlagen zunehmend substantiiert, dass sich der bei ihm angabegemäß entstandene Schaden wertmäßig noch erheblich weiter vertieft, wenn er die von ihm beanspruchten Gegenstände nicht zurückerhält. Vor dem Hintergrund der durchaus erheblichen im Raum stehenden Summe stand die Durchsuchung auch nicht außer Verhältnis zum Tatverdacht gegen die Beschuldigte und der Bedeutung der Sache insgesamt.
2. Sonstige, der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung oder der Rechtmäßigkeit der tatsächlich durchgeführten Durchsuchung selbst entgegenstehenden Gründe sind nicht ersichtlich.
IV.
Die Voraussetzungen für die im Weiteren begehrte Feststellung eines Entschädigungsanspruchs für die Durchsuchung bei der Beschuldigten liegen nicht vor. Die Durchsuchung war nicht rechtswidrig. Maßstab für die Feststellung einer Entschädigung ist ohnehin § 9 Abs. 1 StrEG. Danach ist innerhalb eines Monats nach Einstellung des Strafverfahrens ein Antrag auf Entschädigung bei dem Amtsgericht zu stellen, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft führt derzeit das zur Durchsuchung führende Ermittlungsverfahren – Az. 12 Js 4784/22 – weiterhin fort.
V.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.