AG Rudolstadt, Az.: 760 Js 4348/13 – 1 Ls
Beschluss vom 21.08.2013
Dem Zeugenbeistand wird wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks die Einsicht in die Akten verweigert.
Gründe
I.
Unter dem 21.03.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Gera Anklage gegen den Angeklagten Roberto B. wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, als Person über 21 Jahren, zum unmittelbaren Verbrauch. Durch Beschluß vom 14.05.2013 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Rudolstadt die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Nachdem das Gericht am selben Tage Termin zur Hauptverhandlung auf den 03.09.2013 anberaumt und die Jugendliche Maria N. als Zeugin geladen hatte, bestellte sich Rechtsanwältin E. aus S. mit Schriftsatz vom 19.08.2013 zum Zeugenbeistand und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht.
Die begehrte Akteneinsicht war wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks zu versagen, da ein Akteneinsichtsrecht hier nicht besteht.
II.
Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu (BGHR StPO § 475 Zeuge 1; HK StPO-Gercke, 5. Aufl., § 68 b Rn. 7; Dahs, NStZ 2011, 200, 201). Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst.
Schon im Hinblick auf die Unbefangenheit bei der bevorstehenden Vernehmung wäre es nicht sachgerecht, der Zeugin eine Vorbereitung ihrer Aussage durch Akteneinsicht zu ermöglichen. Der Versagungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszwecks liegt schon dann vor, wenn durch die Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt sein könnte. Wichtigster Fall ist die Gefahr, daß die Kenntnis vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt einer noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen sowie damit den Beweiswert der Aussage des Zeugen durch unbewußte oder bewußte Anpassung der Aussage gemäß dem aktenkundigen Stand der Beweislage mindern könnte. Erlaubte man der Zeugin die Akteneinsicht, wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob sie den Sachverhalt unbefangen aus ihrer Erinnerung oder aufgrund der – ihr von ihrem Beistand vermittelten – Aktenlage darstellt. Die daraus resultierende Gefahr der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung kann regelmäßig nicht hingenommen werden (vgl. KG, StV 2010, 298, 299).
Wie § 58 Abs. 1 StPO belegt, ist die Unvoreingenommenheit des Zeugen für die Wahrheitsfindung von großer Bedeutung. Außerdem ist für die Glaubhaftigkeit die Übereinstimmung mit anderen Zeugenaussagen und Sachindizien wichtig, diese Wahrheitskriterien stehen aber nur bei Unkenntnis des Zeugen vom Akteninhalt zur Verfügung (AG Saalfeld, NStZ 2005, 656; Pfordte, Festschrift für Egon Müller, S. 551, 566). Es entspricht nämlich aussagepsychologischer Erfahrung, daß der die Wahrheitsfindung trübenden Anpassung von Zeugenaussagen an anderweitige Beweisergebnisse am wirkungsvollsten dadurch vorgebeugt werden kann, daß der Zeuge allein auf sein eigenes Wissen verwiesen und von einer – sei es zufälligen, sei es planmäßigen – Interferenz mit anderen Beweisergebnissen abgeschnitten wird. Eine Einsicht in die vollständigen Akten verbietet sich jedenfalls dann, wenn kein Geständnis des Angeklagten vorliegt und der Zeuge – wie hier – in der Hauptverhandlung zu einem für die Urteilsfindung essentiellen Beweisthema gehört werden soll, bereits grundsätzlich.