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Zurückstellung Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern

AG Erfurt, Az.: 941 Js 30995/15 – 421 Ls, Beschluss vom 17.06.2016

In der Strafsache gegen … wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u. a. wird dem Verurteilten im Zurückstellungsverfahren gemäß § 35 BtMG Rechtsanwalt., … zum Verteidiger bestellt.

Gründe

1.

Zurückstellung Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern
Symbolfoto: Von Fuss Sergey /Shutterstock.com

Am 18.02.2016, rechtskräftig seit 26.02.2016, verurteilte das Amtsgericht Erfurt – Schöffengericht – den Verurteilten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in 3 tateinheitlichen Fällen und in einem weiteren Fall in 2 tateinheitlichen Fällen, tatmehrheitlich mit versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall in 2 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in 4 tateinheitlichen Fällen, tatmehrheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung einmal unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 24.08.2015, Az.: 941 Js 11025/15, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und darüber hinaus zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Unter B. traf das Amtsgericht Erfurt folgende Feststellungen: „Der Angeklagte ist seit langen Jahren drogenabhängig; zuletzt er nahm er die Betäubungsmittel „Crystal“ und „Marihuana“ regelmäßig ein. Zur Finanzierung seiner Drogensucht beging der Angeklagte im Zeitraum vom 06.01.2015 bis 29.10.2015 nachfolgende 6 Taten …“

Mit Schriftsatz vom 15.04.2016, bei der Staatsanwaltschaft Erfurt am 21.04.2016 eingegangen, beantragte Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Verurteilten, die weitere Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 18.02.2016 gemäß § 35 BtMG zurückzustellen und ihn – entsprechend der Rechtsprechung des Thüringer OLG – als notwendigen Verteidiger im Rahmen der Strafvollstreckung gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog beizuordnen.

Mit Verfügung vom 07.06.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Erfurt die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG. Mit weiterer Verfügung vom 13.06.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Erfurt, den Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt S. als notwendiger Verteidiger abzulehnen, da die Frage der Zurückstellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht so schwierig sei, dass die Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers geboten wäre.

Am 16.06.2016 stimmte das Amtsgericht Erfurt der beantragten Zurückstellung gemäß § 35 BtMG zu und rechnete die nachgewiesene Zeit des Aufenthalts des Verurteilten in der staatlich anerkannten Einrichtung auf die Strafe an, bis 2/3 der Strafe erledigt sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2 BtMG).

2.

Dem Verurteilten war für das hiesige Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG in analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt S. als notwendiger Verteidiger beizuordnen.

Auch für ein Zurückstellungsverfahren nach den §§ 35, 36 BtMG kann in analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten sein (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 01.10.2008, Az.: 1 Ws 431/08 im Anschluss an LG Hamburg, Beschluss vom 22.12.1992, Az.: 612 KLs 54/92). Denn das Zurückstellungsverfahren nach den §§ 35, 36 BtMG ist sachlich und rechtlich nicht einfach. Einem durch Drogenmissbrauch beeinträchtigten Inhaftierten, der zudem haftbedingt in der Kommunikation mit der Außenwelt und damit auch in der Wahrnehmung seiner Rechte beschränkt ist, steht regelmäßig anwaltlicher Beistand zu (so ausdrücklich Amtsgericht Arnstadt, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 506 Js 6476/12 im Anschluss an Thüringer OLG, Beschluss vom 01.10.2008, Az.: 1 Ws 431/08).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren gegeben. Ausweislich der Feststellungen unter B. im Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 18.02.2016 ist der Verurteilte seit langen Jahren drogenabhängig und nahm zuletzt die Betäubungsmittel „Crystal“ und „Marihuana“ regelmäßig ein und beging zur Finanzierung seiner Sucht im Zeitraum vom 06.01. bis 29.01.2015 die der Verurteilung zugrundeliegenden 6 Taten.

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