Skip to content

Zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten

Wenn der leise Ton eines Smartphones bei einer Hausdurchsuchung plötzliche Wahrheiten ans Licht bringt, entstehen hitzige juristische Debatten: Darf ein Fingerabdruck wirklich der Schlüssel zur Aufklärung schwerer Verbrechen sein? Ein OLG-Urteil, das persönliche Rechte gegen den dringenden Fahndungsdrang des Staates abwägt, könnte bald als Präzedenzfall in den Geschichtsbüchern stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Bremen
  • Datum: 08.01.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 26/24
  • Verfahrensart: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Angeklagter: Legte Revision gegen das Urteil ein, das eine Geldstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zum Anlass hatte. Sein Verhalten während der Durchsuchung, insbesondere die Weigerung, ein gesperrtes Mobiltelefon mittels Fingerabdruck zu entsperren, stand im Mittelpunkt des Verfahrens.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Am 01.02.2023 wurde die Wohnung des Angeklagten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses durchsucht. Dabei wurde ein gesperrtes Mobiltelefon gefunden. Der Angeklagte wurde aufgefordert, das Gerät mittels Fingerabdruck zu entsperren, verweigerte jedoch die Mitwirkung, obwohl ihm angedroht wurde, dass andernfalls eine zwangsweise Entsperrung vorgenommen werden würde.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob die Weigerung des Angeklagten, das Mobiltelefon zu entsperren, strafrechtlich als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu werten ist und somit die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt war.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
    • Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Feststellungen, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkam. Somit rechtfertigte sein Verhalten den Eingriff mittels Zwang und bestätigte das vorinstanzliche Urteil.
    • Folgen: Das Urteil bestätigt die Sanktionierung des Widerstands gegen die polizeiliche Maßnahme; der Angeklagte muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Fingerabdruck-Entsperrung vor Gericht: OLG Bremen bestätigt Rechtmäßigkeit der Handy-Entsperrung per Fingerabdruck

Polizist drückt Verdächtigen Finger auf die Fingerabdrucksensor eines Smartphones in einer modernen Wohnung.
Zwangsentsperrung von Mobiltelefonen durch Fingerabdruck | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem Beschluss (Az: 1 ORs 26/24) vom 08.01.2025 die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen verworfen. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen des Fingers des Beschuldigten rechtmäßig war. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Spannungsfelder zwischen Strafverfolgung und dem Schutz persönlicher Daten.

Die Ausgangslage: Durchsuchung wegen des Verdachts auf Kinderpornografie

Der Fall begann mit einer Wohnungsdurchsuchung am 01.02.2023, die von der Polizei aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen angeordnet wurde. Hintergrund war der Verdacht, dass der Angeklagte kinderpornographische Schriften verbreitet habe. Zu Beginn der Durchsuchung gab der Angeklagte an, kein funktionierendes Smartphone zu besitzen. Doch dann klingelte während der Durchsuchung ein Mobiltelefon in seiner unmittelbaren Nähe.

Das strittige Smartphone und die zwangsweise Entsperrung

Das gefundene Mobiltelefon wurde zum zentralen Beweismittel. Da der Angeklagte sich weigerte, das Gerät zu entsperren, entschlossen sich die Beamten, seinen Finger gegen seinen Willen auf den Sensor des Smartphones zu legen, um es per Fingerabdruck zu entsperren. Die so gewonnenen Daten wurden in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten verwendet.

Vorinstanzen: Amtsgericht Bremerhaven und Landgericht Bremen

Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Angeklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein, die jedoch vom Landgericht Bremen verworfen wurde.

Die Revision vor dem Oberlandesgericht Bremen

Der Angeklagte legte daraufhin Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein. Er argumentierte, dass die zwangsweise Entsperrung seines Mobiltelefons einen unzulässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle und die dadurch gewonnenen Beweise nicht verwertet werden dürften.

Die Argumentation des OLG Bremen: Verhältnismäßigkeit und Strafverfolgung

Das Oberlandesgericht Bremen wies die Revision des Angeklagten jedoch als unbegründet zurück. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die zwangsweise Entsperrung des Mobiltelefons zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten darstelle, dieser Eingriff jedoch im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei.

Das Gericht betonte insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wog das Interesse des Staates an der Aufklärung schwerwiegender Straftaten – in diesem Fall der Verbreitung kinderpornographischer Schriften – gegen das Recht des Angeklagten auf Schutz seiner persönlichen Daten ab. Das OLG kam zu dem Schluss, dass das staatliche Interesse hier überwog, da ein hinreichender Anfangsverdacht für die Begehung einer schweren Straftat vorlag und die Daten auf dem Smartphone möglicherweise entscheidende Beweise enthalten würden.

Der Schutz der Menschenwürde als Grenze

Das OLG Bremen stellte jedoch klar, dass die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons nicht in jedem Fall zulässig sei. Sie sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine schwere Straftat vorliege und die Maßnahme verhältnismäßig sei. Zudem müsse darauf geachtet werden, dass die Maßnahme nicht gegen die Menschenwürde verstößt. So wäre es beispielsweise unzulässig, den Beschuldigten zu foltern oder zu erniedrigen, um an den Fingerabdruck zu gelangen.

Konsequenzen des Urteils: Ein Präzedenzfall mit Augenmaß

Das Urteil des OLG Bremen hat weitreichende Konsequenzen für die Strafverfolgung in Deutschland. Es bestätigt, dass die Polizei unter bestimmten Umständen berechtigt ist, ein Mobiltelefon zwangsweise durch Auflegen des Fingers des Beschuldigten zu entsperren. Gleichzeitig betont das Gericht jedoch die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes der Menschenwürde.

Das Urteil stellt somit einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Grenzen der Strafverfolgung im digitalen Zeitalter auslotet. Es zeigt, dass der Staat zwar ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Straftaten hat, dieses Interesse aber nicht um jeden Preis durchgesetzt werden darf.

Ausblick: Die Bedeutung des Urteils für zukünftige Fälle

Das Urteil des OLG Bremen wird in Zukunft sicherlich häufig zitiert werden, wenn es um die Frage der zwangsweisen Entsperrung von Mobiltelefonen geht. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte in ähnlichen Fällen stets eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung und dem Recht des Beschuldigten auf Schutz seiner persönlichen Daten vornehmen müssen. Dabei werden sie sich an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes der Menschenwürde orientieren müssen, die das OLG Bremen in seinem Beschluss betont hat.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass Polizeibeamte einen Beschuldigten zur biometrischen Entsperrung seines Smartphones zwingen dürfen, basierend auf § 81b Abs. 1 StPO. Widerstand gegen diese Maßnahme ist strafbar, da es sich um eine rechtmäßige Diensthandlung handelt. Das Gericht stellt klar, dass diese Zwangsmaßnahme nicht gegen das Selbstbelastungsverbot verstößt, da die biometrische Entsperrung als körperliches Identifizierungsmerkmal gilt und nicht als aktive Mitwirkung an der eigenen Überführung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren von der Polizei aufgefordert werden, Ihr Smartphone per Fingerabdruck zu entsperren, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen. Ein Widersetzen gegen diese Maßnahme kann als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft werden. Die Polizei darf hierbei auch unmittelbaren Zwang anwenden, um Ihren Finger auf den Sensor zu legen. Verwenden Sie deshalb besser einen PIN-Code statt biometrischer Entsperrung, wenn Sie den Zugriff auf Ihr Smartphone effektiv schützen wollen.

Benötigen Sie Hilfe?

Digitale Eingriffe im Spannungsfeld von Datenschutz und Strafverfolgung

Die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons wirft komplexe Fragen auf, die das Verhältnis zwischen der Wahrung persönlicher Daten und den Interessen der Strafverfolgung in den Mittelpunkt rücken. In Fällen, in denen Eingriffe in den privaten Datenbereich vorgenommen werden müssen, zeigt sich oft ein Spannungsfeld zwischen dem Schutz der individuellen Rechte und der Notwendigkeit, schwerwiegende Straftaten aufzuklären. Verhältnismäßigkeit und der gezielte Abbau von Unsicherheiten stehen dabei im Fokus der juristischen Abwägungen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und Ihnen einen klaren Überblick über die möglichen rechtlichen Optionen zu verschaffen. Mit einer sachlichen und verständlichen Herangehensweise klären wir Ihre individuellen Fragestellungen und helfen Ihnen, Ihre Interessen gezielt zu wahren.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Dürfen Polizeibeamte mein Handy zwangsweise per Fingerabdruck entsperren?

Ja, Polizeibeamte dürfen Ihr Smartphone unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise per Fingerabdruck entsperren. Diese Befugnis wurde durch das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 8. Januar 2025 bestätigt.

Rechtliche Grundlage

Die zwangsweise Entsperrung stützt sich auf § 81b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Diese Vorschrift erlaubt nicht nur die klassische Abnahme von Fingerabdrücken, sondern auch deren Verwendung zum Entsperren eines Mobiltelefons.

Voraussetzungen für die Zwangsentsperrung

Die Maßnahme ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Es muss ein konkreter Tatverdacht vorliegen
  • Die Entsperrung muss für das Strafverfahren erforderlich sein
  • Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, besonders bei schweren Straftaten

Grenzen der Zwangsmaßnahme

Wichtig: Sie können nicht gezwungen werden, Ihre PIN oder Ihr Entsperrmuster preiszugeben. Die Zwangsmaßnahme beschränkt sich ausschließlich auf biometrische Entsperrmethoden wie den Fingerabdruck.

Die Polizei darf zwar das Gerät zwangsweise entsperren, die anschließende Durchsuchung des Smartphones unterliegt jedoch den strengeren Bestimmungen der §§ 94 und 110 StPO.

Praktischer Ablauf

Stellen Sie sich vor, die Polizei führt eine Durchsuchung durch: Zunächst werden Sie aufgefordert, Ihr Smartphone freiwillig zu entsperren. Verweigern Sie dies, müssen die Beamten Sie über die mögliche Zwangsmaßnahme belehren. Erst dann dürfen sie Ihren Finger unter Zwang auf den Sensor legen.


zurück

Welche Rechte habe ich bei einer polizeilichen Handyüberprüfung?

Bei einer polizeilichen Handyüberprüfung haben Sie als Betroffener umfangreiche Rechte zum Schutz Ihrer Privatsphäre. Die Polizei darf Ihr Handy nicht ohne Weiteres durchsuchen oder beschlagnahmen.

Grundlegende Schutzrechte

Eine Handydurchsuchung ist nur mit richterlichem Beschluss oder bei Gefahr im Verzug zulässig. Sie haben das Recht, eine Kopie des Beschlusses zu erhalten und zu erfahren, welche Behörde Ihr Gerät in Besitz genommen hat.

PIN und Entsperrung

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre PIN oder andere Zugangscodes herauszugeben. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Die Verweigerung der PIN-Herausgabe darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.

Beschlagnahme und Widerspruch

Wenn Ihr Handy beschlagnahmt wird, haben Sie das Recht:

  • Widerspruch gegen die Beschlagnahme einzulegen
  • Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen
  • Ihre persönlichen Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen

Dauer und Rückgabe

Die Auswertung des Handys dauert in der Regel 3 bis 4 Wochen. Sie erhalten Ihr Gerät zurück, wenn keine tatrelevanten Beweise gefunden werden. Bei Auffinden von Beweismitteln kann das Handy bis zum Ende des Verfahrens einbehalten werden.

Die Polizei darf auch beim Mobilfunkanbieter keine Daten ohne richterlichen Beschluss abfragen, da diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Bei einer normalen Verkehrskontrolle ist die Kontrolle Ihres Mobiltelefons grundsätzlich verboten.


zurück

Was passiert mit den Daten von meinem zwangsweise entsperrten Handy?

Die zwangsweise Entsperrung eines Smartphones und der Zugriff auf die gespeicherten Daten sind rechtlich zwei getrennte Vorgänge. Das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem aktuellen Beschluss vom 8. Januar 2025 diese wichtige Unterscheidung hervorgehoben.

Rechtliche Grundlagen der Datennutzung

Die reine Entsperrung des Geräts erfolgt nach § 81b Abs. 1 StPO, während für den Zugriff auf die gespeicherten Daten die strengeren Vorschriften der §§ 94 und 110 StPO (Durchsuchung und Beschlagnahme) gelten. Dies bedeutet für Sie: Die Behörden dürfen nicht automatisch auf alle Ihre Daten zugreifen, nur weil das Gerät entsperrt wurde.

Schutz Ihrer Daten

Ihre Daten unterliegen auch nach der Entsperrung strengen rechtlichen Schutzvorschriften. Die Ermittlungsbehörden dürfen nur auf die Daten zugreifen, die für das konkrete Strafverfahren relevant sind. Wenn Ihr Smartphone durchsucht wird, werden die Daten dabei wie folgt behandelt:

  • Verschlüsselung bleibt bestehen: Ihre verschlüsselten Daten bleiben auch nach der Entsperrung verschlüsselt.
  • Zugriffsbeschränkung: Die Ermittler dürfen nur im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses auf Ihre Daten zugreifen.
  • Dokumentationspflicht: Jeder Zugriff auf Ihre Daten muss dokumentiert werden.

Datensicherung und -verwendung

Die von den Ermittlungsbehörden gesicherten Daten werden ausschließlich für das Strafverfahren verwendet. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – es dürfen nur die Daten gesichert und ausgewertet werden, die für die Ermittlungen tatsächlich erforderlich sind. Private Daten, die nicht mit dem Ermittlungsgegenstand in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden.


zurück

Ab welcher Verdachtsschwelle darf die Polizei eine Zwangsentsperrung durchführen?

Für eine Zwangsentsperrung eines Smartphones mittels Fingerabdruck ist mindestens ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Dies bedeutet, dass bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich sein muss.

Voraussetzungen für die Maßnahme

Die Zwangsentsperrung muss für die Aufklärung der Straftat erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Stellen Sie sich vor, Sie werden einer Straftat verdächtigt – dann prüft die Polizei zunächst:

  • Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
  • Die Erforderlichkeit für das Strafverfahren
  • Die Schwere des Tatverdachts

Bedeutung der Deliktschwere

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Zwangsentsperrung besonders bei schweren Straftaten wie der Verbreitung kinderpornographischer Schriften oder Betäubungsmitteldelikten als verhältnismäßig angesehen wird. Bei leichteren Vergehen muss die Polizei dagegen zunächst mildere Mittel in Betracht ziehen.

Grenzen der Maßnahme

Die reine Entsperrung des Geräts berechtigt noch nicht zur Durchsuchung der Daten. Hierfür gelten die strengeren Bestimmungen der §§ 94 und 110 StPO. In einem solchen Fall müssen die Beamten zusätzlich noch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung und Beschlagnahme erfüllen.


zurück

Wie kann ich mich rechtlich gegen eine Zwangsentsperrung wehren?

Die Zwangsentsperrung eines Smartphones durch Fingerabdruck ist nach aktuellem Rechtsstand grundsätzlich zulässig, wenn sie auf § 81b Abs. 1 StPO basiert. Ein Widerspruch gegen die Maßnahme selbst während der Durchführung ist nicht erfolgversprechend und kann sogar zu einer zusätzlichen Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führen.

Präventive Schutzmaßnahmen

Sie können sich durch technische Vorkehrungen schützen. Verwenden Sie statt biometrischer Entsperrung einen PIN-Code oder ein komplexes Passwort. Diese Methoden fallen nicht unter § 81b StPO, da sie Wissen und keine körperlichen Merkmale darstellen.

Rechtliche Überprüfung im Nachgang

Nach erfolgter Zwangsentsperrung können Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen lassen. Folgende Aspekte sind dabei relevant:

  • Die Beamten müssen die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher ausdrücklich angedroht haben.
  • Es muss eine vorherige Belehrung über die Maßnahme erfolgt sein.
  • Die Maßnahme muss im Verhältnis zum Tatvorwurf verhältnismäßig sein.

Formeller Rechtsschutz

Wenn Sie die Maßnahme für rechtswidrig halten, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO stellen. Dabei ist zu beachten:

  • Die Rechtmäßigkeit der Zwangsentsperrung und die anschließende Durchsuchung der Daten sind getrennt zu beurteilen.
  • Der Antrag muss sich konkret gegen die Art und Weise der Durchführung richten.
  • Die Maßnahme kann auch im Rahmen eines späteren Strafverfahrens auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hausdurchsuchung

Eine von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter angeordnete Durchsuchung von Wohnräumen oder anderen Orten zur Beweissicherung in einem Strafverfahren. Basiert auf §§ 102, 103 StPO und muss verhältnismäßig sein. Die Maßnahme greift in das durch Art. 13 GG geschützte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein.

Beispiel: Die Polizei durchsucht aufgrund eines richterlichen Beschlusses eine Wohnung nach Drogen oder anderen Beweismitteln.


Zurück

Beschuldigter

Eine Person, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Der Status beginnt, sobald die Strafverfolgungsbehörden gegen jemanden gezielt ermitteln. Der Beschuldigte hat besondere Rechte wie das Schweigerecht und darf sich nicht selbst belasten (§ 136 StPO).

Beispiel: Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs wird der Verdächtige zum Beschuldigten und muss über seine Rechte belehrt werden.


Zurück

Präzedenzfall

Eine gerichtliche Entscheidung, die als Orientierung für künftige, ähnlich gelagerte Rechtsfälle dient. Obwohl das deutsche Recht kein formales Präzedenzrecht wie im angloamerikanischen Raum kennt, haben richtungsweisende Urteile höherer Gerichte faktisch eine Leitfunktion.

Beispiel: Eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Datenschutz wird von anderen Gerichten als Maßstab für ähnliche Fälle herangezogen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 113 StGB): Diese Vorschrift regelt den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Sie stellt Handlungen unter Strafe, die sich gegen die Ausübung hoheitlicher Befugnisse von Polizeibeamten richten. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte versucht, die Entsperrung seines Mobiltelefons zu verhindern und sich den Maßnahmen der Polizei zu widersetzen, was den Tatbestand des § 113 StGB erfüllt.
  • § 81b Abs. 1 StPO): Dieser Paragraph erlaubt es den Strafverfolgungsbehörden, elektronische Geräte wie Mobiltelefone zur Sicherstellung von Beweismitteln zu entsperren. Er gibt den Beamten die rechtliche Grundlage, notwendige Maßnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen. Im Fall des Angeklagten wurde das Mobiltelefon anhand des Fingerabdrucksensors entsperrt, gestützt auf § 81b Abs. 1 StPO, was als rechtmäßig anerkannt wurde.
  • § 136 StPO): Dieser Paragraph schützt das strafverfahrensrechtliche Selbstbelastungsverbot, das es dem Beschuldigten erlaubt, die Aussage zu verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Der Angeklagte argumentierte, er sei nicht verpflichtet gewesen, sein Mobiltelefon zu entsperren. Das Gericht entschied jedoch, dass die Maßnahme gemäß § 81b StPO verhältnismäßig war und das Selbstbelastungsverbot nicht überschritten wurde.
  • § 333 StPO): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der Revision gegen Urteile in Strafverfahren. Die Revision dient dazu, rechtliche Fehler im erstinstanzlichen Urteil zu überprüfen. Der Angeklagte legte eine Revision ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Bremen als unbegründet verworfen wurde, da keine rechtswidrigen Fehler festgestellt wurden.
  • § 341 StPO): Dieser Paragraph bestimmt die formalen und fristgerechten Voraussetzungen für die Einlegung einer Revision. Er stellt sicher, dass die Revision rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereicht wird. Im vorliegenden Fall wurde die Revision des Angeklagten sowohl form- als auch fristgerecht gemäß § 341 StPO eingelegt, wodurch die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens sichergestellt wurde.

Das vorliegende Urteil


OLG Bremen – Az: 1 ORs 26/24 – Beschluss vom 08.01.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!